Entscheidungsstichwort (Thema)
Auskunft. Rechtsschutzbedürfnis
Leitsatz (redaktionell)
Das fehlende Rechtsschutzbedürfnis für eine Auskunftsklage schließt ein Sachurteil nicht aus.
Normenkette
BeurkG § 17
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 01.07.1991; Aktenzeichen 9 O 304/91) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 01. Juli 1991 verkündete Urteil des Landgerichts in Saarbrücken – Az.: 9 O 304/91 – teilweise dahin abgeändert, daß die gesamte Klage abgewiesen wird.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer der Klägerin beträgt 15.000,00 DM.
Gründe
Die Berufung ist zulässig und auch begründet.
Das Landgericht hätte der Klage auch insoweit nicht stattgeben dürfen, als die Klägerin mit ihr vom Beklagten Auskunft über den Bestand des Nachlasses ihrer verstorbenen Mutter und darüber begehrt hat, ob über Nachlaßgegenstände verfügt und was durch etwaige Verfügungen erlöst wurde.
Ob das Landgericht die beiden zuerkannten Auskunftsansprüche nicht bereits deshalb als unzulässig hätte abweisen müssen, weil der Beklagte noch vor der letzten mündlichen Verhandlung, auf die die angefochtene Entscheidung erging, der Klägerin schon ein Nachlaßverzeichnis übermittelt hatte, aus dem sich auch ergab, welche Verfügungen er seit dem Tod der Mutter der Parteien vorgenommen hatte, kann dahingestellt bleiben. Denn auch wenn man der Auffassung sein wollte, der Klägerin habe zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung das Rechtsschutzbedürfnis, das nicht nur bei der Klageerhebung, sondern auch im weiteren Verlauf des Rechtsstreits bestehen muß, gefehlt, darf der Senat prüfen, ob die Klage – ihre Zulässigkeit unterstellt – sachlich gerechtfertigt ist, und sie als unbegründet abweisen. Das folgt daraus, daß nach herrschender Auffassung das Rechtsschutzbedürfnis nicht zu den Prozeßvoraussetzungen gehört, ohne deren Vorliegen dem Gericht eine Sachprüfung und ein Sachurteil überhaupt verwehrt ist (BGH NJW 1954, 1159, 1958, 384 und 1978 2031; OLG Köln DB 1974, 2202 m. w. N.). Die Überprüfung des unstreitigen Sachverhalts darauf, ob die Klägerin als Miterbin den Beklagten auf die verlangten Auskünfte in Anspruch nehmen könnte, hat aber zu dem Ergebnis geführt, daß die Klage dann, wenn das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis vorhanden sein sollte, zumindest als unbegründet abzuweisen ist.
Die Klägerin hat entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht zusammen mit dem Beklagten und ihrem Bruder … ihre Mutter beerbt. Deren Alleinerbe ist vielmehr aufgrund Erbeinsetzung in ihrem vor Notar – … in … am 06. Mai 1980 errichteten Testament der Beklagte geworden. Frau … die Mutter der Parteien, war nach dem Tode ihres Ehemanns nicht daran gehindert, über ihr Vermögen letztwillige Verfügungen zu treffen. Ihre Verfügungsfreiheit ist nämlich durch den Erbvertrag, den sie am 16. September 1952 vor Notar … in … mit ihrem Ehemann geschlossen hatte, nicht eingeschränkt worden. In dem Ehevertrag sind Schlußerben des Längstlebenden ausdrücklich nicht bestimmt worden. Dennoch den Erbvertrag dahin zu verstehen, daß Erben des Zuletztverstorbenen die gemeinsamen Kinder sein sollten, hält der Senat nicht für möglich.
Eine Auslegung, wie sie das Landgericht getroffen hat, erlauben nicht allein die Bestimmungen, daß der Überlebende im Falle seiner Wiederverheiratung an die Abkömmlinge des Erstverstorbenen dem Wert der gesetzlichen Erbteile entsprechende Geldbeträge auszahlen solle und die Abkömmlinge, die nach dem Tode des Zuerstverstorbenen ihren Pflichtteil beanspruchen, auch vom Nachlaß des Längstlebenden ausgeschlossen seien. Ob solche Bestimmungen, wenn sie von juristischen Laien in einem privatschriftlichen gemeinschaftlichen Testament getroffen worden sind, wie das Bayerische Oberste Landesgericht in seinem Beschluß vom 09. Juni 1959 (BayObLGZ 1959, 199, 203 ff.) entschieden hat und auch im Schrifttum (vgl. dazu MünchKomm-Musielak, 2. Aufl. § 2269 Rdnr. 12 und RGRK-Johannsen, 12. Aufl. §§ 2269 Rdnr. 5) teilweise angenommen wird, hinreichend deutlich zum Ausdruck bringen, daß die gemeinsamen Kinder als Erben des überlebenden Ehegatten eingesetzt sind, braucht, obwohl der Senat insoweit schon, weil die Bestimmungen durchaus auch eine andere Deutung erlauben, gegen die Zulässigkeit einer solchen Auslegung ganz erhebliche Bedenken hat, nicht abschließend entschieden zu werden. Der vorliegende unterscheidet sich nämlich grundlegend von dem in der angeführten obergerichtlichen Entscheidung und den Kommentaren behandelten Fall, und zwar dadurch, daß die letztwilligen Verfügungen nicht in einem Testament, sondern in einem notariell beurkundeten Erbvertrag getroffen worden sind.
Haben Eheleute einen Erbvertrag geschlossen, so muß davon ausgegangen werden, daß der beurkundende Notar entsprechend den ihm gesetzlich obliegenden Verpflichtungen, wie sie früher in der Reichsnotarordnung vom 13. Februar 1937, ab 1961 in den im wesentlichen mit den vorangegangenen Bestimmungen gleichlautenden §§ ...