Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 28.07.1999; Aktenzeichen 16 O 57/99) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das am 28. Juli 1999 verkündete Urteil, des Landgerichts in Saarbrücken – 16 O 57/99 – teilweise abgeändert:
Der Erstbeklagte wird verurteilt, an das klagende Land 26.295,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 10. November 1996 zu zahlen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
2. Von den gerichtlichen Kosten des Rechtsstreits und den außergerichtlichen Auslagen des Klägers tragen der Kläger und der Erstbeklagte je 1/2.
Der Erstbeklagte hat seine außergerichtlichen Auslagen allein zu tragen.
Der Kläger hat die außergerichtlichen Auslagen der Zweitbeklagten zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Wert der durch diese Entscheidung begründeten Beschwer des Klägers und des Erstbeklagten sowie der Streitwert des Berufungsverfahrens werden auf jeweils 26.295,00 DM festgesetzt.
Tatbestand
(abgekürzt gemäß § 543 ZPO)
Der Erstbeklagte wurde im Anschluss an einen Unfall am 31. Mai 1996 in die Universitätsklinik … aufgenommen, deren Träger das klagende Land ist, und dort im Zeitraum bis zum 10. Juli 1996 stationär behandelt. Die während der Dauer vom 31. Mai bis 3. Juni 1996 entstandenen Behandlungskosten in Höhe von 2.780,– DM übernahm die A. weil die Zweitbeklagte, die Ehefrau des Erstbeklagten, bis zum 3. Juni 1996 Arbeitslosenhilfe bezog und auf diese Weise dem Erstbeklagten einen gesetzlichen Krankenversicherungsschutz vermittelte.
Am 5. Juni 1996 unterzeichnete der Erstbeklagte einen ihm von der Universitätsklinik unterbreiteten vorformulierten „Aufnahmevertrag” (Bl. 15 d.A.). Darin ist in Fettdruck ausgeführt:
„Für den Fall, dass keine Kostenübernahmeerklärung eines Sozialleistungsträgers, eines sonstigen öffentlich-rechtlichen Kostenträgers oder einer privaten Krankenversicherung vorgelegt wird oder die vorgelegte Kostenübernahmeerklärung nicht die Kosten aller in Anspruch genommenen Leistungen abdeckt, ist der Patient ganz bzw. teilweise als Selbstzahler zur Zahlung des Entgeltes für die Krankenhausleistungen verpflichtet.”
Mit vorliegender Klage nimmt der Kläger die Beklagten auf Zahlung der noch offenen Behandlungskosten in Höhe von 26.295,– DM in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht eingelegte sowie ordnungsgemäß begründete Berufung des Klägers ist zulässig und hat Erfolg, soweit von dem Erstbeklagten Zahlung in Höhe von 26.295,– DM begehrt wird. Demgegenüber ist das gegen die Zweitbeklagte auf § 1357 BGB gestützte Zahlungsverlangen unbegründet.
I.
Der Erstbeklagte ist dem Kläger gemäß § 611 BGB zur Zahlung in Höhe von 26.295,– DM verpflichtet.
1. Da der Erstbeklagte im Blick auf die Behandlungskosten weder gesetzlich krankenversichert noch sozialhilfeberechtigt ist, scheidet eine Überleitung des Honoraranspruchs des Klägers auf eine Krankenkasse oder den Träger der Sozialhilfe aus.
a) Der niedergelassene Kassenarzt und der Kassenpatient sind einander durch einen privatärztlichen Behandlungsvertrag verbunden, der stillschweigend zu Stande kommt, indem sich der Patient in die Behandlung begibt und der Arzt die Behandlung übernimmt (Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 3. Aufl., A 9). Im Unterschied zum Privatpatient ist jedoch der Honoraranspruch des Kassenarztes von dem Behandlungsvertrag abgekoppelt und richtet sich unmittelbar gegen die gesetzliche Krankenkasse (BGH NJW 1999, 858; BGH NJW 1984, 1820; Geiß/Greiner, a.a.O., A 10; Steffen/Dressler, Arzthaftungsrecht, 8. Aufl., Rn. 48). Ebenso besteht im Rahmen einer stationären Behandlung ein privatrechtliches Behandlungsverhältnis zwischen Kassenpatient und Krankenhausträger (Geiß/Greiner a.a.O., A 23). Entsprechend dem Modell der ambulanten Versorgung ist auch bei einer stationären Behandlung der Honoraranspruch des Krankenhausträgers vom Behandlungsvertrag losgelöst und unmittelbar gegen die Krankenkasse gerichtet (Geiß/Greiner a.a.O., A 24).
b) Nach diesen Grundsätzen hat die Rechtsprechung Direktansprüche eines Krankenhausträgers gegen den krankenversicherten Patienten abgelehnt, wenn dessen Kasse aus sozialversicherungsrechtlichen Gründen die Kostenübernahme verweigert (OLG Köln NJW 1990, 1537 f.; LG Bremen NJW 1991, 2353). Mithin darf der krankenversicherte Patient, der sich auf Grund einer kassenärztlichen Einweisung in ein Krankenhaus begibt, darauf vertrauen, mit den Kosten der Behandlung nicht belastet zu werden (OLG Köln, VersR 1987, 792). Daran anknüpfend ist der Anspruch auf Zahlung der Krankenhauskosten für die Behandlung eines sozialhilfeberechtigten Patienten nicht gegen diesen, sondern ausschließlich den Träger der Sozialhilfe geltend zu machen (OLG Köln NJW-RR 1995, 366 f.).
2. Von den geschilderten Fallgestaltungen weicht die vorliegende Sache jedoch im entscheidenden Punkt ab, weil der Erstbeklagte im maßgeblichen Behandlungszeitraum ab dem 3. Juni 1996 weder gesetzlich krankenversichert noch so...