Leitsatz (amtlich)
Aufgrund eines zwischen dem Versicherten einer von seinem Vater abgeschlossenen Unfallversicherung und einem Rechtsanwalt bestehenden Mandats ist der Rechtsanwalt verpflichtet, den Versicherten darüber aufzuklären, dass er den Versicherungsnehmer anhalten muss, etwaige Ansprüche wegen Invalidität rechtzeitig zu sichern.
Normenkette
VVG § 179; BGB § 280
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 04.02.2002; Aktenzeichen 9 O 265/01) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das am 4.2.2002 verkündete Urteil des LG Saarbrücken, Az. 9 O 265/01, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 12.823,20 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 % p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.5.2001 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die weiter gehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 81,5 % und die Beklagten 18,5 %.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leisten. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
5. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 69.944,73 Euro festgesetzt.
6. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Der am 13.4.1980 geborene Kläger erlitt am 6.8.1998 einen Verkehrsunfall, bei dem er im Bereich der linken Schulter und Hand schwer verletzt wurde (s. Bericht des Krankenhauses St. E., Z., vom 27.8.1998, Bl. 7 ff./175 ff. d.A.). Er beauftragte die Beklagten mit der Geltendmachung von Ansprüchen ggü. dem Unfallgegner und dessen Haftpflichtversicherung sowie ggü. der A. Versicherungs AG, bei der der Vater des Klägers eine Unfallversicherung gegen Unfälle des Klägers mit einer Versicherungssumme von 152.000 DM, Versicherung Nr. ... unterhielt (siehe Computerauszug Bl. 70 d.A.). Dem Versicherungsvertrag liegen Allgemeine Versicherungsbedingungen (AUB, Bl. 54 ff. d.A.) zugrunde; ab einem Invaliditätsgrad von 26 % ist eine Progression vereinbart.
Die Beklagten meldeten im Namen des Klägers Ansprüche ggü. der A. Versicherungs AG an, die mit Schreiben vom 5.10.1998 von den Beklagten eine Vollmacht des Klägers anforderte (Bl. 25 d.A.) und erhielt. Mit weiterem Schreiben vom 14.10.1998 bestätigte die A. Versicherungs AG ggü. ihrem Versicherungsnehmer, dem Vater des Klägers, den Eingang von Unterlagen und wies diese gleichzeitig darauf hin, dass ein durch den Unfall verbleibender Dauerschaden innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sowie spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren drei Monaten ärztlich festgestellt und ihr ggü. geltend gemacht werden müsse; Fristablauf sei insoweit der 6.11.1999 (Bl. 64 d.A.). Ob und welche Maßnahmen die Beklagten im Folgenden in der die Unfallversicherung betreffenden Angelegenheit getroffen haben, ist zwischen den Parteien streitig. Die Beklagten wandten sich jedenfalls nach Eingang eines für den Haftpflichtversicherer erstellten Gutachtens der Neurologischen Universitätsklinik H. über den Gesundheitszustand des Klägers mit Schreiben vom 27.11.2000 (Bl. 63 d.A.) auf Grund einer telefonischen Anfrage des Vaters des Klägers erneut an die A. Versicherungs AG und baten um Rückmeldung. Die A. Versicherungs AG teilte daraufhin den Beklagten mit Schreiben vom 30.11.2000 (Bl. 62 d.A.) mit, die Beklagten seien am 14.10.1998 telefonisch darüber informiert worden, dass nicht der Kläger, sondern dessen Vater Versicherungsnehmer sei, demzufolge eine Vollmacht ihres Versicherungsnehmers benötigt werde, woraufhin die Beklagten gebeten hätten, die Korrespondenz unmittelbar mit dem Vater zu führen, da ihr Mandat nur den Kläger betreffe, was in der Folgezeit auch geschehen sei. Mit Schreiben vom 12.12.2000 (Bl. 43 d.A.) empfahlen die Beklagten deshalb dem Vater des Klägers, das Gutachten der Universitätskliniken H. unmittelbar an die A. Versicherungs AG zu übersenden. Nachdem der Vater des Klägers dieser Aufforderung nachgekommen war, lehnte die A. Versicherungs AG mit einem an diesen gerichteten Schreiben vom 19.2.2001 (Bl. 61 d.A.) die Leistung einer Invaliditätsentschädigung ab mit der Begründung, Invalidität sei nicht innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall ärztlich festgestellt und geltend gemacht worden.
Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz wegen fehlerhafter Beratung i.H.v. 136.800 DM, des Betrages, der mit der A. Versicherungs AG für den Fall einer 55 %igen Invalidität unter Berücksichtigung der Progression als Invaliditätsentschädigung vereinbart war.
Der Kläger hat behauptet, die Beklagten hätten ihn nicht darauf hingewiesen, dass die Invalidität nach den AUB innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall ärztlich hätte festgestellt und der Anspruch auf Invaliditätsentschädigung innerhalb dieser ...