Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 17.01.2013; Aktenzeichen 14 O 47/10) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin werden das am 17.01.2013 verkündete Urteil des LG Saarbrücken - Az.: 14 O 47/10 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
"1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.907,68 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.02.2010 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin jeweils ab dem 01.01.2010 bis zum 01.05.2016 aus dem Versicherungsvertrag Nr. AAAAAAA eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 700 EUR sowie aus dem Versicherungsvertrag Nr. BBBBBBB eine monatliche Berufungsfähigkeitsrente in Höhe von 758,58 EUR zu zahlen, wobei beide Renten monatlich im Voraus zu zahlen sind.
3. Es wird festgestellt, dass der Beklagten für die Dauer der bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit der Klägerin von mindestens 50 % aus den Versicherungsverträgen Nr. AAAAAAA und Nr. BBBBBBB keine Beitragsansprüche gegen die Klägerin zustehen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an die A. Rechtsschutzversicherung AG zur Leistungsnummer C CC-CCCCCC-C-CC-CC ein Anwaltshonorar in Höhe von insgesamt 1.094,32 EUR zu erstatten zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 24.02.2010.
5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen."
II. Die weiter gehende Berufung der Beklagten und die weiter gehende Berufung der Klägerin werden zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 62 % und die Beklagte zu 38 %.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird zugelassen.
VI. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 76.353,76 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Leistungen aus zwei Berufsunfähigkeitsversicherungsverträgen in Anspruch. Aus dem seit dem Jahr 2003 bestehenden Versicherungsvertrag Nr. BBBBBBB, dem als AVB die EBO 902 zugrunde liegen, begehrt sie monatliche Rentenleistungen in Höhe von 758,58 EUR, aus dem seit dem Jahr 2007 bestehenden Versicherungsvertrag Nr. AAAAAAA, dem als AVB die EBO 107 zugrunde liegen, monatliche Rentenleistungen in Höhe von 700 EUR. Beide Versicherungsverträge enthalten einen Verzicht auf eine abstrakte Verweisung und sehen eine Dynamisierung der Beiträge und Renten vor.
Sowohl nach den AVB EBO 902 (§ 15 Abs. 1) als auch nach den AVB EBO 107 (§ 15 Abs. 1) tritt der Versicherungsfall Berufsunfähigkeit (unter anderem) ein, wenn die versicherte Person gesundheitlich bedingt voraussichtlich mindestens 6 Monate außerstande ist, ihrem vor Eintritt des Versicherungsfalls ausgeübten Beruf nachzugehen. Sowohl nach den AVB EBO 902 (§ 31 Abs. 4) als auch nach den AVB EBO 107 spricht die Beklagte "grundsätzlich keine besondere Befristung unserer Leistungspflicht aus". Sei jedoch anzunehmen, dass sich Umstände, die für die Beurteilung der Frage, ob Berufsunfähigkeit besteht, innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten gerechnet ab dem Tag des Eingangs einer Mitteilung über das Bestehen von Berufsunfähigkeit, ändern werden, könne die Beklagte ihrer Leistungspflicht zunächst einmalig oder mehrmals, längstens aber bis zum Ablauf dieses Zeitraums befristen.
Beide Bedingungswerke sehen vor, dass die Beklagte bei Minderung des Grades der Berufsunfähigkeit unter 50 % ihre Leistungen - nach einer entsprechenden Mitteilung an die versicherte Person unter Hinweis auf deren Rechte - einstellen darf; diese Einstellung wird dann nicht vor Ablauf eines Monats "nach Absenden" wirksam.
Die Klägerin hat abgeschlossene Berufsausbildungen als Kauffrau im Groß- und Einzelhandel, als welche sie von 1987 bis 1997 tätig war, und als Versicherungsfachfrau. In der Zeit von 1998 bis 2006 war sie zunächst als Bürofachangestellte in der Versicherungsagentur W. im Innendienst der Beklagten beschäftigt. Ab Januar 2007 war sie freiberuflich als Versicherungsfachfrau für eine Generalagentur der Beklagten tätig. Mitarbeiter hatte sie nicht beschäftigt.
Seit Mitte 2008 war die Klägerin arbeitsunfähig krankgeschrieben und befand sich in ambulanter Behandlung bei wechselnden Ärzten unterschiedlicher Fachrichtungen, darüber hinaus in stationärer ärztlicher Behandlung. Während eines Aufenthalts vom 05.11. bis 07.11.2008 in der Caritas Klinik Dillingen - Abteilung Neurologie - wurden eine "wahrscheinlich prolongierte Migräneattacke und eine leichte reaktive Depression mit Schlafstörung" festgestellt (Bl. 66 d.A.). Anlässlich einer stationären Behandlung vom 16.03. bis 13.05.2009 in der Franz-Alexander-Klinik wurden eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (F32.2) und eine soziale Phobie (F40.1) diagnostiziert (Anlage K11).
Daraufhin beantragte die Klägerin am 27.05.2009 (Anlage K8) Leistungen wegen einer sei...