Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Aktenzeichen 14 O 31/19) |
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 4. Juni 2019 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 14 O 31/19 - wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.563,- Euro festgesetzt.
Gründe
I. Mit ihrer am 11. März 2019 zum Landgericht Saarbrücken erhobenen Klage hat die Klägerin die Beklagte aus einer Wohngebäudeversicherung auf Entschädigung eines Sturmschadens in Anspruch genommen. Sie unterhielt bei der Beklagten unter der Versicherungsschein-Nummer xxxxx F 005 (BI. 96 ff. GA) einen Gebäudeversicherungsvertrag auf der Grundlage der Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen (VGB 2012, Anlagenband Klägerin) für das Anwesen B. 25 in xxxxx S.; Bestandteil des Vertrages war u.a. eine Sturm- und Hagelversicherung nach Maßgabe von A. § 4 VGB 2012. Die Klägerin meldete der Beklagten einen Sturmschaden an ihrem Hausdach an, wobei sie zuletzt (Bl. 2, 34 GA) angab, dass sich am 29. Oktober 2017 die Verkleidung an drei Kaminen abgelöst habe. Am 26. November 2017 erstellte der Meisterbetrieb H. GmbH für die Klägerin einen Kostenvoranschlag für ein "Bauvorhaben: Sturmschaden" über auszuführende Dachdecker- und Klempner-Arbeiten in Höhe von 4.185,56 Euro netto = 4.980,82 Euro brutto (BI. 4 f. GA). Der von der Beklagten mit der Erstattung eines Schadensgutachtens beauftragte Sachverständige Dachdeckermeister Josef B. führte am 7. März 2018 einen Ortstermin durch. In seinem Schadensgutachten vom 8. März 2018 führte er aus, dass die Kaminplatten auf der Unterkonstruktion keinen Halt hätten, weil diese aus stark angefaulten Spanplatten bestehe, dass dieser Zustand definitiv schon länger vorhanden sei und daher kein Sturmschaden eingetreten sei (Anlage B1 = Bl. 14 ff. GA). Die Klägerin beauftragte daraufhin einen Herrn M., der unter der Firma ".M." nach eigener Darstellung "Architektur-, Immobilien und Sachverständigengutachten nach § 194 BGB" erstattet, und der in einem Schreiben an die Klägerin vom 16. Mai 2018 (Bl. 7 GA) u.a. mitteilte, dass bei einer Besichtigung am 14. Mai 2018 "nicht wie durch vorheriger Feststellungen der Kaminkopf mit Holz verkleidet" sei, "sondern wie es fachlich richtig ausgeführt mit einer Unterkonstruktion aus Dachlatten und einer Konterlattung zur Verankerung der Schindeln seitlich". Wie es zur vorherigen Feststellung gekommen sei, entziehe sich seiner Kenntnis; festzuhalten verbleibe, "das der Kamin außen die Schilden beschädigt und teilweise nicht mehr vorhanden." Für die Gutachtenerstellung erteilte er der Klägerin "vereinbarungsgemäß" Rechnung vom 25. August 2018 über 1.330,- Euro netto = 1.582,70 Euro brutto (Bl. 3 GA). In einer ergänzenden Stellungnahme vom 18. Juni 2018 (BI. 22 GA) hielt der Sachverständige B. auch mit Blick auf diese Ausführungen an seinen früheren Feststellungen fest.
Zur Begründung ihrer auf Ersatz der in dem Kostenvoranschlag ausgewiesenen Reparaturkosten in Höhe von 4.980,82 Euro sowie "Gutachterkosten" in Höhe von 1.582,70 Euro gerichteten Klage hat die Klägerin behauptet, aufgrund des Sturms habe sich die Verkleidung an 3 Kaminen des versicherten Gebäudes abgelöst; die Reparaturkosten beliefen sich wie in dem Kostenvoranschlag ausgewiesen auf 4.980,82 Euro (brutto). Die Beklagte ist dem entgegengetreten; unter Hinweis auf die Feststellungen des Sachverständigen B., wonach die Platten auf der maroden Unterkonstruktion schon länger keinen Halt mehr gehabt hätten, hat sie die Ursächlichkeit eines Sturmes für den Schaden in Abrede gestellt und behauptet, dass, selbst wenn eher zufällig anlässlich eines Sturmes mit bedingungsgemäßer Windstärke sich diese Verkleidungen gelöst hätten, dasselbe Ergebnis auch bei deutlich geringerer Windstärke eingetreten wäre.
Das Landgericht hat die Klage nach einem Hinweis auf die aus seiner Sicht fehlende Darlegung eines Sturmschadens mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen. Die Klage sei unschlüssig, weil zu keinem Tatbestandsmerkmal der in A § 4 VGB 2012 enthaltenen Definition des Sturms irgendein Vortrag erfolgt sei und daher das Vorliegen eines Versicherungsfalles nicht geprüft werden könne. Ohnehin schulde die Beklagte mangels gesicherter Wiederherstellung weder Erstattung des Neuwertes noch die Umsatzsteuer. Auch für einen Ersatz der Rechnung des Herrn M. bestehe keine Rechtsgrundlage.
Mit ihrer gegen dieses Urteil eingelegten Berufung verfolgt die Klägerin ihr früheres Begehren uneingeschränkt weiter. Sie behauptet nunmehr, am 29. Oktober 2017 habe in B. ein Sturmtief mit heftigen Sturmböen geherrscht, die Windstärke 8 erreicht hätten; als sie den Schaden am Folgetrag bemerkt habe, habe sie diesen umgehend ihrem Makler, der ".A. GmbH", gemeldet, die dies an die Beklagte weitergeleitet habe. Als weiterer Schaden seien vorgerichtliche Anwaltskosten gemäß Kostennote ihres Prozessbevol...