Leitsatz (amtlich)
1. Ein unter Mitwirkung des gewerblichen Autoverkäufers zustande gekommener Ratenkreditvertrag unterliegt im Regelfall nicht den Vorschriften des Fernabsatzvertrages, wenn der Verkäufer mit dem Finanzdienstleister in dauernden Geschäftsbeziehungen steht, er personenbezogene Daten vom Darlehensnehmer erfragt, diese in einem automatisierten Verfahren an den Finanzdienstleister überträgt und der Verkäufer in der Lage ist, elementare Fragen zum Kreditvertrag mit dem Darlehensnehmer zu erörtern.
2. Bei einem Ratenkreditvertrag ist die Aufnahme des Gestaltungshinweises Nr. 6 des in der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV (in der am 14.8.2008 in Kraft getretenen Fassung) enthaltenen Musters keine zwingende Voraussetzung für die Erfüllung der gesetzlichen Belehrungspflichten.
Normenkette
BGB § 312b Fassung: 2011-02-22; BGB-InfoV § 14 Abs. 1 Fassung: 2008-08-14, Abs. 3 Fassung: 2008-08-14
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 14.06.2013; Aktenzeichen 1 O 190/12) |
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des LG Saarbrücken vom 14.6.2013 - 1 O 190/12 - wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt die Klägerin die Beklagte aus einem Darlehensvertrag auf Zahlung in Anspruch.
Die Klägerin gewährte unter ihrer vormaligen Bezeichnung Dresdner-D. C. K. GmbH der Beklagten zum Zwecke eines Ankaufs eines Pkws bei der Firma ... Neuwagendiscounter in L. mit Darlehensvertrag vom ... 2008 einen Kredit über 16.300 EUR, welcher in 35 Monatsraten zu je 205,44 EUR und einer Schlussrate über 12.000 EUR zurückgezahlt werden sollte (Anlage K1, GA I Bl. 5). Das Fahrzeug wurde der Beklagten am ... 2008 ausgeliefert. Die Beklagte zahlte die Raten ordnungsgemäß bis zum Januar 2011.
Mit Schreiben vom 12.1.2011 (Anlage K2, GA I Bl. 13) widerrief die Beklagte den Kreditvertrag und den damit finanzierten Kaufvertrag, stellte die Zahlungen ein, forderte die Klägerin zur Abholung des Fahrzeugs auf und verlangte nach Anrechnung eines Nutzungsersatzes von 4.178,10 EUR die Rückzahlung aller bereits geleisteten Darlehenszahlungen (5.973,47 EUR).
Es schloss sich der von der Beklagten mit den Anlagen B2 bis B11 vorgelegte außergerichtliche Schriftverkehr an, der mit der Rückholung des Fahrzeugs durch die Klägerin am 14.6.2011 endete. Das Fahrzeug wurde sodann zu einem Betrag von 5.000 EUR entsprechend einem zuvor geschätzten Händlereinkaufswert verwertet.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass der Widerruf verspätet erklärt worden sei. Mit Blick auf das Urteil des BGH v. 25.1.2012 - VIII ZR 95/11, wonach die Angabe eines Postfaches den formalen Anforderungen an die Gestaltung des Widerrufsrechts genüge, hat die Klägerin mit Schreiben vom 6.3.2012 (GA I Bl. 96) sämtliche in der Vergangenheit abgegebenen Erklärungen vorsorglich angefochten, soweit diese als Anerkenntnis verstanden werden könnten.
Die Klägerin begehrt die sich aus der Erfüllung des Kreditvertrages ergebende Restforderung, die sich abzgl. des Verwertungserlöses rechnerisch unstreitig auf 9.762,65 EUR (Zusammenstellung im Tatbestand der angefochtenen Entscheidung) beläuft.
Die Klägerin hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 9.762,65 EUR zzgl. Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 2.1.2012 zu zahlen;
2. die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagte hat (zuletzt) beantragt,
1. die Klage abzuweisen;
2. die Klägerin im Wege der Widerklage zu verurteilen, an die Beklagte einen Betrag von 344,97 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1.2.2011 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, auf der Grundlage der außergerichtlichen Korrespondenz habe die Klägerin durch die Rückholung des Fahrzeugs konkludent ihr Einverständnis mit der Rückabwicklung des Darlehensvertrages zu den von der Beklagten in ihrem Schreiben vom 12.1.2011 gestellten Bedingungen erklärt.
Bei dem Darlehensvertrag habe es sich um einen Fernabsatzvertrag gehandelt. Neben dem Mangel der fehlenden Postanschrift sei die Widerrufsbelehrung daher auch hinsichtlich der Widerrufsfolgen fehlerhaft. Zudem sei der Beklagten die zuständige Aufsichtsbehörde der Klägerin nicht bekannt gegeben worden, so dass der Kreditvertrag auch nicht den zur Zeit des Vertragsschlusses geltenden gesetzlichen Vorgaben entsprochen habe.
Mit der Widerklage hat die Beklagte zunächst den Differenzbetrag zwischen den geleisteten Darlehensraten, den die Beklagte im Schreiben vom 12.1.2011 (GA I Bl. 29) mit 5.973,47 EUR beziffert hat, und der Nutzungsvergütung von 4.178,10 EUR geltend gemacht. Im Schriftsatz vom 23.3.2013 (GA I Bl. 83 ff.) hat die Beklagte unter Rücknahme der Widerklage im Übrigen die Widerklage auf einen Betrag von 344,97 EUR reduziert und hierbei für die Zeit des aus Sicht der Beklagten ...