Leitsatz (amtlich)
1. Die Unkenntnis des Sicherungsnehmers über die Eigentumslage am Sicherungsgut beruht nicht schon dann auf grober Fahrlässigkeit i.S.d. § 932 Abs. 2 BGB, wenn er anlässlich der Sicherungsübereignung eines gebrauchten, nach der branchenbezogenen Verkehrsanschauung eher geringwertigen Arbeitsgerätes (im entschiedenen Fall: einer Rüttelplatte im Wert von 4.600 EUR) Nachforschungen über die Eigentumslage unterlässt.
2. Auch ohne spezifische Angaben zur Seriennummer ist der zu übereignende Gegenstand dann hinreichend bestimmt, wenn der Sicherungsgeber zum Zeitpunkt der Übereignung nur eine Sache besaß, die der Beschreibung entsprach.
Normenkette
BGB §§ 929, 932 Abs. 2, § 933
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 23.11.2009; Aktenzeichen 6 O 353/09) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Saarbrücken vom 23.11.2009 - 6 O 353/09 - abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.290,75 EUR festgesetzt.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt die Klägerin die Beklagte auf Herausgabe einer Rüttelmaschine sowie Zahlung von Nutzungsausfallschaden wegen Vorenthaltung der Maschine in Anspruch.
Die Klägerin handelt mit Baumaschinen und Baugeräten und war Eigentümerin der im Antrag bezeichneten Baumaschine. Über die Firma B, wurde am 25.1.2008 mit der Baugesellschaft M GmbH (im Folgenden: M & M, ein Mietvertrag mit Kaufoption über die Rüttelplatte abgeschlossen. Der Kaufpreis betrug 4.600 EUR; als monatlicher Mietzins war für einen Zeitraum von 10 Monaten die Zahlung von 450 EUR vereinbart. Sodann wurde der Mieterin die Option eingeräumt, gegen Zahlung weiterer 370 EUR die Rüttelplatte käuflich zu erwerben. Der Vertrag enthält die ergänzende Bestimmung, dass sich die Rüttelplatte während der Mietzeit im Besitz der Mieterin befinde, sie jedoch im Eigentum der Klägerin verbleibe. Erst nach Ausgleich aller Forderungen gehe das Eigentum auf die Firma M & M über.
M & M hat nicht alle Monatsraten erbracht und die Option nicht ausgeübt. Auf der Maschine war deutlich sichtbar ein Firmenemblem der Klägerin angebracht.
Mit einer auf den 25.3.2008 datierten Sicherungsübereignung (Bl. 10 ff. d.A.) übereignete die Firma M & M an die Beklagte "zur Sicherung aller bestehenden und künftigen - auch bedingten oder befristeten - Ansprüche" (insb. aus laufender Rechnung) die in einer Anlage zur Sicherungsübereignung bezeichneten Gegenstände. In dieser Aufstellung befand sich u.a. der Eintrag "Rüttelplatte Bomag 600 kg". Ziff. 3 der Sicherungsübereignung lautet:
"Der Käufer garantiert, dass er Eigentümer der genannten Gegenstände ist, dass er frei hierüber verfügen kann und dass Rechte Dritter hieran nicht bestehen."
Am 25.3.2008 standen der Beklagten aus Warenlieferungen gegen die Firma M & M Forderungen i.H.v. rund 70.000 EUR zu.
Zwischen den Parteien fand am 6.2.2009 ein Gespräch statt, in welchem die Beklagte zur Herausgabe der streitgegenständlichen Rüttelplatte binnen einer Woche aufgefordert wurde. Für den Fall der Weigerung kündigte die Klägerin an, dass von der Firma B die übliche Monatsmiete gem. der Preisliste berechnet werden würde. Mit Rechnung vom 31.3.2009 stellte die Firma B der Beklagten für die Zeit vom 16.2. bis 31.3.2009 Mietzins i.H.v. insgesamt 1.374,45 EUR in Rechnung. Für die drei folgenden Monate wurden jeweils 916,30 EUR in Rechnung gestellt. B trat die Mietforderungen an die Klägerin ab.
Die Klägerin hat vorgetragen, die Sicherungsübereignung habe nicht zu dem von der Beklagten behaupteten Zeitpunkt stattgefunden. Der von der Beklagten benannte Zeuge W habe ggü. dem von der Klägerin benannten Zeugen B im Februar 2009 erklärt, er wisse nicht, wo sich die sicherungsübereigneten Sachen befänden. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Sicherungsübereignung sei bereits deshalb unwirksam, weil die in der Auflistung aufgeführte Rüttelmaschine ohne Seriennummer angegeben worden sei und daher nicht individualisierbar sei. Darüber hinaus habe die Beklagte kein Eigentum erwerben können, da sie bösgläubig gewesen sei.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen,
1. an die Klägerin die BOMAG-Rüttelplatte, Typ BPR 65/70 D/E - 4, Seriennummer 101690361134, herauszugeben;
2. an die Klägerin einen Betrag von 2.290,75 EUR nebst Zinsen i.H.v. acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 458,15 EUR seit dem 28.2.2009 sowie jeweils aus 916,30 EUR seit dem 31.3.2009, 30.4.2009, 31.5.2009 und 30.6.2009 zu zahlen.
3. an die Klägerin vorgerichtliche Mahnauslagen i.H.v. 507,50 EUR nebst Zinsen i.H.v. acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat behauptet, sie habe erstmals durch Vorlage des Vertrages zwischen der Firma B und der Firma M am 30.4.2009 Kenntnis davon erlangt, dass M im Zeitpun...