Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Urteil vom 25.04.2003; Aktenzeichen 1 O 336/99)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 25.4.2003 verkündete Urteil des LG Saarbrücken, Az. 1 O 336/99, berichtigt durch Beschluss vom 18.7.2003, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagten 6.695,23 Euro nebst 4 % Zinsen seit dem 17.11.1999 zu zahlen.

3. Auf die Widerklage wird die Klägerin unter Abweisung der Widerklage im Übrigen verurteilt, an die Beklagten weitere 21.698,76 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.7.2003 zu zahlen.

II. Die weiter gehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Klägerin 45 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 55 %, die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leisten. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

V. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 57.772,81 Euro festgesetzt.

VI. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A. Wegen des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen des Urteils des LG Saarbrücken vom 25.4.2003 - 1 O 336/99, berichtigt durch Beschluss vom 18.7.2003, Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

Das LG hat mit dem angefochtenen Urteil (Bl. 300 ff./342 f. d.A.) der auf Zahlung i.H.v. 64.243,76 DM (= 32.847,31 Euro) nebst Zinsen gerichteten Klage in Höhe eines Betrages von 23.232,86 Euro nebst Zinsen unter Klageabweisung im Übrigen entsprochen und die Klägerin auf die Widerklage - gerichtet auf Zahlung i.H.v. 112.971,38 DM (= 57.761,35 Euro) - unter Abweisung der Widerklage im Übrigen verurteilt, an die Beklagten 1.339,05 Euro zu zahlen.

Es hat hierzu im Wesentlichen ausgeführt, dass die von der Klägerin auf Zahlung restlichen Werklohns gerichtete Klage in dem austenorierten Umfang gem. § 631 BGB i.V.m. § 16 Nr. 3 VOB/B gerechtfertigt sei. Dass am 19.5.1995 ein wirksamer Werkvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen sei, sei unstreitig. Der Werklohnanspruch sei auch fällig, ohne dass es auf eine Abnahme ankomme; denn im Hinblick darauf, dass die Beklagten im vorliegenden Verfahren Gewährleistungsansprüche gegen die Klägerin geltend gemacht hätten, während die Klägerin keine Arbeiten mehr für die Beklagten habe erbringen wollen, bzw. dadurch, dass die Parteien im Verlaufe des Verfahrens Minderungsbeträge unstreitig gestellt hätten, bestünden für die Beklagten keine Zurückbehaltungsrechte mehr, vielmehr habe sich das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungs- und Abwicklungsverhältnis umgewandelt, in dem sich die Vergütungsforderung des Unternehmers und die Gewährleistungsforderungen des Bestellers aufrechnungsfähig gegenüberstünden (Bl. 305 d.A.). Die Klägerin habe unter dem 6.5.1996 auch eine prüffähige Schlussrechnung vorgelegt (Anlagenordner). Unter Berücksichtigung des eingeholten Sachverständigengutachtens des Sachverständigen C. (Bl. 126 ff. d.A.), der Beweisaufnahme im Übrigen (Bl. 175 ff., 224 ff. d.A.), der unstreitigen bzw. unstreitig gewordenen bzw. von den Beklagten anerkannten Positionen errechne sich eine Gesamtwerklohnforderung der Klägerin i.H.v. 155.112,08 DM (Bl. 306-311 d.A.). Ein Abzug i.H.v. 0,7 % wegen Strom- und Wasserverbrauchs sei nicht gerechtfertigt, weil eine entsprechende Vereinbarung zwischen den Parteien nicht bestehe und nicht ersichtlich sei, dass die Klägerin einen entsprechenden Verbrauch verursacht habe. Auch ein Abzug i.H.v. 0,3 % wegen einer Bauwesenversicherung sei nicht gerechtfertigt, weil die Beklagten trotz Hinweises nicht nachgewiesen hätten, eine solche Versicherung abgeschlossen zu haben. Ein Abzug i.H.v. 500 DM pauschal wegen Verschmutzung der Baustelle komme ebenfalls nicht in Betracht, weil es insoweit an substantiiertem Vortrag mangele. Schließlich komme auch ein Rückhalt i.H.v. 5 % der Rechnungssumme als Sicherheitseinbehalt nicht in Betracht; ein solcher sei nach Ziff. 7.0 des Bauvertrages nur für die Dauer von zwei Jahren nach Abnahme möglich. Zwar sei vorliegend eine Abnahme im Hinblick auf die Mängelliste der Beklagten vom 29.4.1996 sowie das Privatgutachten nicht erfolgt, worin eine Abnahmeverweigerung liege, die in der gebotenen Gesamtschau auch berechtigt gewesen sei. Allerdings sei die Abnahme durch die im Prozess (Oktober 1999) erhobene Widerklage gegenstandslos geworden, da die Beklagten eine Mängelbeseitigung durch die Klägerin nicht mehr wünschten, sondern sich auf Gewährleistungsansprüche beriefen, zum Teil die Mängel auch selbst nachgebessert hätten. Daraus folge, dass die Frist für die Berechnung des S...

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