Entscheidungsstichwort (Thema)
Zu den Scheidungsvoraussetzungen bei einseitig erklärter Aussöhnungsbereitschaft
Leitsatz (amtlich)
Die einseitig erklärte Aussöhnungsbereitschaft und die Aufrechterhaltung sozialer Kontakte stehen der Annahme des Getrenntlebens der Eheleute jedenfalls dann nicht entgegen, wenn die fortbestehenden Kontakte nicht mit Blick auf eine Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft erfolgten.
Normenkette
ZPO § 156; BGB §§ 1565-1566, 1568, 1572
Verfahrensgang
AG Homburg (Urteil vom 21.07.2004; Aktenzeichen 10 F 425/00) |
Tenor
Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das Urteil des AG - FamG - in Homburg vom 21.7.2004 - 10 F 425/00 - in Ziff. 3) der Entscheidungsformel teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Antragsteller wird unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Scheidung nachehelichen Unterhalt von monatlich 375 EUR zu zahlen.
Die weiter gehende Berufung der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.
Die Kosten beider Rechtszüge werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist, soweit es den Ausspruch zum nachehelichen Unterhalt betrifft, vorläufig vollstreckbar
Tatbestand
I. Die Parteien, die am Juni 1977 die Ehe geschlossen haben, leben seit Ende 1992 getrennt. Der aus der Ehe hervorgegangene, am Mai 1982 geborene Sohn, der nach der Trennung der Parteien im Haushalt der Antragsgegnerin gelebt hat, ist zwischenzeitlich wirtschaftlich selbständig.
Die Parteien streiten zweitinstanzlich, ob das FamG die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe der Parteien zu Recht bejaht hat und ob der Antragsteller der Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Scheidung nachehelichen Unterhalt von insgesamt 1.251,85 EUR monatlich, hiervon 945,23 EUR Elementarunterhalt und 306,62 EUR Krankenvorsorgeunterhalt schuldet.
Die am Oktober 1956 geborene Antragsgegnerin, die von Beruf Arzthelferin und während des Zusammenlebens der Parteien im wesentlichen keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, ist auch seit der Trennung der Parteien nicht erwerbstätig.
Mit Beschluss des AG Saarbrücken (AG Saarbrücken, Beschl. v. 16.7.2004 - 10 XVII SCH 1012/04) wurde für die Antragsgegnerin eine Betreuung mit dem Wirkungskreis Vermögenssorge angeordnet.
Die Krankengeschichte der Antragsgegnerin stellt sich wie folgt dar: Im Jahr 1990 musste sich die Antragsgegnerin einer Schilddrüsenkarzinomoperation unterziehen, in deren Folge bei ihr bis Ende 1996 ein GdB von 75 % anerkannt wurde.
Im März 1999 und im Oktober 2000 wurde sie ambulant in den ...-kliniken, Augenklinik, behandelt.
Vom 15.9. bis 5.10.2000 erfolgte eine erste stationäre psychiatrische Aufnahme in den ...-kliniken wegen Anpassungsstörungen mit gereizter Verstimmung, Alkoholmissbrauchs pp. Von der Antragsgegnerin wurde noch während des dortigen Aufenthaltes eine ambulante psychotherapeutische Behandlung bei Herrn Dipl.-Psych. Dr. U. in angestrebt, die allerdings in der Folge nicht durchgeführt wurde.
Mit ärztlichem Attest des Hausarztes der Antragsgegnerin, Dr. C., vom 11.10.2000 wurde der Antragsgegnerin - ohne Angabe der Diagnose - Arbeitsunfähigkeit bescheinigt.
Im März 2001 hielt sich die Antragsgegnerin erneut eine Woche in der Augenklinik der ...-kliniken wegen Verdachts auf Hirntumor auf.
Nach einem weiteren Attest ihres Hausarztes vom 25.5.2001 litt die Antragsgegnerin unter einem psychovegetativen Syndrom mit gereizter Verstimmung, eine psychotherapeutische Behandlung wurde für dringend angezeigt gehalten und die Vermittlung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bis auf weiteres in Frage gestellt.
Nach einem Bericht der ...-kliniken vom 20.11.2001 wurde die Antragsgegnerin dort stationär vom 6. bis 9.11.2001 wegen einer Harnwegsinfektion behandelt.
Eine weitere stationäre psychiatrische Behandlung schloss sich vom 2. bis 25.4.2002 in den ...-kliniken wegen im Februar 2002 aufgetretener therapieresistenter Schlafstörungen und hypochondrischer Ängste an. Die Diagnose lautete Anpassungsstörung. Es wurden Strategien zum Wiedereinstieg ins Berufsleben vereinbart.
Im Januar 2003 befand sich die Antragsgegnerin zwei Wochen in stationärer Behandlung in der Psychiatrie der ...-kliniken wegen existenzieller Angstzustände.
Aus dem gleichen Grund folgte ein weiterer fünfwöchiger Aufenthalt dort im März 2003.
Im Juni 2003 wurde der Antragsgegnerin während eines eintägigen stationären Aufenthaltes in den ...-kliniken ein Zwölffingerdarmgeschwür entfernt.
Im Dezember 2003 wurde die Antragsgegnerin wegen einer Nierenbeckenentzündung am 9., 10. und vom 18. bis 22.12. in der Urologie der ...-kliniken behandelt.
Am 6.7.2004 wurde die Antragsgegnerin wegen einer affektiven Störung und einer sich in den letzten zehn Jahren entwickelten Tranquilizerabhängigkeit in den ...-kliniken aufgenommen. Es erfolgte eine medikamentöse Einstellung der affektiven Störung und eine Entgiftung von Benzodiazepinen. Der Antragsgegnerin wurde bescheinigt, dass sie zum damaligen Zeitpunkt arbeitsunfähig gewesen ist, aber die Prognose gut sei.
Anschließend unterzog sich d...