Leitsatz (amtlich)
Zu den Voraussetzungen, unter denen das arglistige Verhalten eines Versicherungsmaklers bei Antragstellung dem Versicherungsnehmer zuzurechnen ist.
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Aktenzeichen 14 O 196/17) |
Tenor
1. Die Berufung der Streithelferin gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 18.7.2018 - Az: 14 0 196/17 - wird zurückgewiesen.
2. Die Streithelferin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger beantragt die Feststellung, dass eine Anfechtung der Beklagten wegen arglistiger Täuschung nicht wirksam sei und seine Wohngebäudeversicherung fortbestehe. Außerdem verlangt der Kläger die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, wegen zweier Leitungswasserschäden vom 20.1.2015 und 13.6.2016 Entschädigung zu leisten.
Der Kläger und seine Ehefrau, die Zeugin Mi., erwarben im Juni 2010 ein Hausanwesen in S.
In ihren Versicherungsangelegenheiten wurden sie von der Streithelferin betreut. Bereits im Frühjahr 2010 führten der Kläger und seine Ehefrau ein Beratungsgespräch über mehrere Versicherungen mit dem früheren Geschäftsführer der Streithelferin, dem Zeugen Mü.. Dabei war auch der geplante Erwerb des Hausanwesens in S. Thema, und der Zeuge Mü. stellte eine Gebäudeversicherung bei der Beklagten vor. Er machte sich Notizen zu dem Hausanwesen (Anlage K2 im Anlagenband) in denen stand: "58 BJ, 98-2000 Dach, Elektro, Wasser im Haus ... BJ 2000".
Der Kläger und seine Ehefrau hatten in diesem Gespräch von Sanierungsarbeiten im Bereich des Daches, der Elektroleitungen und der Wasserleitungen berichtet.
Der Kläger und seine Ehefrau schlossen anschließend mit der Beklagten auf der Grundlage des Antrages vom 6.9.2010 (Anlage K3 im Anlagenband) eine Wohngebäudeversicherung (Versicherungsscheinnummer ...) unter Einschluss der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die verbundene Wohngebäudeversicherung (VGB 2008) für das erworbene Hausanwesen in S. ab.
Der Antrag, der vom Kläger unterschrieben worden war, wurde von dem Zeugen Mü. bzw. einer Mitarbeiterin der Streithelferin ausgefüllt, die Einzelheiten sind streitig. Im Antrag war als Baujahr des Wohngebäudes 1998 eingetragen.
In dem später übersandten Versicherungsschein war auf der ersten Seite direkt unter der Beitragshöhe festgehalten, dass ein Nachlass von 24 % gewährt werde, weil das Gebäude erst 12 Jahre alt sei, und sich dieser Nachlass jährlich um 3 % vermindere.
Am 29.1.2015 und am 13.6.2016 kam es zu Wasserschäden im Anwesen des Klägers und seiner Ehefrau. Den Schaden im Jahr 2015 nahm die Gutachterfirma ... pp. auf. Es kam zu einer teilweisen Regulierung des Schadens. Bei der Schadensaufnahme im Jahr 2016 gab die Ehefrau des Klägers bei der Besichtigung am 5.7.2016 einem Gutachter gegenüber das richtige Baujahr des Hauses an.
Die Beklagte focht mit Schreiben vom 29.7.2016 (Anlage K5 im Anlagenband) die Wohngebäudeversicherung wegen arglistiger Täuschung an.
Der Kläger hat behauptet, ihm sei nicht aufgefallen, dass in dem Antrag als Baujahr 1998 statt 1958 eingetragen worden sei, als er den Antrag unterschrieben habe. Seine Frau habe erst im Versicherungsschein gesehen, dass das Alter des Gebäudes mit lediglich 12 Jahren angegeben war. Sie habe sich deswegen mit dem Zeugen Mü. telefonisch in Verbindung gesetzt. Dieser habe ihr dann gesagt, das habe wegen der durchgeführten Renovierungsarbeiten in den Jahren 1998-2000 seine Richtigkeit. Er habe das mit einem Sachbearbeiter der Beklagten abgeklärt.
Der Kläger hat weiter behauptet, ihm und seiner Ehefrau sei der Unterschied zwischen einem Versicherungsmakler und einem Versicherungsvertreter nicht bekannt, eine Maklervollmacht sei nie unterzeichnet worden.
Die Streithelferin hat behauptet, der Zeuge Mü. habe beabsichtigt, das von einer Mitarbeiterin der Streithelferin eingetragene Baujahr 1998 nach seiner Rückkehr von einem Außentermin abzuändern und als Baujahr 1958 anzugeben mit dem Hinweis auf eine im Jahr 1998-2000 durchgeführte Komplettsanierung. Dies habe er später vergessen.
Die Beklagte hat behauptet, sie versichere Zu- und Ableitungsrohre nur bis zu einem Alter von 40 Jahren. Bei Kenntnis des Baujahres des Hauses wäre deswegen jedenfalls ein Ausschluss vereinbart worden. Bei dem Wasserschaden im Jahr 2015 habe sich der Rohrbruch außerhalb des Grundstücks ereignet, so dass sie sich zu dieser Zeit über das Alter der Leitungen und des Gesamtobjektes keine Gedanken gemacht habe, die sie mit den Angaben im Antrag verglichen habe. Der Kläger habe eine Belehrung nach § 19 Abs. 5 VVG vor der Antragstellung vom Zeugen Mü. erhalten.
Das Landgericht Saarbrücken hat die Zeugen Mü. und Mi. vernommen und die Klage mit Urteil vom 18.7.2018 (Bl. 150 d.A.) abgewiesen, weil die Beklagte wegen einer arglistigen Täuschung durch den Zeugen Mü. zu einer Anfechtung des Versicherungsvertrages gegenüber dem Kläger und seiner Ehefrau b...