Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 19.05.2015; Aktenzeichen 4 O 368/14) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Saarbrücken vom 19.05.2015 (Aktenzeichen 4 O 368/14) wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
3. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der am XX. XX. XXXX geborene Kläger forderte die beklagte Landeshauptstadt mit Schreiben seiner jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 02.07.2014 auf, die Schadensersatzpflicht für einen Sturz des Klägers unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflichtverletzung dem Grunde nach bis zum 11.07.2014 anzuerkennen und eine Abschlagszahlung in Höhe von 5.000 EUR auf einen Schmerzensgeldanspruch des Klägers zu leisten. Die Beklagte lehnte jegliche Haftung ab.
Der Kläger hat behauptet, er sei am 03.05.2014 gegen 14 Uhr in der Bahnhofstraße in S. von der Futterstraße kommend in Richtung Europagalerie gelaufen und auf Höhe des Geschäfts "Ansons Herrenhaus KG" gestürzt. Ursache für diesen Sturz sei der Übergang des mit Platten gepflasterten Belags zu einer Metallplatte gewesen, welche eine Platane umfasse (so genannte Baumscheibe oder genauer: Baumschutzscheibe). Durch einen Niveauunterschied von 3 cm - so die Wiedergabe des Klägervorbringens im erstinstanzlichen Urteil - habe sich hier eine Stolperkante gebildet. Die Beklagte habe die "Stolperfalle" bezeichnenderweise nunmehr provisorisch mit Teer ausgebessert. Infolge des Sturzes habe der Kläger eine Ellenbogenluxationsfraktur mit proximaler Ulnamehrfragmentfraktur links sowie eine Radiusköpfchendefektfraktur erlitten. Der Eintritt langfristiger Schäden stehe noch nicht fest. Der Kläger ist von einem Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 7.000 EUR ausgegangen. Ferner hat er einen Haushaltsführungsschaden für die Zeit vom 12.05.2014 bis zum 28.09.2014 (20 Wochen) und vom 10.11.2014 bis zum 14.12.2014 (fünf Wochen) in Höhe von 1.102,50 EUR und für die Zeit vom 29.09.2014 bis zum 08.11.2014 (sechs Wochen) in Höhe von 529,90 EUR, von der Krankenkasse nicht erstattete Krankenhauskosten in Höhe von 127,06 EUR und Reparaturkosten für seine Uhr, die bei dem Sturz beschädigt worden sei, in Höhe von 258 EUR, insgesamt 2.017,46 EUR, geltend gemacht. Schließlich hat er außergerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 650,34 EUR ersetzt verlangt.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.07.2014 zu zahlen;
2. festzustellen, dass die Beklagte dazu verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen künftigen weiteren immateriellen und materiellen Schaden aus dem Unfallereignis vom 03.05.2014 um 14.00 Uhr in der Fußgängerzone Bahnhofstraße, S., Höhe Sulzbachstraße, letzteren soweit er nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen ist, zu ersetzen;
3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 2.017,46 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (12.02.2015) zu zahlen und
4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 650,34 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (12.02.2015) zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat sich zum Unfallhergang und zur Unfallursache mit Nichtwissen erklärt und behauptet, die Höhendifferenz zwischen Pflasterung und Baumscheibe betrage 15 bis 20 mm. Die Behauptung, der Unfallbereich sei durch Teerarbeiten angeglichen worden, treffe nicht zu. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, eine Verkehrssicherungspflichtverletzung liege nicht vor, weil eine Niveaugleichheit von Baumscheibe und Pflasterung nicht zu erwarten sei. Zudem sei das Eigenverschulden des Klägers derart hoch zu bewerten, dass eine Verantwortlichkeit der Beklagten vollständig zurücktreten würde. Zur geltend gemachten Schadenshöhe hat die Beklagte sich ebenfalls mit Nichtwissen erklärt.
Das LG hat den Kläger als Partei angehört (Bl. 66 ff. d.A.) und mit dem am 19.05.2015 verkündeten Urteil (Bl. 71 ff. d.A.) die Klage abgewiesen. Der Senat nimmt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem erstinstanzlichen Urteil Bezug.
Mit der gegen dieses Urteil eingelegten Berufung macht der Kläger geltend, das LG sei rechtsirrig davon ausgegangen, dass die Beklagte nicht gegen die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht verstoßen habe. Es habe den präzisen Vortrag des Klägers in der Klageschrift, dass ein Niveauunterschied von mehr als 3 cm bestehe, nicht berücksichtigt und in unzulässiger Weise eine Beweisaufnahme unterlassen. Außerdem habe das LG rechtsirrig zu Grunde gelegt, dass Baumscheiben generell nicht als Laufflächen für den Fußgängerverkehr gedacht seien. Bei der hier vorliegenden geschlossenen ...