Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 14.08.2002; Aktenzeichen 16 O 309/01) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 14.8.2002 verkündete Urteil des LG in Saarbrücken - 16 O 309/01 - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Wert der durch diese Entscheidung begründeten Beschwer der Klägerin wird auf 17.895,22 EUR festgesetzt.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Arzthaftung die Zahlung eines Schmerzensgeldes sowie Ersatzpflichtfeststellung.
Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde.
Am 24.11.1999 wurde die Klägerin, eine 1949 geborene Fachärztin für Neurologie, wegen starker Schmerzen im linken Unterbauch in der gynäkologischen Praxis des Beklagten vorstellig. Der Beklagte, der die Klägerin auch in der Vergangenheit schon behandelt hatte, diagnostizierte auf der Grundlage einer von ihm durchgeführten Ultraschalluntersuchung eine Zyste am Eierstock und verschrieb der Klägerin ein schmerzstillendes Medikament in Zäpfchenform.
Bei der Folgeuntersuchung am 1.12.1999 ergab sich, dass die Zyste einen soliden Anteil gebildet und dass sie sich auf 6,5 cm vergrößert hatte. Der Beklagte empfahl daraufhin die operative Entfernung.
Am 3.12.1999 entfernte der Beklagte in der Klinik R. K. in S. - der Beklagte ist dort Belegarzt - das rechte Ovar mittels einer Bauchspiegelung (Periskopie). Am 13.12.1999 erfolgte eine (ambulante) Nachuntersuchung.
Am 11.6.2001 erschien die Klägerin wegen einer Vorsorgeuntersuchung erneut in der Praxis des Beklagten. Bei dieser Untersuchung wurde eine Zyste am linken Ovar festgestellt, die sich im Folgenden von zunächst 5 auf jetzt 1,5 cm zurück -gebildet hat.
Die Klägerin wirft dem Beklagten Behandlungsfehler vor. Sie behauptet, der operative Eingriff vom 3.12.1999 sei nicht indiziert gewesen. Überdies habe der Beklagte versehentlich das gesunde rechte, von keiner Zyste befallene Ovar entfernt. Bei der Ultraschalluntersuchung vom 1.12.1999 sei nämlich festgestellt worden, dass sich die Zyste am linken Ovar befunden habe. Diese Zyste sei, wie der Befund vom 11.6.2001 zeige, postoperativ noch immer vorhanden gewesen. Soweit sich aus einer bei den Krankenunterlagen befindlichen Fotodokumentation anderes ergebe, gehe sie, die Klägerin, davon aus, dass die Unterlagen gefälscht seien und eine andere Patientin beträfen. Die Operationsempfehlung und die von ihr erteilte Einwilligung hätten sich nur auf das linke Ovar bezogen, weshalb die Entfernung des rechten Ovars eine rechtswidrige Körperverletzung darstelle. Im Übrigen habe sie die Einwilligung vor allem deshalb erteilt, weil der Beklagte ihr bewusst wahrheitswidrig vorgespiegelt habe, es könne sich bei der Zyste u.U. um ein karzinogenes Geschehen handeln. Weil sich aus dem Ope -rationsbericht ergebe, dass intraoperativ Blutungen aufgetreten seien, die zu einem Absinken der Blutdruckwerte geführt haben, stehe zu vermuten, dass der Eingriff als solcher ebenfalls nicht lege artis durchgeführt worden sei.
Die nach dem Eingriff fortdauernden Schmerzen im linken Unterbauch und der Umstand, dass sich die im Juni 2001 festgestellte Zyste am linken Eierstock mittlerweile von selbst wieder zurückgebildet habe, seien Beleg dafür, dass ein operatives Vorgehen nicht indiziert gewesen sei. Ihr Feststellungsbegehren begründet die Klägerin damit, dass wegen der Entfernung des gesunden rechten Ovars Störungen des Hormonsystems mit physischen und psychischen Folge -beschwerden zu besorgen seien.
Die Klägerin hat beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld (mindestens 30.000.- DM) nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basissatz nach § 1 DÜG seit dem 23.6.2001 zu zahlen,
2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr eventuelle weitere materielle und immaterielle Zukunftsschäden, die durch die streitgegen - ständliche Operation verursacht sind, zu ersetzen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat Behandlungsfehler und Aufklärungsdefizite in Abrede gestellt.
Er hat behauptet, bei der Ultraschalluntersuchung am 1.12.1999 sei eine genaue Lokalisation der Zyste nicht möglich gewesen. Dementsprechend habe sich seine OP- Empfehlung nicht auf ein bestimmtes, etwa das linke Ovar bezogen, sondern sie habe ganz allgemein dahin gelautet, das von der Zyste befallene Ovar zu entfernen. Die genaue Festlegung habe erst intraoperativ erfolgen können. Hierbei habe sich herausgestellt, dass die Zyste am rechten Ovar angesiedelt war. Der operative Eingriff sei wegen der starken Unterbauchbeschwerden der Klägerin, der sich schnell vergrößernden Zyste und wegen des Verdachts eines " soliden " Anteils indiziert gewesen. Bei der Ultraschalluntersuchung im Rahmen der Nachuntersuchung am 13.12.1999 hätten sich keinerlei Hinweise auf eine Zyste am linken Ovar ergeben. Die dort am 11.6.2001 festgestellte Zyste sei eine Neuerkrankung.
Durch...