Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Aktenzeichen 14 O 327/12) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 29.1.2015 - Az: 14 O 327/12 - wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil und das mit der Berufung angegriffene Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 29.1.2015 - 14 O 327/12 - sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 16.880 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin verlangt als Rechtsnachfolgerin ihres am 12.12.2013 während des Rechtsstreits verstorbenen Ehemannes, des Versicherungsnehmers, die Fortzahlung von Krankentagegeld über den 9.2.2012 hinaus bis einschließlich zum 8.12.2012.
Der Versicherungsnehmer unterhielt bei der Beklagten eine Krankenversicherung mit Krankentagegeldversicherung nach dem Tarif T. Dem Vertrag lagen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankentagegeldversicherung (MB/KT 2009) nebst Tarifbedingungen (TB/KT 2009) zugrunde (Bl. 41 ff. d.A.).
Von Beruf war der Versicherungsnehmer selbstständiger Türen- und Fenstermonteur. Angestellte hatte er nicht. Seine Tätigkeit umfasste die Montage, die Wartung und den Service von Automatiktüren. In der Zeit von April 2012 bis Juli 2012 war der Versicherungsnehmer nach seinen eigenen Angaben beim "Fahrbaren Mittagstisch" beschäftigt.
Im Herbst des Jahres 2009 wurde bei dem Versicherungsnehmer eine Krebserkrankung des Darms diagnostiziert, die eine Operation und die Durchführung von Chemotherapien - vor und nach der Operation - erforderlich machte. Im April 2011 wurde ein Rezidiv diagnostiziert, was weitere Operationen - unter anderem eine Resektion der Blase und eine operative Konstruktion einer Ersatzblase - und Chemotherapien nach sich zog.
Auf den Antrag des Versicherungsnehmers vom 29.9.2009 erbrachte die Beklagte Krankentagegeldzahlungen ab dem angegebenen Beginn der Arbeitsunfähigkeit, dem 1.9.2009, bis zum 9.2.2012.
Am 10.11.2011 fand eine von der Beklagten veranlasste Nachuntersuchung des Versicherungsnehmers durch den Internisten Dr. C. statt. In seinem Gutachten vom 16.11.2011 (Bl. 56 d. A.) gelangte dieser auf der Grundlage einer Tätigkeitsbeschreibung des Versicherungsnehmers zu dem Ergebnis, dass der Versicherungsnehmer - bei "Z.n. Mehrfachlaparotomie infolge eines metastasierenden Rektumkarzinomes mit nachfolgender Anlage eines Descendostomas sowie Ileumconduits nach Blasenresektion, da Tumorinflitration der Blasenwand" und "Polyneuropathie toxischer Genese im Anschluss an rezidivierende Chemotherapie" - auch nicht stundenweise in seinem Beruf tätig sein könne und eine Besserung seines Zustandes in absehbarer Zeit nicht zu erwarten sei (Bl. 60 d.A.). Auf dieser Grundlage bejahte er eine Berufsunfähigkeit ab dem Untersuchungstag, dem 10.11.2011.
Mit Schreiben vom 30.11.2011 (Bl. 65 d.A.) teilte die Beklagte dem Versicherungsnehmer mit, dass ausweislich des ärztlichen Befundes des Dr. C. seit dem 10.11.2011 Berufsunfähigkeit eingetreten sei, so dass die Zahlung von Krankentagegeld - bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen - nur bis längstens zum 9.2.2012 in Betracht komme und bot dem Versicherungsnehmer die Fortführung des Versicherungsvertrages in Form einer Anwartschaftsversicherung an.
Der Versicherungsnehmer unterhielt eine weitere Krankentagegeldversicherung bei einem anderen Versicherer, der wegen Eintritts von Berufsunfähigkeit eine Beendigung seiner Leistungspflicht ab dem 15.2.2011 angenommen hatte. In jenem Rechtsstreit macht die Klägerin zweitinstanzlich (5 U 46/13 des OLG Saarbrücken, 14 O 187/11 des Landgerichts Saarbrücken) Ansprüche auf Fortzahlung von Krankentagegeld von Februar bis Oktober 2011 geltend.
Die Klägerin hat den von der Beklagten angenommenen Eintritt von Berufsunfähigkeit in Abrede gestellt. Sie hat unter Vorlage entsprechender Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen behauptet, der Versicherungsnehmer sei nach dem 9.2.2012 weiterhin wie folgt arbeitsunfähig gewesen: vom 10.2. bis 9.4.2012 (60 Tage), vom 4.7. bis 9.7.2012 (6 Tage), vom 16.7. bis 11.8.2012 (27 Tage), vom 13.8. bis 4.11.2012 (84 Tage) und vom 5.11. bis 8.12.2012 (34 Tage). Die Klägerin hat sich außerdem auf die Unwirksamkeit der Regelung in § 15b) MB/KT 2009 berufen, die dazu führe, dass lediglich Leistungsfreiheit bei Vorliegen von Berufsunfähigkeit, nicht aber die Beendigung des Krankentagegeldtarifs angenommen werden könne. Ferner hat sie der Verwertung des Gutachtens aus dem Parallelprozess 14 O 187/11 widersprochen, welches sich mit einer Erwerbsunfähigkeit seit Februar 2011 befasse, während im vorliegenden Rechtsstreit der Zeitraum ab November 2011 in Streit stehe. Dessen ungeachtet widersprächen sich die beiden Gutachten, weil der Gutachter in dem Parallelprozess eine vollständige Arbeitsunfähigkeit von Februar bis November 2011 offenbar verneint habe.
Die Klägerin hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 16.880 EUR nebst Zin...