Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Aktenzeichen 14 O 9/15)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 22. Januar 2019 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 14 O 9/15 - abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Klägerin zur Last.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 56.560,- Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Mit ihrer am 10. Februar 2015 zum Landgericht Saarbrücken erhobenen und in der Folge mehrfach erweiterten Klage hat die Klägerin die Beklagte auf Leistungen aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung in Anspruch genommen.

Die am 17. April 1983 geborene Klägerin unterhält bei der Beklagten eine Risiko-Lebensversicherung mit eingeschlossener Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung und Unfall-Zusatzversicherung (Versicherungsschein Nr. xxx, Bl. 11 ff. GA); der Versicherungsbeginn war am 1. November 2010, Versicherungsende ist am 1. November 2043. Die monatliche Rente wegen Berufsunfähigkeit beträgt 1.000,- Euro, die Prämie belief sich vom 1. Oktober 2013 bis zum 31. Oktober 2015 auf monatlich 18,18 Euro und seit dem 1. November 2015 auf monatlich 28,58 Euro. Dem Vertrag liegen u.a. die Bedingungen der Beklagten für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung Comfort-Schutz zu Grunde (BI. 13 ff. GA, im Folgenden: B-BUZ). Die Klägerin war vormals bei der Z., beruflich tätig. Dort arbeitete sie seit März 2008 zunächst an der Ein- und Ausgangswaage für Lkw, wo sie beim Einfahren der Lkw für die Kontrolle der Ladepapiere, nachfolgend für das Wiegen der Lkw sowohl beim Hereinfahren als auch beim Herausfahren und für die weitere Übergabe von Fahrzeugpapieren zuständig war. Dieser Tätigkeit ging sie bis zur Geburt ihres Sohnes im Juni 2011 nach; im Anschluss an die dadurch bedingte Unterbrechung nahm sie im August 2012 ihren Beruf wieder auf, wechselte dann aber auf eigenen Wunsch, von vornherein befristet auf 18 Monate, in die Verwaltung (Bereich Instandhaltung-Controlling), weil sie wegen des Kindes nicht mehr im Schichtdienst arbeiten wollte; danach sollte sie wieder an der Ein- und Ausgangswaage tätig werden. Seit dem 7. Oktober 2013 war sie arbeitsunfähig erkrankt, in der Zeit vom 12. November bis 3. Dezember 2013 unterzog sie sich einer Rehabilitationsmaßnahme, aus der sie laut ärztlichem Entlassungsbericht vom 16. Januar 2014 als vollschichtig einsetzbar entlassen wurde. Einen Antrag auf Leistungen wegen Erwerbsminderung lehnte die Deutsche Rentenversicherung mit Bescheid vom 6. Februar 2014 ab. Am 23. April 2014 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung, den diese nach Einholung verschiedener Auskünfte mit Schreiben vom 17. Juli 2014 ablehnte. Seit 1. März 2016 bezog die Klägerin von der Deutschen Rentenversicherung eine - befristete - Rente wegen voller Erwerbsminderung (BI. 286 GA).

Erstinstanzlich hat die Klägerin zuletzt die Zahlung einer monatlichen Rente wegen Berufsunfähigkeit ab Oktober 2013, die Feststellung der Leistungspflicht der Beklagten, die Freistellung von der laufenden Beitragszahlung sowie die Rückzahlung gezahlter Beiträge von Oktober 2013 bis 30. November 2017 geltend gemacht. Sie hat behauptet, seit Anfang April 2013 an einer "Arthropathia psoriatica", einer Wirbelsäulen- und Gelenkerkrankung mit massiven chronischen Schmerzen, erkrankt gewesen zu sein; in der Folgezeit sei sie, unterbrochen von Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, ihrer Berufstätigkeit nur unter Schmerzen nachgegangen, ein Wiedereingliederungsversuch ab 12. August 2013 sei nach wenigen Wochen gescheitert. Seit Montag, den 7. Oktober 2013 sei sie aufgrund ihrer Erkrankung zur Ausübung ihrer damaligen Tätigkeit außerstande gewesen; insoweit ging die Klägerin erstinstanzlich davon aus, dass die Tätigkeit als Sachbearbeiterin im Bereich "Instandhaltung-Controlling" zugrunde zu legen sei, bei der es sich nach ihrer Darstellung nicht um eine reine Bürotätigkeit gehandelt habe, weil auch Zuarbeiten zur Dokumentation, zur Unterstützung der Buchhaltung und des Ersatzteillagers beinhaltet gewesen seien und sie deshalb weithin "am Regal" tätig gewesen sei. Infolge schmerzhafter Entzündungen, die zunächst an der Wirbelsäule im Lenden- und Brustwirbelbereich aufgetreten seien und später auch Auge, Schlüsselbein und Rippe sowie Finger, Ellenbogen, Handgelenke und Knie betroffen hätten, sei sie nicht mehr in der Lage, konzentriert im Sitzen oder Stehen zu arbeiten und ihr übertragene Tätigkeiten zu Ende zu führen; das Heben und Tragen von Lasten sei ihr überhaupt nicht mehr möglich. Die Erkrankung sei auch dann schmerzhaft, wenn keine akuten Entzündunge...

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