Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 14.08.2012; Aktenzeichen 14 O 49/12) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das am 14.8.2012 verkündeten Urteil des LG Saarbrücken - Az. 14 O 49/12 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf 194.900 EUR.
Gründe
I. Der Kläger unterhält bei der Beklagten seit dem 12.1.2006 eine private Unfallversicherung (Versicherungsschein Nr. ...1, Bl. 12 d.A.). Dem Vertrag liegen die allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen der Beklagten zugrunde (Bl. 13 d.A.; im Folgenden: AUB 2002). Nach der Definition in Ziff. 1.3 AUB 2002 liegt ein Unfall vor, "wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsbeschädigung erleidet". Nach Ziff. 1.4 AUB 2002 gilt als Unfall auch, "wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder Wirbelsäule ein Gelenk verrenkt wird oder Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen werden".
Gemäß Ziff. 2.1.1 ist Voraussetzung für die Leistung, dass die Invalidität
- " - innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten und
- innerhalb von fünfzehn Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und von Ihnen bei uns geltend gemacht worden ist."
Neben einer Invaliditätsleistung als Kapitalbetrag (Ziff. 2.1.2.1 AUB 2002) sehen die Bedingungen ab einem unfallbedingten Invaliditätsgrad von mindestens 50 % einen Anspruch auf Unfallrente vor (Ziff. 2.2 AUB 2002).
Die Klausel Ziff. 5.2.6 AUB 2002 regelt einen Leistungsausschluss für
"Krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen, auch wenn diese durch einen Unfall verursacht wurden."
Am 3.10.2010 fuhr der Kläger mit seinem Pkw über eine bewaldete Landstraße. Er behauptet, nach einer Kurve habe er sich plötzlich auf einer Lichtung befunden, wo er von der Sonne stark geblendet worden sei. Da er wegen des kurvigen Straßenverlaufs beide Hände am Lenkrad gehabt habe, sei es ihm nicht möglich gewesen, eine Hand vorzuhalten (Bl. 50 d.A.). Er habe wegen des plötzlich einfallenden Sonnenlichts den Kopf ruckartig nach links drehen müssen; unmittelbar danach habe er einen Sekunden dauernden Lichtblitz vor dem linken Auge gesehen und zwei Stunden später starke Kopfschmerzen bekommen (Bl. 4, 50 d.A.). Am 4.10.2010 begab er sich - das ist unstreitig - in die Arztpraxis der Frau Dr. S.-L. in D.. Sie überwies ihn in die neurologische Abteilung des C.-Krankenhauses in D.. Während des dortigen stationären Aufenthalts vom 6.10.2010 bis zum 20.10.2010 wurden eine Dissektion der linken Arteria carotis interna sowie ein Horner-Syndrom links diagnostiziert (Arztberichte Bl. 21-26 d.A.).
Der Kläger übersandte der Beklagten eine Schadensmeldung vom 29.10.2010 (Anlage B2). Das Formular hatte er sich aus dem Internet heruntergeladen (s. informatorische Anhörung des Klägers vor dem LG, Bl. 72 d.A.). Zu dem Vordruck gehört ein "Hinweisblatt für den Schadensfall und zum Versicherungsschutz Ihrer Unfallversicherung für Ihre Unterlagen" (Bl. 84 d.A.). Dort sind die AUB-Regelungen zu den Fristen für den Eintritt der Invalidität, ihre ärztliche schriftliche Feststellung und ihre Geltendmachung wiedergegeben. Sodann heißt es, mit Fettdruck hervorgehoben:
"Wird die Frist für die ärztliche Feststellung der Invalidität versäumt, besteht kein Anspruch auf Invaliditätsleistung."
Der Kläger hat - jedenfalls - das Formular als solches mit den Fragen ausgedruckt und zu Datum und Uhrzeit des Unfalls eingetragen "Beim Autofahren/Kundenbesuche in der Eifel, gegen 17:00 Uhr bei B./Eifel". Zu 6. "Unfallhergang" hat er keine Angaben gemacht, die Frage zu 7 "Welche Verletzungen/Erkrankungen sind unfallbedingt eingetreten?" hat er beantwortet mit: "Schlaganfall/mit Hornersyndrom, Einriss der Kopfaorta, Dauermedikamentierung mit Marcumar gem. Verordnung tägl.". Als "Dauer der Arbeitsunfähigkeit" hat der Kläger "bis 30.6.2011" angegeben, die Frage nach verbleibenden Dauerschäden hat er bejaht.
Mit Schreiben vom 10.12.2010 bat die Beklagte den Kläger um eine ausführliche Schadensschilderung (Anlage B3). Der zuständige Sachbearbeiter der Beklagten telefonierte mit dem Kläger am 14.1.2011, wobei streitig ist, ob das weitere Vorgehen im Sinne der Einholung eines Sachverständigengutachtens besprochen worden ist. Jedenfalls steht fest, dass die Beklagte ein Sachverständigengutachten in Auftrag gab. Sie stellte dem Kläger mit Schreiben vom 18.1.2011 das Auftragsschreiben an die Neurologische Klinik des ...klinikums des S. in H. - Prof. Dr. D. - zur Verfügung (Bl. 35 d.A.). Darin war die Klärung u.a. folgender Fragen erbeten (s. Einleitung S. 2 des Gutachtens, Bl. 164 d.A.): ob der Vorfall geeignet ...