Leitsatz (amtlich)
Zur Haftung des auf einem Kundenparkplatz rückwärts ausparkenden Unfallbeteiligten.
Normenkette
StVG §§ 7, 17; StVO § 1
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 07.03.2014; Aktenzeichen 4 O 330/12) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des LG Saarbrücken vom 7.3.2014 (Aktenzeichen 4 O 330/12) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 5.974,69 EUR und außergerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 775,64 EUR, jeweils nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3.8.2012, zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin als Halterin und Eigentümerin des Pkw Opel Vectra C mit dem amtlichen Kennzeichen ...-... befuhr am 6.6.2012 um 17.35 Uhr eine Mittelgasse auf dem Parkplatz des Kauflands in L.. Die Beklagte zu 1 wollte mit dem bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Pkw Skoda Octavia Kombi mit dem amtlichen Kennzeichen ...-... rückwärts aus einer quer zur Mittelgasse angeordneten Parkbucht herausfahren. Dabei kam es zur Kollision der beiden Fahrzeuge. Die Beklagte zu 1 wurde von der Polizeiinspektion L. vor Ort gebührenpflichtig verwarnt. Die Klägerin forderte die Beklagte zu 2 u.a. mit Anwaltsschreiben vom 4.7.2012 unter Fristsetzung zum 14.7.2012 ohne Erfolg zur Zahlung von 10.254,26 EUR und außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten auf.
Die Klägerin hat die Beklagten auf Ersatz des Betrags i.H.v. insgesamt 10.254,26 EUR in Anspruch genommen, der sich aus Gutachterkosten i.H.v. 909,93 EUR brutto, Reparaturkosten i.H.v. 7.306,16 EUR, Mietwagenkosten i.H.v. 2.012,17 EUR und einer Kostenpauschale i.H.v. 26 EUR zusammensetzt. Sie hat behauptet, sie habe im Zeitpunkt der Kollision gestanden. Die Beklagte zu 1 habe sie beim Ausparken übersehen und sei unvermittelt rückwärts gegen das Klägerfahrzeug gefahren, so dass die Klägerin nicht mehr habe reagieren können. Beim Zusammenstoß habe sich die Anhängerkupplung des Beklagtenfahrzeugs am Klägerfahrzeug verhakt. Die Beklagte zu 1 sei dann nach vorne weggefahren und habe hierbei den Stoßfänger des Klägerfahrzeugs abgerissen. Nach dem Unfall sei die Klägerin nicht mit dem Abschleppwagen nach Hause gefahren, der Mietwagen sei zu ihr gebracht und bei ihr wieder abgeholt worden.
Die Klägerin hat in der am 14.8.2012 eingereichten Klageschrift angekündigt, zu beantragen (Bl. 1 d.A.),
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 10.254,26 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3.8.2012 zu zahlen und
2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 837,52 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3.8.2012 zu zahlen.
Nachdem die Beklagte zu 2 am 20.8.2012 eine Vorschusszahlung i.H.v. 4.000 EUR geleistet hat, hat die Klägerin den Klageantrag zu 1 in dieser Höhe für erledigt erklärt (Bl. 36 d.A.). Klageschrift und Teilerledigungserklärung sind den Beklagten am 13.9.2013 zugestellt worden (Bl. 38, 39 d.A. Rücks.). In der Klageerwiderung haben sich die Beklagten der Erledigungserklärung der Klägerin angeschlossen (Bl. 45 d.A.).
Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 6.254,26 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3.8.2012 zu zahlen und
2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 837,52 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3.8.2012 zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie haben in der Klageerwiderung behauptet, die Beklagte zu 1 habe sich vor Beginn des Ausparkvorgangs durch Schulterblicke nach rechts hinten und links vergewissert, dass sich auf der Mittelgasse kein anderes Fahrzeug genähert habe. Sie sei unter ständiger Beobachtung des rückwärtigen Verkehrsraums in Schrittgeschwindigkeit aus der Parklücke herausgefahren. Bei der Anhörung als Partei hat die Beklagte zu 1 erklärt, mit der Klägerin Blickkontakt gehabt zu haben. Sie habe nach rechts geschaut und die Klägerin gesehen, und diese habe sie ebenfalls gesehen. Dann sei die Beklagte zu 1 langsam etwas rückwärts gerollt. Sie habe dann noch mal geschaut und gesehen, dass die Klägerin stehen geblieben sei. Die Beklagte zu 1 habe gedacht, die Klägerin lasse sie heraus. Nachdem die Beklagte zu 1 ganz langsam rückwärts gerollt sei, sei die Klägerin auf einmal losgefahren. Weiter haben die Beklagten in der Klageerwiderung behauptet, das Klägerfahrzeug sei oberhalb der Schrittgeschwindigkeit mit mindestens 20 km/h gefahren. Darüber hinaus haben die Beklagten die von der Klägerin geltend gemachten Gutachtenkosten nur i.H.v. 799,68 EUR und die Mietwagenkosten nur i.H.v. 760,53 ...