Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Entscheidung vom 28.01.1998; Aktenzeichen 16 O 107/97) |
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 28.01.1998 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - Az. 16 O 107/97 - wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 % des beizutreibenden Betrages abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Gegenstand der Klage ist ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld wegen der Folgen eines Verkehrsunfalls, der sich am 07.09.1993 auf einer Landstraße in Höhe des Flughafens Saarbrücken-Ensheim ereignet hat, bei dem die Beklagte zu 1) als Fahrerin eines bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Fahrzeugs beteiligt war und bei dem die Klägerin erheblich verletzt worden ist. Dass die Beklagte zu 1) den Unfall verschuldet hat und dass die Beklagten gesamtschuldnerisch zum vollen Ersatz des der Klägerin entstandenen materiellen und immateriellen Schadens verpflichtet sind, ist außer Streit. Die Beklagte zu 2) hat den materiellen Schaden bereits ausgeglichen und auf das Schmerzensgeld einen Betrag von 180.000,- DM gezahlt. Mit Schreiben vom 04.03.1997 hat sie sich zum Ersatz des der Klägerin noch entstehenden immateriellen Zukunftsschadens mit der Wirkung bereit erklärt, als ob die Klägerin ein entsprechendes Feststellungsurteil gegen die Beklagten erwirkt hätte (Bl. 132 d.A.). Die Klägerin ist der Ansicht, dass das gezahlte Schmerzensgeld zu gering sei und dass ein solches in der Höhe von insgesamt mindestens 300.000,- DM angemessen sei (Bl. 8 d.A.).
Bei dem Unfall wurde die damals 50 Jahre alte Klägerin (geboren am 11.07.1943), die verheiratet ist, vier Kinder hat und vor dem Unfall als Grundschullehrerin tätig war, schwer verletzt. Sie erlitt einen Verrenkungsbruch im Bereich des 5./6. Halswirbels mit daraus resultierender initialer Tetraplegie und nachfolgender Tetraparese. Noch am Unfalltag wurde in der Universitätsklinik in Homburg eine operative komplette Reposition der Luxationsfraktur und nachfolgend die Fusion im Bereich des 5./6. Halswirbelkörpers mit einer Stabilisierung durch eine Plattenosteosynthese durchgeführt (Bl. 17 d.A.). Danach wurde die Klägerin in die Spezialabteilung für Querschnittsgelähmte in die orthopädische Universitätsklinik in Heidelberg überwiesen. Etwas mehr als vier Monate später konnte sie bedingt geh- und stehfähig nach Hause entlassen werden (Bl. 18 d.A.).
Nach dem Unfall hat die Klägerin wiederholt, jedoch erfolglos eine Wiederaufnahme ihrer Berufstätigkeit versucht. Auf Grund der unfallbedingten Verletzungen ist sie schließlich in den vorzeitigen Ruhestand versetzt worden (Bl. 20 d.A.).
Als Dauerschaden ist bei der Klägerin eine spastische Tetraparese, d.h. eine partielle Viergliedmaßenlähmung, eingetreten. Ihr Gehvermögen ist für kurze bis mittellange Wegstrecken auf ebenem Boden gegeben. Das Treppensteigen ist erschwert. Rennen ist nicht möglich. Nach mittellangen Wegstrecken kommt es bei ausgeprägter ataktischer Stand- und Gangunsicherheit zu verstärkter Ermüdung und zu Schmerzen in den Hüften und in den Kniegelenken beidseits (Bl. 18 f d.A.).
Die Funktion der oberen Gliedmaßen stellt das schwerwiegendste Problem dar. Insbesondere die rechte Hand zeigt ausgeprägte Funktionsausfälle. Erhebliche Beschwerden resultieren aus massiven Dysästhesien und Hyperästhesien insbesondere im Bereich der oberen Gliedmaßen, aber auch im Bereich des Thorax, des Oberbauchs und der Beine. Die Blasen- und Mastdarmfunktion unterliegt zwar der Willkürkontrolle, jedoch ist die Kontinenz sowohl für die Harn- wie auch für die Stuhlentleerung verkürzt (Bl. 19, 22 d.A.). Die Klägerin kann ihren früheren Hobbys (Klavier und Gitarre spielen, Skilanglauf, Radfahren und Wandern) nicht mehr nachgehen. Sie befindet sich auch heute noch in ständiger ärztlicher und heilgymnastischer Behandlung (Bl. 6 d.A.).
In der letzten Zeit hat sich der Gesundheitszustand der Klägerin verschlechtert. Insbesondere ist es zu einer starken Atmungseinschränkung gekommen. Die Sensibilitätsstörungen und die Gangunsicherheit haben zugenommen.
Die Klägerin hat behauptet, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit eine weitere Verschlechterung ihrer gesundheitlichen Situation zu befürchten seien. Es könne zu weiteren Sensibilitätsstörungen, Teillähmungen oder gar zu einer Querschnittslähmung kommen (Bl. 48 f d.A.). Da nach höchstrichterlicher Rechtsprechung alle voraussehbaren Folgen mit dem zuerkannten Schmerzensgeld abgegolten seien und nur solche Folgen ein weiteres Schmerzensgeld rechtfertigten, die noch nicht vorhersehbar gewesen seien, sei der von der Beklagten zu 2) gezahlte Betrag von 180.000,- DM zu niedrig (Bl. 6 f, 64 d.A.). Vielmehr sei ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt mindestens 300.000,- DM angemessen.
Die Kläg...