Leitsatz (amtlich)
Zu den Voraussetzungen der winterlichen Streupflicht auf privaten Flächen.
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 22.02.2013; Aktenzeichen 4 O 246/12) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Saarbrücken vom 22.2.2013 - 4 O 246/12 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schadensersatz i.H.v. 23.634,11 EUR nebst Zinsen sowie Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten i.H.v. 1.532,36 EUR, Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes nebst Zinsen sowie die Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus einem Unfallereignis vom 20.12.2010 in Anspruch.
Der 57 Jahre alte Kläger ist Bäcker und betreibt im Rahmen seines Bäckereibetriebes einen sog. "Brot-Bring-Dienst". Kunde dieses Bringdienstes war der Beklagte, den der Kläger auch am 20.12.2010 morgens gegen 7.00 Uhr belieferte. Zu diesem Zeitpunkt lag Schnee und die Straßen waren sehr glatt. Mit der Wahrnehmung des Räum- und Streudienstes an seinem Hausanwesen hatte der Beklagte an diesem Tag seinen Schwiegersohn, den Zeugen, beauftragt, der früh morgens - und noch vor 7.00 Uhr - einen schmalen Weg über das Grundstück bis zur Haustür räumte und den Schnee, unter dem sich eine Eisschicht befand, beseitigte. Der Kläger nutzte, da der Haupteingang zum Anwesen des Beklagten - wie üblich - abgesperrt war, den Seiteneingang, zu dem man über die Einfahrt des Anwesens gelangt, wobei der Weg über das Grundstück bzw. die Unfallörtlichkeit nicht beleuchtet waren. Hierbei rutschte er in der Einfahrt aus, kam zu Fall und zog sich eine Syndesmosenruptur bei Fibulaschaftfraktur rechts zu. Er unterzog sich in der Zeit vom 20.12.2010 bis 28.12.2010 in der SHG - Klinik in M. einer stationären Behandlung. Ihm wurden eine Unterschenkel- Gehorthese, Medikamente sowie Physiotherapie verordnet. In der Folgezeit war er permanent in ärztlicher Behandlung und musste sich am 6.2.2012 einer erneuten Operation in den Unikliniken in unterziehen. Wegen des Auftretens von Komplikationen musste sich der Kläger einer Notoperation unterziehen und befand sich in der Zeit vom 25.3.2012 bis 8.4.2012 in stationärer Behandlung in den Unikliniken. Seit dem 2.1.2012 beschäftigt er einen neuen Arbeitnehmer. Die Privathaftpflichtversicherung des Beklagten lehnte ihre Einstandspflicht ab.
Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Beklagte der ihm obliegenden Verkehrssicherungspflicht nachgekommen ist und in diesem Zusammenhang, ob der Zeuge P. nach Beseitigung des Schnees den Weg auch gestreut hatte.
Der Kläger hat geltend gemacht, dass der Zeuge durch die Beseitigung des Schnees die Gefahrenlage erst geschaffen habe, da der gesamte freigelegte Weg vereist gewesen und nicht gestreut worden sei. Zudem sei der Zeuge gehalten gewesen, die Eisfläche zu beseitigen. Jedenfalls habe der Weg beleuchtet werden müssen. Die ihm in Folge des Unfallereignisses durch Arztbesuche, Verordnungen, Zuzahlungen, Fahrten, Bekleidung, Verdienstausfall und Personal entstandenen Kosten beziffert der Kläger auf 23.634,11 EUR. Ferner verweist er darauf, dass an eine Rückkehr in den Beruf nicht zu denken sei. Ihm sei in Folge der erlittenen Verletzungen, die zu schmerzhaften Behandlungen und mehrfachen Operationen und Krankenhausaufenthalten geführt hätten, ein langes Gehen oder Stehen über eine längere Strecke immer noch nicht möglich, er leide permanent unter Schmerzen, sei auf die Einnahme von Schmerzmitteln angewiesen und in seiner Bewegung eingeschränkt. Sportlichen Aktivitäten (Tanzen, Wandern, Fahrradfahren) könne er nicht mehr nachgehen. Dies rechtfertige ein Schmerzensgeld i.H.v. 25.000 EUR. Auch sei nicht absehbar, welche materiellen und immateriellen Schäden ihm noch entstünden.
Der Beklagte ist dem vollinhaltlich entgegen getreten und hat geltend gemacht, dass der Zeuge die frei geschaufelte Fläche mit Salz abgestreut habe. Zudem hat er die von dem Kläger geltend gemachten Schadenspositionen Verdienstausfall und Personalkosten vorsorglich nach Grund und Höhe bestritten.
Das LG hat nach informatorischer Anhörung des Klägers und Vernehmung des Zeugen in der mündlichen Verhandlung vom 18.1.2013 durch das angefochtene Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen, im Wesentlichen mit der Begründung, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die Verletzung der dem Beklagten obliegenden Räum- und Streupflicht nicht erwiesen sei und der Kläger sich auch nicht mit Erfolg darauf stützen könne, dass der Weg nicht beleuchtet gewesen sei.
Hiergegen richtet sich die Ber...