Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Urteil vom 24.11.1999; Aktenzeichen 14 O 301/98)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 14. Zivilkammer des LG Saarbrücken vom 24.11.1999 – 14 O 301/98 – abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 115 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

5. Der Streitwert für die Berufung wird auf 5.521,95 Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Klägerin, die bei der Beklagten für einen Pkw der Marke Mitsubishi Pajero eine Vollkaskoversicherung unterhält, nimmt die Beklagte aus einem Verkehrsunfall in Anspruch.

Am 6.5.1998 fuhr der Geschäftsführer der Klägerin in T. bei Rotlicht der dortigen Lichtzeichenanlage in den Kreuzungsbereich ein und kollidierte mit einem Fahrzeug, das von rechts kam und seinerseits schon Grünlicht hatte. Auch die davor liegende Kreuzung hatte der Geschäftsführer der Klägerin bereits bei Rotlicht überfahren. Durch den Unfall entstand am Fahrzeug der Klägerin unter Anrechnung einer Selbstbeteiligung von 1.000 DM ein erstattungsfähiger Sachschaden von 10.800 DM.

Die Beklagte lehnte die Regulierung des Kaskoschadens mit der Begründung ab, der Geschäftsführer der Klägerin habe die Lichtzeichenanlage bei Rotlicht überfahren. Dies stelle eine grobe Fahrlässigkeit dar.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie müsse für das Verhalten ihres Geschäftsführers deshalb nicht eintreten, weil der Geschäftsführer nicht Repräsentant der Klägerin gewesen sei. Auch habe der Geschäftsführer unter einer Schlafapnoe gelitten, weshalb eine Bewusstseinsstörung eingetreten sei, die zur Schuldunfähigkeit des Geschäftsführers geführt habe.

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 10.800 DM nebst 12 % Zinsen hieraus seit dem 16.6.1998 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat bestritten, dass der Geschäftsführer der Klägerin an einer Bewusstseinsstörung gelitten habe. Darüber hinaus hat sich die Klägerin auf den Leistungsausschluss der §§ 23, 25 VVG berufen, da dem Geschäftsführer der Klägerin das behauptete Schlafapnoe-Syndrom vor dem Unfallereignis hätte bekannt sein müssen.

Das LG hat der Klage nach Durchführung einer Beweisaufnahme stattgegeben und hierzu ausgeführt:

Die Beklagte sei nicht gem. § 61 VVG von ihrer Leistungspflicht befreit, da der Geschäftsführer der Klägerin zum Zeitpunkt des Unfallereignisses nicht schuldfähig gewesen sei. Aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen habe das Gericht die Überzeugung gewonnen, dass der Geschäftsführer der Klägerin zum Unfallzeitpunkt nicht für sein Tun verantwortlich gewesen sei. Der Sachverständige habe anhand der erhobenen ärztlichen Befunde bestätigt, dass der Geschäftsführer der Klägerin im Zeitpunkt des Unfalls an einem Schlafapnoe-Syndrom gelitten habe. Der Sachverständige habe weiter dargelegt, dass bei dieser Erkrankung Bewusstseinsstörungen auftreten könnten, die die Wahrnehmung zweier roter Ampeln im Abstand von ca. 10 Sekunden verhinderten. Auch sei die Beklagte nicht gem. §§ 23, 25 VVG ihrer Leistungspflicht enthoben, da der Sachverständige die Behauptung der Beklagten widerlegt habe, die Erkrankung hätte dem Geschäftsführer der Klägerin bekannt gewesen sein müssen.

Hiergegen wendet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt.

Die Beklagte bestreitet, dass der Geschäftsführer der Klägerin zum Zeitpunkt des Unfallereignisses infolge einer Sauerstoffentsättigung bewusstseinsgestört gewesen sei. Sie weist darauf hin, dass der Geschäftsführer bei der Polizei in T. davon gesprochen habe, die Ampeln erkannt, das Rotlicht aber wahrscheinlich wegen Sonnenblendung nicht gesehen zu haben. Außerdem habe er angegeben zu wissen, dass er an dem Unfall schuld sei. Die Sonnenblendung habe er auch bei seiner Schadensmeldung vom 13.5.1998 dafür verantwortlich gemacht, dass er das Rotlicht überfahren habe. Erst mit Schreiben seines Rechtsanwalts vom 16.5.1998 habe er sich auf die Gesundheitsstörungen berufen. Ein solches Vorgehen sei nicht glaubhaft. Auch das Gutachten belege eine Bewusstsseinstörung zum Unfallzeitpunkt nicht. Darüber hinaus könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Diagnose eines Schlafapnoe-Syndroms überhaupt gesichert sei. Eine einigermaßen gebildete Person könne das Vorliegen eines solchen Syndroms ohne weiteres vortäuschen. Der Polysomnographieausdruck (Bl. 58 d.A.) stütze den Befund nicht.

Die Beklagte vertritt deshalb die Auffassung, der Geschäftsführer der Klägerin habe den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt: Unmittelbar vor der Kollision mit dem von rechts ordnungsgemäß bei Grün in die Kreuzung einfahrenden Fahrzeug habe der Geschäftsführer eine Lichtzeichenanla...

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