Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 18.10.2012; Aktenzeichen 14 O 53/10) |
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 18.10.2012 verkündete Urteil des LG Saarbrücken - Az. 14 O 53/10 - wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Dieses Urteil sowie das mit der Berufung angegriffene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 27.382,90 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin verlangt versicherungsvertragliche Leistungen wegen behaupteter Berufsunfähigkeit.
Seit Mai 1993 unterhält sie bei der Beklagten eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (Versicherungsnummer A-AAAAAAA-AA). Dem Vertrag wurden die Bedingungen der Beklagten für die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung Stand Januar 1987 zugrunde gelegt (in Folgenden: BBUZ, Bl. 14 d.A.). Als Versicherungsleistungen sind die Befreiung von der Beitragszahlungspflicht für die Hauptversicherung nebst Zusatzversicherungen vereinbart sowie die Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente. Der Versicherungsnehmer kann sie gem. § 1 BBUZ dann beanspruchen, wenn er zu mindestens 50 % berufsunfähig wird. § 2 BBUZ definiert die Berufsunfähigkeit:
"1. Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich dauernd außer Stande ist, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht.
2. Teilweise Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen zu mindestens 50 % voraussichtlich dauernd erfüllt sind.
3. Ist der Versicherte sechs Monate ununterbrochen infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, vollständig oder teilweise außer Stande gewesen, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht, so gilt die Fortdauer dieses Zustandes als vollständige oder teilweise Berufsunfähigkeit.
4. Scheidet der Versicherte aus dem Berufsleben aus und werden später Leistungen wegen Berufsunfähigkeit beantragt, kommt es bei der Anwendung der Abs. 1 bis 3 darauf an, dass der Versicherte außer Stande ist, eine Tätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht."
Die Klägerin war in verschiedenen Berufen tätig. In den 1970er und 80er Jahren arbeitete sie als Bauzeichnerin, Lagerarbeiterin, Kellnerin und Sachbearbeiterin, zwischen 1991 und 2000 wieder als Kellnerin. Im letztgenannten Beruf war sie auf 400 EUR-Basis mit 15 Arbeitsstunden in der Woche, verteilt auf zwei Arbeitstage, beschäftigt. Von 2000 bis 2009 war sie im Konstruktionsbüro ihres Ehemannes angestellt, wiederum mit 15 Wochenstunden und zu einem Entgelt von 400 EUR. Dort übernahm sie Reinigungstätigkeiten sowie kleinere Botengänge und versorgte Kunden und Geschäftspartner mit Kaffee, Getränken und Gebäck. Diese Aufgaben waren zuvor von ihrer Schwiegertochter - ebenfalls auf 400 EUR-Basis - wahrgenommen worden (informatorische Anhörung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 24.4.2013).
Die Klägerin leidet - nach ärztlichem Bericht des Orthopäden Dr. T. vom 10.7.2009 seit ihrer Kindheit, nach ihren eigenen Angaben (Fragebogen vom 12.8.2009) durch Rückenschmerzen bemerkbar geworden im Jahr 1997 - an einer rechtskonvexen Lumbalskoliose. Nachdem die dadurch bedingten Beschwerden erheblich zugenommen hatten, empfahl ihr Orthopäde Dr. T. im September 2007 eine Wirbelsäulenoperation. Die Klägerin ließ sich im Dezember 2008 im SRH Klinikum K.-L. operieren. Zwei Drittel der Wirbelsäule wurden mit 18 Titanschrauben und zwei jeweils ca. 50 cm langen Titanstäben aufgerichtet und stabilisiert.
Im Juni 2009 zeigte die Klägerin den Eintritt des Versicherungsfalls an. In dem ärztlichen Bericht des Dr. T. an die Beklagte vom 10.7.2009 heißt es, die Klägerin leide unter einer "Extremskoliose, Zustand nach Aufrichtungsspondylodese am 15.12.2008". Die Tätigkeit einer Kellnerin sei zu 100 % nicht mehr möglich, die Durchführung von Reinigungs- und Pflegearbeiten - eine tägliche Arbeitszeit von sechs Stunden zugrunde gelegt - zu 80 %. Die Klägerin füllte einen Fragebogen aus, in welchem sie angab, sie sei "ca. 2000" durch einen Dr. R. in St. Wendel erstmals wegen ihrer Skoliose behandelt worden. Als abgeschlossene Berufsausbildung gab sie den Beruf der Bauzeichnerin an und stellte ihren wechselhaften beruflichen Werdegang dar, wonach sie zwischen 1991 und 2000 als Kellnerin bei "verschiedene[n]" Arbeitgebern tätig gewesen sei, zw...