Entscheidungsstichwort (Thema)
Fiktive Anrechnung von Erwerbseinkünften
Leitsatz (amtlich)
Zum Unterhaltsanspruch bei fiktiver Anrechnung von Erwerbseinkünften.
Normenkette
ZPO § 156; BGB § 1361
Verfahrensgang
AG Homburg (Urteil vom 16.04.2004; Aktenzeichen 10 F 118/01) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des AG - FamG - in Homburg vom 16.4.2004 - 10 F 118/01 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, an die Klägerin Trennungsunterhalt zu zahlen wie folgt:
- für Februar und März 2001 monatlich 517 EUR,
- für April bis Dezember 2001 monatlich 481 EUR,
- für Januar bis Juni 2002 monatlich 457 EUR und
- ab Juli 2002 monatlich 307 EUR.
Die weiter gehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Klägerin zu 71 % und der der Beklagte zu 29 %.
Die Kosten des zweiten Rechtszuges werden der Klägerin zu 67 % % und dem Beklagten zu 33 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Parteien, die am Juni 1977 die Ehe geschlossen haben, leben seit Ende 1992 getrennt. Der aus der Ehe hervorgegangene, am Mai 1982 geborene, zwischenzeitlich volljährige Sohn C., der nach der Trennung der Parteien im Haushalt der Klägerin gelebt und seit Juli 2001 eine Ausbildung zum Industriekaufmann absolviert hat, ist zwischenzeitlich wirtschaftlich selbständig.
Die Parteien streiten zweitinstanzlich, ob der Beklagte der Klägerin beginnend mit Februar 2001 Trennungsunterhalt von 1.100 EUR monatlich schuldet.
Die am Oktober 1956 geborene Klägerin, die von Beruf Arzthelferin und während des Zusammenlebens der Parteien im wesentlichen keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, ist auch seit der Trennung der Parteien nicht erwerbstätig.
Mit Beschluss v. 16.7.2004 (AG Saarbrücken v. 16.7.2004 - 10 XVII SCH 1012/04) wurde für die Klägerin eine Betreuung mit dem Wirkungskreis Vermögenssorge angeordnet.
Die Krankengeschichte der Klägerin stellt sich wie folgt dar:
Im Jahr 1990 musste sich die Klägerin einer Schilddrüsenkarzinomoperation unterziehen, in deren Folge bei ihr bis Ende 1996 ein GdB von 75 % anerkannt wurde.
Im März 1999 und im Oktober 2000 wurde sie ambulant in den ...-kliniken, Augenklinik, behandelt.
Vom 15.9. bis 5.10.2000 erfolgte eine erste stationäre psychiatrische Aufnahme in den ...-kliniken wegen Anpassungsstörungen mit gereizter Verstimmung, Alkoholmissbrauchs pp.. Von der Klägerin wurde noch während des dortigen Aufenthaltes eine ambulante psychotherapeutische Behandlung bei Herrn Dipl. Psych. Dr. U. in angestrebt, die allerdings in der Folge nicht durchgeführt wurde.
Mit ärztlichem Attest des Hausarztes der Klägerin, Dr. C., vom 11.11.2000 wurde der Klägerin Arbeitsunfähigkeit bescheinigt.
Im März 2001 hielt sich die Klägerin erneut eine Woche in der Augenklinik der ...-kliniken wegen Verdachts auf Hirntumor auf.
Nach einem weiteren Attest ihres Hausarztes vom 25.5.2001 litt die Klägerin unter einem psychovegetativen Syndrom mit gereizter Verstimmung, eine psychotherapeutische Behandlung wurde für dringend angezeigt gehalten und die Vermittlung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bis auf weiteres in Frage gestellt.
Vom 6. bis 9.11.2001 wurde die Klägerin nach einem Bericht der ...-kliniken vom 20.11.2001 dort stationär wegen einer Harnwegsinfektion behandelt.
Eine weitere stationäre psychiatrische Behandlung schloss sich vom 2. bis 25.4.2002 in den ...-kliniken M. wegen im Februar 2002 aufgetretener therapieresistenter Schlafstörung und hypochondrischer Ängste an. Die Diagnose lautete Anpassungsstörung. Es wurden Strategien zum Wiedereinstieg ins Berufsleben vereinbart.
Im Januar 2003 befand sich die Klägerin zwei Wochen in stationärer Behandlung in der Psychiatrie der ...-kliniken wegen existenzieller Angstzustände.
Aus dem gleichen Grund folgte ein weiterer fünfwöchiger Aufenthalt dort im März 2003.
Im Juni 2003 wurde der Klägerin während eines eintägigen stationären Aufenthaltes in den ...-kliniken ein Zwölffingerdarmgeschwür entfernt.
Im Dezember 2003 wurde die Klägerin wegen einer Nierenbeckenentzündung am 9., 10. und vom 18. bis 22.12. in der Urologie der ...-kliniken behandelt.
Wegen einer affektiven Störung und einer sich in den letzten zehn Jahren entwickelnden Tranquilizerabhängigkeit wurde die Klägerin am 6.7.2004 in den ...-kliniken aufgenommen. Es erfolgte eine medikamentöse Einstellung der affektiven Störung und eine Entgiftung von Benzodiazepinen. Der Klägerin wurde bescheinigt, dass sie zum damaligen Zeitpunkt arbeitsunfähig gewesen, aber die Prognose gut sei.
Anschließend unterzog sich die Klägerin ab August 2004 einer fünfzehn wöchigen Langzeittherapie in der Fachklinik Mw..
Zehn Tage vor Ostern 2005 wurde die Klägerin mit Verdacht auf Hirninfarkt in die C. Klinik eingewiesen und hielt sich dort zehn Tage stationär auf. Es stellte sich heraus, dass es sich um Nebenwirkungen von Medikamenten handelte.
Die Klägerin hat vorgetragen, ihre Krankheit habe sich auch nach der Langzeittherapie nicht nur ...