Leitsatz (amtlich)
a. Zwar kann der Rücktritt vom Kaufvertrag wegen Nichterbringung der Leistung nach Zugang der Rücktrittserklärung nicht mehr einseitig widerrufen werden. Der Käufer kann jedoch aus dem Rücktritt keine Rechte mehr herleiten, wenn die Parteien des Kaufvertrages diesen nach der Rücktrittserklärung einvernehmlich vollzogen haben.
b. Hat der Käufer einer mit einem Sachmangel behafteten Sache dem Verkäufer eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt und ist der anschließende Nachbesserungsversuch des Verkäufers erfolglos geblieben, so kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten, ohne dem Verkäufer zuvor einen zweiten Nachbesserungsversuch einzuräumen unter ihm nochmals eine Frist zur Nacherfüllung zu setzen.
c. Im Falle eines beiderseitigen Handelskaufs ist der Käufer zur Erhaltung seiner Sachmängelrechte auch nach Abschluss von Nachbesserungsarbeiten des Verkäufers gehalten, die Kaufsache unverzüglich erneut zu untersuchen und etwa verbliebene Mängel oder auch neue Mängel ebenfalls unverzüglich zu rügen.
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 09.06.2009; Aktenzeichen 14 O 468/08) |
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 9.6.2009 verkündete Urteil des LG - 14 O 468/08 - wird als unzulässig verworfen, soweit die Klägerin mit ihr weiterhin die Verurteilung der Beklagten erstrebt, die Klägerin von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.266,20 EUR freizustellen. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, es sei denn die Beklagte leistet zuvor Sicherheit in gleicher Höhe.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren und für das erstinstanzliche Verfahren wird - letzteres zugleich in Abänderung des Streitwertbeschlusses des LG vom 23.7.2009 (14 O 468/08) - auf 110.226,17 EUR festgesetzt.
Gründe
A. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines von der Klägerin erklärten Rücktritts von einem Kaufvertrag. Darüber hinaus nimmt die Klägerin die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch.
Die Klägerin, die eine Spedition betreibt, schloss am 16.6.2006 mit der (nachfolgend: Leasinggeberin) einen Leasingvertrag über 12 "KKS Kratz Com Server Flottenmanagement" zu einer monatlichen Leasingrate i.H.v. 1.428 EUR netto (Anlage K 2 = GA 23). Bei dem Leasinggut handelt es sich um persönliche digitale Assistenten, also Minicomputer, die über eine Navigationskarte, ein Mobilfunkmodul und einen GPS-Empfänger verfügen, in die Lkw's der Klägerin eingebaut werden sollten und über einen von der Beklagten eingerichteten Flottenmanagementserver deren Überwachung ermöglichen sollten. Lieferant dieses Telematiksystems war die Beklagte, bei der es die Leasinggeberin kaufte. Dem Leasingvertrag lagen die Allgemeinen Vertragsbedingungen der Leasinggeberin (Anlage K 3 = GA 24) zugrunde. Nach deren Ziff. 12 trat die Leasinggeberin unter Ausschluss eigener Gewährleistung ihre Rechte, insbesondere ihre Sachmängelrechte, gegen die Beklagte an die Klägerin ab.
Nachdem die Lieferung des Telematiksystems ausgeblieben war, setzte die Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 31.10.2006 (Anlage K 5 = GA 27) eine "letzte Frist" bis zum 3.11.2006 zur Benennung eines verbindlichen Liefertermins und erklärte, nachdem die Lieferung ausgeblieben war, mit Schreiben vom 3.11.2006 (Anlage K 6 = GA 29) die Kündigung des Vertrags "wegen Nichterfüllung".
Danach bot die Beklagte die Lieferung des Systems an und die Parteien einigten sich anstatt des zunächst geplanten und in diesem Falle gesondert zu vergütenden Einbaus der Geräte durch die Beklagte auf einen Einbau durch die, wofür der Klägerin Kosten i.H.v. 2.315 EUR netto entstanden.
Mit Schreiben vom 25.5.2007 (Anlage K 10 = GA 35 f.) beanstandete die Klägerin ggü. der Beklagten, dass die Übertragung im Ausland bis zu 20 Minuten dauere, einige Systeme immer öfter nicht mehr hochgefahren werden könnten, wobei ein System gar nicht mehr gehe, und die GPS-Ortung nicht nur in Grenzgebieten bis zu einem Tag ausfalle. Sie bat die Beklagte in dem Schreiben, die Telematik vor Ort nach Terminvereinbarung zu überprüfen und setzte der Beklagten "eine letzte Frist" bis zum 6.6.2007 zur Unterbreitung eines Lösungsvorschlags. Zugleich wies sie darauf hin, dass sie die geschilderten Probleme nicht einfach hinzunehmen brauche und einen störungsfreien Ablauf zumindest 99 % erwarte.
Die Beklagte erklärte sich mit Schreiben vom 8.6.2007 (Anlage K 11 = GA 37) bereit, die Geräte abzuholen, zu überprüfen und die neueste Software aufzuspielen. Die Parteien einigten sich darauf, dass die Beklagte die Geräte zu diesem Zweck am 23.7.2007 bei der Klägerin abholt und am 25.7.2007 wieder zurückbringt, was auch geschah.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 25.9.2007 (Anlage K 13 = GA 39 f.) erklärte die Klägerin den Rücktritt vom Kaufvertr...