Leitsatz (amtlich)

1. Ist der Versicherungsnehmer durch eine von einem individuellen Risikoausschluss erfasste Erkrankung berufsunfähig geworden, so schließt dass den Eintritt von Berufsunfähigkeit wegen einer damit nicht zusammenhängenden andersartigen Erkrankung nicht aus.

2 Die Diagnose einer psychischen Erkrankung besagt als solche nichts über das Vorliegen von Berufsunfähigkeit.

3. Ergeben sich bei Symptomvalidierungstest auffällige und nicht erklärbare Antwortverzerrungen verbunden mit einem suboptimalen Leistungsverhalten, schließt das regelmäßig den Beweis eines bedingungsgemäßen Maßes der beruflichen Beeinträchtigung aus.

 

Normenkette

VVG § 172; BUZ §§ 1-2

 

Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Urteil vom 13.06.2013; Aktenzeichen 14 O 197/11)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das am 13.06.2013 verkündete Urteil des LG Saarbrücken - 14 O 197/11 - wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Die Urteil sowie das mit der Berufung angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 26.705 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Kläger verlangt Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung wegen einer ab August 2008 behaupteten Berufsunfähigkeit.

Er unterhält bei der Beklagten seit dem 1.4.2000 eine Risiko-Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (Versicherungsschein Nr. AAAAAAA, Bl. 163 d.A.). Dem Vertrag liegen unter anderem die Bedingungen der Beklagten für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zu Grunde (im Folgenden: BB-BUZ, Bl. 169 d.A.) sowie die "Besonderen Bedingungen für die Versicherung mit planmäßiger Erhöhung der Beiträge und Leistungen ohne erneute Gesundheitsprüfung - Dynamik-Plan" (im Folgenden BB Dynamik, Bl. 168 d.A.). Gemäß § 1 Abs. 1 BB-BUZ schuldet die Beklagte volle Befreiung von der Beitragszahlungspflicht für die Hauptversicherung und die eingeschlossenen Zusatzversicherungen sowie die Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente, sofern der Versicherte während der Versicherungsdauer der Zusatzversicherung zu mindestens 50 % berufsunfähig wird. Die Berufsunfähigkeit ist in § 2 BB-BUZ definiert:

"1. Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich dauernd außer Stande ist, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die auf-grund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht. Die zu berücksichtigenden Kenntnisse und Fähigkeiten sind auf die Ausbildung und Erfahrung begrenzt.

2. Teilweise Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen nur in einem bestimmten Grad voraussichtlich dauernd erfüllt sind.

3. Ist der Versicherte sechs Monate ununterbrochen infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, vollständig oder teilweise außer Stande gewesen, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund sei-ner Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebens-stellung entspricht, so gilt die Fortdauer dieses Zustandes als vollständige oder teilwei-se Berufsunfähigkeit. Die zu berücksichtigenden Kenntnisse und Fähigkeiten sind auf die Ausbildung und Erfahrung begrenzt.

4. Scheidet der Versicherte aus dem Berufsleben aus und werden später Leistungen wegen Berufsunfähigkeit beantragt, kommt es bei der Anwendung der Absätze 1 bis 3 darauf an, dass der Versicherte außer Stande ist, eine Tätigkeit auszuüben, die auf-grund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht. Die zu berücksichtigenden Kenntnisse und Fähigkeiten sind auf die Ausbildung und Erfahrung begrenzt."

Gemäß der "Anlage 1 zum Versicherungsschein Nr. AAAAAAA" (Bl. 165 d.A.) gilt als vereinbart,

"dass Erkrankungen und Funktionsstörungen der Wirbelsäule und alle Leiden einschließlich eventueller Operationsfolgen, die medizinisch nachweisbar damit ursächlich zusammenhängen, eine Leistung aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung nicht bedingen und bei der Festsetzung des Grades der Berufsunfähigkeit aus anderen gesundheitlichen Gründen unberücksichtigt bleiben [...]"

Der Kläger leidet seit dem Jahr 1984 unter einer Wirbelsäulenerkrankung. Im Jahr 1994 wurde er operiert und schulte sodann vom Beruf des Metallbauschlossers um zum Maschinenbautechniker (siehe "Zusatzerklärung zur Gesundheitsprüfung" Bl. 187 d.A.; siehe auch die Berufsanamnese im Entlassungsbericht für die Deutsche Rentenversicherung Bl. 26 d.A.). Im Jahr 2003 erfolgte eine nochmalige Operation wegen eines Rezidiv-Bandscheibenvorfalls. Nachdem im Februar 2008 seine Mutter verstorben und es zu ...

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