Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 17.10.2002; Aktenzeichen 6 O 259/00) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 17.10.2002 verkündete Urteil des LG Saarbrücken (6 O 259/00) abgeändert und in der Hauptsache wie folgt neu gefasst:
„Das am 13.2.2001 verkündete Teilversäumnisurteil des LG Saarbrücken (6 O 259/00) und das am 6.3.2001 verkündete Schlussversäumnisurteil des LG Saarbrücken (6 O 259/00) werden mit der Maßgabe aufrecht erhalten, dass die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 23.979,59 Euro nebst Zinsen i.H.v. 4 % jährlich seit dem 15.12.2000 Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs Rover Discovery TDI, Fahrgestellnummer, Briefnummer, verurteilt werden. Im Übrigen werden die Versäumnisurteile aufgehoben und die Klage abgewiesen.”
II. Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
IV. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 115 % des auf Grund des Urteils gegen den jeweiligen Schuldner vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
A. Die Klägerin macht mit ihrer Klage den Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises für einen gebrauchten Pkw geltend.
Die Beklagten schlossen am 15.10.1999 mit der Klägerin einen Kaufvertrag (Bl. 4 ff. d.A.) über einen gebrauchten Pkw Rover Discovery zum Preis von 46.900 DM (Bl. 2 d.A.). Das Fahrzeug wurde den Beklagten am 18.10.1999 übergeben. Die Beklagten rügten Mängel des Fahrzeugs und zahlten daher den Kaufpreis nicht (Bl. 3 d.A.).
Die Klageschrift wurde am 14.12.2000 den in Frankreich wohnenden Beklagten zugestellt und zwar dergestalt, dass der Beklagten zu 2) zwei Ausfertigungen der Klageschrift ausgehändigt wurden. Der entspr. Vorgang wurde von den französischen Behörden mit zwei verschiedenen Aktenzeichen versehen, nämlich Nr. 731/2000 (Bl. 24–26 d.A.) und Nr. 732/2000 (Bl. 29–31 d.A.). Die von den französischen Behörden erstellte Urkunde über die Zustellung nennt den Vorgang in beiden Fällen … bzw. … (Bl. 24 u. 30 d.A.).
Auf Antrag der Klägerin erließ das LG Saarbrücken jeweils im schriftlichen Vorverfahren am 13.2.2001 gegen die Beklagte zu 2) ein Teilversäumnisurteil (Bl. 33 d.A.) und gegen den Beklagten zu 1) am 6.3.2001 ein Schlussversäumnisurteil (Bl. 35 d.A.), wonach die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt wurden, an die Klägerin 46.900 DM nebst 7,68 % Zinsen seit dem 1.5.2000 zu zahlen und zwar Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs Rover Discovery TDI (Fahrgestell-Nr.: …).
Ausfertigungen der Urteile wurden den Beklagten im Wege der Rechtshilfe durch die französischen Behörden unter den Aktenzeichen Nr. 242/2001 und Nr. 243/2001 am 5.5.2001 durch Übergabe ausschließlich an die Beklagte zu 2) zugestellt. Der Vorgang Nr. 242/2001 betraf ausweislich der über denselben erstellten und von der Beklagten zu 2) unterzeichneten Urkunde die Beklagte zu 2). Die Urkunde (Bl. 97 u. 106 d.A.) enthielt die Formulierung:
„Vous m'avez bien remis un acte judiciaire du Tribunal de SAARBRUCK en Allemagne me concernant”.
Der Vorgang Nr. 243/2001 betraf den Beklagten zu 1). Die diesbezügliche Urkunde (Bl. 112 d.A.) enthielt die Formulierung:
„Vous m'avez bien remis un acte judiciaire du Tribunal de SAARBRUCK en Allemagne concernant mon concubin Monsieur”.
Die Urkunde 242/2001 war bei der Rücksendung des erledigten Rechtshilfeersuchens durch die französischen Behörden mit dem gegen den Beklagten zu 1) erlassenen Schlussversäumnisurteil durch eine Heftklammer verbunden (Bl. 97 u. 100 d.A.). Die Urkunde Nr. 243/2001 war mit dem gegen die Beklagte zu 2) ergangenen Teilversäumnisurteil ebenfalls durch eine Heftklammer verbunden (Bl. 106 u. 109 d.A.).
Am 26.7.2001 ging beim LG ein Einspruchsschriftsatz der Beklagten ein, in welchem diese beantragten, die Klage unter Aufhebung des Teilversäumnisurteils vom 13.2.2001 und des Schlussversäumnisurteils vom 6.3.2001 abzuweisen (Bl. 46 d.A.). Mit dem am 17.10.2002 verkündeten Urteil (Bl. 114 d.A.) hat das LG den Einspruch des Beklagten zu 1) gegen das Schlussversäumnisurteil vom 6.3.2001 und den Einspruch der Beklagten zu 2) gegen das Teilversäumnisurteil vom 13.2.2001 verworfen und die bezgl. der Versäumung der Einspruchsfrist gestellten Wiedereinsetzungsanträge beider Beklagten zurückgewiesen. Der Senat nimmt gem. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des Urteils vom 17.10.2002 Bezug.
Gegen dieses Urteil haben die Beklagten am 20.11.2002 Berufung eingelegt und diese begründet (Bl. 128 d.A.). Die Beklagten haben im selben Schriftsatz (Frankreich), den Streit verkündet. Sie beantragen Aufhebung der Versäumnisurteile und Klageabweisung.
Der Beklagte zu 1) hat für den Fall der Aufhebung des angefochtenen Urteils hilfsweise Widerklage auf Rückzahlung eines von der Klägerin auf Grund des Schlussversäumnisurteils vom ...