Leitsatz (amtlich)

Einer in einem Bauvertrag enthaltenen Klausel, wonach der Besteller zur 6%igen Skontierung berechtigt ist, falls er in einer "nach Eingang einer prüffähigen Rechnung" in Lauf gesetzten Skontierungsfrist Zahlung leistet, begegnen am Maßstab der §§ 307, 310 BGB keine Wirksamkeitsbedenken.

 

Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Urteil vom 02.06.2009; Aktenzeichen 8 KFH O 302/08)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Saarbrücken vom 2.6.2009 - 8 KFH O 302/08 - abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abwiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt das klagende Bauunternehmen die beklagte Bauunternehmung auf Zahlung eines einbehaltenen Skontos in Anspruch.

Die Klägerin führte im Auftrag der Beklagten Trockenbauarbeiten am Bauvorhaben Pflegeheim A. aus. Vertragsgegenstand war das Nachunternehmerverhandlungsprotokoll vom 10.8.2007 (Anlage K 1, Bl. 5 ff. d.A.). Nr. 13 dieses Protokolls lautet im Auszug:

"Die Zahlungen werden wie folgt geleistet: Der HU ist berechtigt, sowohl bei den Abschlags-/Tagelohnzahlungen als auch bei der Schlusszahlung 6 % Skonto abzuziehen, sofern er Zahlung nach Eingang einer prüffähigen Rechnung innerhalb folgender Fristen leistet: Schlusszahlung zu 95 % der geprüften Schlussrechnung innerhalb von 18 Werktagen oder ohne Skonto 30 Werktagen netto."

In Gemäßheit dieser Abrede behielt die Beklagte von der Schlussrechnung einen Betrag von 17.008,41 EUR ein, dessen Erstattung die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit geltend macht.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass es sich bei der Skontoregelung um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handele. Die Regelung der Nr. 13 sei unwirksam, da nicht nachvollzogen werden könne, was die Beklagte unter prüffähig verstehe. Jedenfalls sei eine Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach der der Werkunternehmer letztlich nur 90 % der ihm nach § 632 BGB zustehenden Forderungen verlangen könne, unwirksam.

Mit dem Klageantrag zu 2) hat die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten eingefordert.

Die Klägerin hat beantragt,

I. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 17.008,41 EUR nebst Zinsen i.H.v. acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.10.2008 zu zahlen;

II. Die Beklagte weiterhin zu verurteilen, an die Klägerin 807,80 EUR nebst Zinsen i.H.v. acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat behauptet, Nr. 13 des Nachverhandlungsprotokolls sei zwischen den Parteien eingehend erörtert und ausgehandelt worden. Es handele sich nicht um eine Allgemeine Geschäftsbedingung.

Im angefochtenen Urteil hat das LG der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung wird auch hinsichtlich der darin enthaltenen Feststellungen gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 ZPO Bezug genommen. Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung verfolgt die Beklagte ihr erstinstanzliches Klagebegehren in vollem Umfange weiter:

Die Beklagte vertritt die Auffassung, das LG sei unter fehlerhafter Auslegung der Vertragsklausel zu dem Ergebnis gelangt, dass die Skontierungsfrist von dem Zeitpunkt der Rechnungsprüfung durch den Hauptunternehmer abhänge. Bei richtigem Verständnis der Vertragsbestimmung laufe die Frist von 18 Werktagen bereits ab Eingang einer prüffähigen Schlussrechnung. Selbst wenn man mit dem LG davon ausgehe, dass die Skontoregelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht wirksam wäre, sei das LG rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass die Vertragsklausel zwischen den Parteien nicht ausgehandelt worden sei: Dass in Vertragsverhandlungen ein Gerippe zur Organisierung des Laufs der Verhandlungen gestellt werde und bestehen bleibe, sei in der Vertragspraxis die Regel und für die Frage des Aushandelns einer Klausel unerheblich.

Die Beklagte beantragt, unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Berufungsbegründung vom 4.8.2009 (Bl. 128 ff. d.A.) und auf die Berufungserwiderung vom 24.8.2009 (Bl. 138 ff. d.A.) Bezug genommen. Hinsichtlich der Einzelheiten der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24.11.2009 (Bl. 150 ff. d.A.) verwiesen.

II.A. Die zulässige Berufung hat Erfolg. Der Klägerin steht aus § 631 Abs. 1 BGB kein Anspruch auf Zahlung des geltend gemachten Restwerklohns zu. Entgegen der Auffassung der Klägerin bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Wirksamkeit der Skontoabrede.

1. Soweit das LG die Auffassung vertreten hat, die Skontoabrede sei deshalb unwirksam, weil der Beginn der Skontofrist von der Prüfung der Schlussrechnung abhängig gemacht werde, ist dem LG nich...

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