Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Aktenzeichen 14 O 223/12) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 25.06.2015 - 14 O 223/12 - wie folgt abgeändert:
a) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.500,00 EUR nebst folgenden Zinsen zu zahlen:
5%-Punkte über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von
5.500,00 EUR seit dem 03.12.2014,
aus weiteren 500,00 EUR seit dem 03.01.2015,
aus weiteren 500,00 EUR seit dem 03.02.2015,
aus weiteren 500,00 EUR seit dem 03.03.2015,
aus weiteren 500,00 EUR seit dem 03.04.2015,
aus weiteren 500,00 EUR seit dem 03.05.2015,
aus weiteren 500,00 EUR seit dem 03.06.2015,
aus weiteren 500,00 EUR seit dem 03.07.2015,
aus weiteren 500,00 EUR seit dem 03.08.2015.
b) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ab dem 01.09.2015 eine Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 500,00 EUR während des Bestehens bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit zu zahlen, längstens bis zum 31.12.2036, zahlbar monatlich im Voraus bis zum dritten Werktag eines jeden Monats.
c) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von der Beitragspflicht für die Versicherung Nummer A.A.AAAAAA.AA sowie für die Versicherung mit der Nummer B.B.BBBBBB.BB ab August 2015 freizustellen.
d) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin die rechtsgrundlos aufgewendeten Beitragszahlungen seit Februar 2014 bis Juli 2015 in Höhe von 994,50 EUR zurückzuerstatten.
e) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die von ihr jeweils errechneten Überschussanteile für die Versicherung mit der Nummer A.A.AAAAAA.AA zum Beginn eines jeden Jahres der Berufsunfähigkeit, längstens bis zum Jahr 2036 auszuzahlen.
f) Es wird festgestellt, dass die Berufsunfähigkeitszusatzversicherungen zwischen der Klägerin und der Beklagten, die bei der Beklagten unter der Versicherungsnummer A.A.AAAAAA.AA und B.B.BBBBBB.BB geführt werden, nicht durch die Rücktrittserklärungen der Beklagten vom 09.02.2012 und 21.08.2012 beendet wurden.
g) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 564,65 EUR außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen.
1. Im Übrigen werden die Berufung zurückgewiesen und die Klage abgewiesen.
2. Die Beklagte trägt 78%, die Klägerin trägt 22% der Kosten des Berufungsverfahrens. Die Beklagte trägt 40%, die Klägerin trägt 60% der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des gesamten vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 45.075,35 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin verlangt Leistungen aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung und beantragt die Feststellung, dass die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung fortbesteht.
Die am 27.11.1983 geborene Klägerin schloss mit der Beklagten auf der Grundlage ihres Antrages vom 27.12.2006 (Bl. 65 d.A.) mit Wirkung vom 01.01.2007 eine Risikolebensversicherung mit eingeschlossener Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung mit einer monatlichen Rente von 500,00 EUR (Versicherungsscheinnummer A.A.AAAAAA.AA - Anlage K1) unter Einschluss der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Risikoversicherung (Anlage K1) sowie der Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (Anlage K3). Außerdem schloss die Klägerin mit der Beklagten mit Wirkung vom 01.01.2007 eine Fondsgebundene Rentenversicherung mit eingeschlossener Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (Versicherungsscheinnummer B.B.BBBBBB.BB - Anlage K2) unter Einschluss der Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (Anlage K3).
Die Klägerin war von 2004 bis 2006 als Einzelhandelskauffrau bei Möbel M. beschäftigt. Nach einer Kündigung vom 15.08.2006 zum 30.09.2006 war sie vom 01.04.2007 bis Januar 2008 als Call-Center-Agentin bei der Firma E. Promotion tätig.
Der Antrag (Bl. 65 d.A.), der von der Klägerin unterschrieben worden ist, wurde von dem Versicherungsagenten Gl. der Beklagten aufgenommen und ausgefüllt. Zu der Gesundheitsfrage Ziffer 3 "Sind Sie in den letzten 5 Jahren untersucht, beraten oder behandelt worden hinsichtlich: Herz, Kreislauf, innere Organe, Harnwege, Bluthochdruck, Atmungsorgane, Gefäße, Drüsen, Gehirn, Nerven, Psyche, Zucker, Stoffwechel, Krebs, Tumor, Knochen, Gelenke, Wirbelsäule, Muskeln, Augen, Ohren, Haut, Allergien, Infektionen, Verletzungen, Vergiftungen, Alkohol- oder Drogenkonsum?" ist "nein" angekreuzt.
Am 15.02.2008 erlitt die Klägerin eine Fehlgeburt. Vom 17.07.2008 bis zum 10.09.2008 befand sie sich in der Klinik für Neurologie und Psychiatrie der Universitätsklinik des Saarlandes in Behandlung.
Am 31.01.2012 zeigte die Klägerin der Beklagten eine Berufsunfähigkeit an. In ihrer Selbstauskunft vom 02.02.2012 (Bl. 52 d.A.) gab sie mit Fragezeichen 2008 als Zeitpunkt des Beginns ihrer...