Entscheidungsstichwort (Thema)
Wirksamer Darlehensabschluss durch bevollmächtigten Treuhänder
Leitsatz (amtlich)
Zur Wirksamkeit einer in einem Zeichnungsschein zum Beitritt zu einem Fonds zugunsten einer Treuhänderin enthaltenen Spezialvollmacht, wenn der später erteilte umfassende Treuhandauftrag und die hierauf beruhende notariell beglaubigte Vollmacht wegen der darin eingeräumten umfassenden rechtlichen Befugnisse und der fehlenden Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG gem. § 134 BGB nichtig sind.
Normenkette
BGB §§ 134, 139; RBerG Art. 1 § 1
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 23.03.2007; Aktenzeichen 1 O 432/05) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das am 23.3.2007 verkündete Urteil des LG Saarbrücken - 1 O 432/05 - wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, es sei denn, die Beklagte leistet zuvor Sicherheit in gleicher Höhe.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Der Kläger verlangt von der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung die Rückzahlung eines Betrages i.H.v. 22.723,86 EUR, den er im November 1995 zur Ablösung eines zur Finanzierung seines Beitritts zu einem Immobilienfonds aufgenommenen Darlehens an die Beklagte gezahlt hat.
Der Kläger wurde im Jahr 1990 von einem Vermittler geworben, sich zur Steuerersparnis an der Immobiliengesellschaft XXX GbR (U.-Fonds P 132) zu beteiligen. Am 29.4.1990 unterzeichnete er einen formularmäßigen Zeichnungsschein, mit dem er die Firma Dr. J.-T., Steuerberatungsgesellschaft mbH beauftragte, für ihn den Beitritt zur GbR mit einer Einlage von 50.000 DM zu bewirken, ihr den Abschluss eines im Fondsprospekt abgedruckten Treuhandvertrages anbot und sich verpflichtete, eine ihm mit der Unterzeichnung des Scheins überreichte Vollmacht innerhalb von 8 Tagen bei einem Notar seiner Wahl notariell beglaubigen zu lassen. Weiter erteilte er im Zeichnungsschein "der Treuhänderin ausdrücklich Vollmacht", sowohl für die Gesellschaft als auch für die einzelnen Gesellschafter die erforderlichen Zwischen- und Endfinanzierungskredite aufzunehmen, Konten bei Banken zu eröffnen und über die Eigen- und Fremdmittel zu verfügen. Darüber hinaus beauftragte und bevollmächtigte er die Treuhänderin für den Fall der Überzeichnung oder Nichtdurchführbarkeit des in dem Auftrag bezeichneten Fondsobjektes, seinen Beitritt zu einer von diesem nachträglich zu bestimmenden, der hier gezeichneten Immobiliengesellschaft rechnerisch vergleichbaren Immobiliengesellschaft zu erklären und einen entsprechenden Treuhandvertrag mit ihm abzuschließen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Zeichnungsscheins wird auf Anlage B 4 verwiesen.
Der Kläger unterbreitete der Treuhänderin ein notariell beglaubigtes Angebot zum Abschluss eines Treuhandvertrages (Anlage K 1). Zugleich erteilte er der Treuhänderin, die über keine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz verfügte, am 30.4.1990 eine umfassende, notariell beglaubigte Vollmacht (Anlage K. 2), ihn bei allen Rechtsgeschäften und -handlungen zur Erreichung des Gesellschaftszwecks zu vertreten. Die Treuhänderin nahm das Angebot des Klägers an.
Mit Schreiben der U. Unternehmensberatungsgesellschaft mbH, der Fonds-Initiatorin, vom 28.8.1990 wurde der Kläger darüber informiert, dass der U.-Fonds P 132 überzeichnet war. Gleichzeitig wurde ihm die Umsetzung in den U.-Fonds P 134, betreffend den YYY GbR angeboten. Mit Schreiben vom 30.8.1990 (Anlage B 5) erklärte der Kläger der U. gegenüber sein Einverständnis mit dieser Umsetzung.
Zur Finanzierung dieses Fonds-Beitritts unterbreitete die Beklagte unter dem 18.10.1990 (Anlage K. 3) ein Angebot zum Abschluss eines Darlehensvertrages über 44.444 DM. Die Tilgung des Darlehens sollte durch eine Lebensversicherung erfolgen, seine Laufzeit sollte 15 Jahre betragen. Das Darlehen wurde des Weiteren durch eine Sicherungsgrundschuld zu grundpfandrechtlich üblichen Bedingungen abgesichert. Am 6.11.1990 nahm die Treuhänderin dieses Angebot im Namen des Klägers an (Anlage B 6) und vollzog anschließend dessen Beitritt zu dem U.-Fonds P 134.
Im November 1995 zahlte der Kläger zur Ablösung des Darlehens einen Betrag i.H.v. 44.444 DM (= 22.723,86 EUR) an die Beklagte.
Mit vorliegender Klage hat der Kläger die Beklagte auf Rückzahlung dieses Betrages unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung in Anspruch genommen. Der Darlehensvertrag sei nicht wirksam zustande gekommen, weil die der Treuhänderin erteilte Vollmacht wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG gem. § 134 BGB unwirksam sei.
Durch das angefochtene Urteil (Bl. 238 ff.), auf dessen tatsächliche und rechtliche Feststellungen vollumfänglich gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das LG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, ein Bereicherungsanspruch bestehe nicht, ...