Verfahrensgang
AG Saarbrücken (Urteil vom 14.01.2003; Aktenzeichen 5 C 643/02) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das am 14.1.2003 verkündete Urteil des AG Saarbrücken - 5 C 643/02 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass die bei der Beklagten abgeschlossene Krankentagegeldversicherung, Tarif KT 3 des Klägers bezüglich des Versicherungsscheins Nr. XXXXX weiterhin besteht.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
IV. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 627,90 Euro festgesetzt.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Der Kläger begehrt die Feststellung des Fortbestehens einer bei der Beklagten abgeschlossenen Krankentagegeldversicherung.
Der Kläger schloss bei der Beklagten mit Versicherungsschein Nr. XXXXX unter Einbeziehung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für die Krankentagegeldversicherung (MB/KT 94 und Tarifbedingungen der Beklagten, Bl. 49 ff. d.A.) eine Krankentagegeldversicherung, Tarif KT3, ab. In § 15 der Musterbedingungen MB/KT 94/Tarifbedingungen der Beklagten ist in Teil I Abs. b geregelt, dass das Versicherungsvertragsverhältnis mit Eintritt der Berufsunfähigkeit endet. Wörtlich heißt es weiter wie folgt: "Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person nach medizinischem Befund im bisher ausgeübten Beruf auf nicht absehbare Zeit mehr als 50 % erwerbsunfähig ist. Besteht jedoch zu diesem Zeitpunkt in einem bereits eingetretenen Versicherungsfall Arbeitsunfähigkeit, so endet das Versicherungsverhältnis nicht vor dem Zeitpunkt, bis zu dem der Versicherer seine im Tarif aufgeführten Leistungen für diese Arbeitsunfähigkeit zu erbringen hat, spätestens aber drei Monate nach Eintritt der Berufsunfähigkeit." In Teil II Abs. 1 ist geregelt, dass dann, wenn das Versicherungsverhältnis wegen Aufgabe einer Erwerbstätigkeit, wegen Eintritts der Berufsunfähigkeit oder wegen Bezugs einer Berufsunfähigkeitsrente beendet ist, der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis für die Dauer der Unterbrechung, die Dauer der Berufsunfähigkeit oder die Dauer des Bezugs von Berufsunfähigkeitsrente hinsichtlich der betroffenen versicherten Person im Rahmen einer Anwartschaft fortsetzen kann, wobei der Antrag auf Umwandlung des Versicherungsverhältnisses innerhalb von zwei Monaten seit der Aufgabe einer Erwerbstätigkeit, seit Eintritt der Berufsunfähigkeit oder seit Bezug der Berufsunfähigkeitsrente, bei erst späterem Bekanntwerden des Ereignisses gerechnet ab diesem Zeitpunkt zu stellen ist.
Der Kläger, der als selbständiger Bauleiter und Ingenieur arbeitet, ist seit 1974 im Fachgebiet Transporttechnik/Großgeräte in der Schwerindustrie, Zementfabriken, Kraftwerken und Bergwerken tätig; die Tätigkeit umfasst die Förderung und den Transport schwerer Schüttgüter über Bandanlagen, Absetzer und Reclaimer sowie Brecheranlagen inkl. Bunker und Silo. Die Tätigkeit als Bauleiter beinhaltet des Weiteren die Überwachung der kompletten Montage der Transportanlage vom Bergwerk bis ins Kraftwerk, wofür Arbeiten sowohl im Bergwerk bis 700 m Tiefe als auch solche bis i.H.v. 150 m und mehr erforderlich sind. Der Tätigkeitsbereich Bauleitung umfasst 10 % Büroarbeit und 90 % Montageüberwachung vor Ort; für die Montageüberwachung muss der Kläger in der Lage sein, auch in großer Höhe innerhalb der Konstruktion über einen Träger zu laufen, um die erforderlichen Arbeiten anzuweisen bzw. die Durchführung zu überwachen (vgl. Berufsbeschreibung Bl. 44 ff. d.A.).
Auf Grund eines Unfalles am 6.2.2001 wurde der Kläger arbeitsunfähig. Er litt unter einem Vestibularisausfall (Ausfall des Gleichgewichtsorgans im Ohr) und einem cervikocephalen Syndrom, die Schwindelattacken zur Folge hatten. Die Beklagte leistete zunächst das vereinbarte Krankentagegeld und holte in der Folgezeit Berichte des behandelnden Arztes Dr. B. u.a. v. 12.6.2001 (Bl. 54 ff. d.A. = Ausdruck v. 2.7.2001, Bl. 18 ff. d.A.) und v. 4.10.2001 (Bl. 57 ff. d.A. = Ausdrucke v. 29.10.2001, Bl. 20 ff. d.A., und 22.4.2002, Bl. 16 ff. d.A.) ein. In dem Bericht v. 12.6.2001 heißt es:
4. a) Wie beurteilen Sie prognostisch die Erkrankung und wie lange ist noch mit einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit zu rechnen?
Dauer unbestimmt, zumindest mittelfristig, rehabilitativer Erfolg fraglich
Allenfalls erzielbar: Stabilisierung auf niedrigem Niveau hinsichtlich Tätigkeiten mit Anforderung an das gleichgewichtserhaltende System
b) Kann noch von vorübergehender Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden und kann Ihr Patient in absehbarer Zeit seinen ausgeübten Beruf wieder ausführen?
Eher nicht, s. obige Ausführungen
Unklar ob Wiederaufnahme möglich
...
6. Liegt eventuell Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit vor?
Gegenwärtig noch nicht abschließend beantwortbar, da laufende Behandlungsmaßnahmen
7. Sofern zum jetzigen ...