Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Urteil vom 11.04.2003; Aktenzeichen 14 O 214/02)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Saarbrücken vom 11.4.2003 – 14 O 214/02 – wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 11.800 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Mit der vorliegenden Klage nimmt der Kläger die beklagte Versicherungsgesellschaft aus einem Vollkaskoversicherungsvertrag auf Zahlung in Anspruch.

Der Kläger unterhielt bei der Beklagten für seinen PKW eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 500 Euro. Am 10.2.2002 befuhr der Kläger mit dem versicherten PKW die Bundesautobahn A 8, geriet gegen 7.40 Uhr i.H.v. B./Landkreis F. vom rechten auf den linken Fahrstreifen und kollidierte hierbei mit der Mittelleitplanke. Am Fahrzeug des Klägers entstand ein Totalschaden; der Wiederbeschaffungswert betrug 23.500 Euro, der Restwert 11.200 Euro.

Mit Schadensanzeige vom 25.2.2002 (Bl. 31 bis 35 d.A.) gab der Kläger an, sein Fahrzeug sei „aus unerklärlichen Gründen ins Schleudern” geraten. Die im Formular enthaltene Frage, ob das Fahrzeug bereits vor dem gemeldeten Schadensfall beschädigt worden sei, verneinte der Kläger. Unstreitig war das Fahrzeug bereits am 28.1.2001 in einen Unfall verwickelt.

Der Kläger hat behauptet, er wisse nicht, was zu dem Unfall geführt habe. Insbesondere habe er ggü. dem den Unfall aufnehmenden Zeugen M. nicht geäußert, der Unfall habe sich deshalb ereignet, weil er seinen Fahrersitz habe verstellen wollen. Beim Unfall vom 28.1.2002 seien nur unbedeutende Kratzer an der Stoßstange entstanden.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, sie sei wegen Obliegenheitsverletzung des Klägers leistungsfrei. So habe der Kläger ggü. dem Zeugen unmissverständlich angegeben, er habe vor dem Unfall seinen Fahrersitz verstellen wollen und deshalb das Lenkrad verrissen. Demnach habe der Kläger ggü. der Beklagten in seiner Schadensanzeige den wahren Sachverhalt bewusst verschwiegen. Darüber hinaus habe der Kläger den Vorschaden, der am 10.2.2002 noch nicht behoben gewesen sei, verschwiegen.

Nach Vernehmung des Zeugen M. und Anhörung des Klägers hat das LG die Klage abgewiesen und hierzu ausgeführt: Dem Kläger stehe kein Zahlungsanspruch zu, da die Beklagte wegen einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung des Klägers leistungsfrei sei. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger deshalb verunfallt sei, weil er während der Fahrt den Versuch unternommen habe, seinen Fahrersitz zu verstellen. Dies sei dem Kläger beim Abfassen der Schadensmeldung von 25.2.2002 bewusst gewesen.

Hiergegen wendet sich die Berufung des Klägers, mit der er sein erstinstanzliches Klagebegehren weiterverfolgt.

Der Kläger vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen zum Unfallhergang und behauptet, das Unfallgeschehen sei ihm noch heute unerklärlich. Er habe den Fahrersitz nicht unmittelbar vor dem Verkehrsunfall verstellt. Auch die Ehefrau des Klägers, die zum Unfallzeitpunkt Beifahrerin gewesen sei, habe nicht bemerkt, dass der Kläger unmittelbar vor dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall den Fahrersitz verstellt und infolgedessen das Lenkrad verrissen habe. Für den Kläger sei der Unfall auf Augenblicksversagen zurückzuführen, weshalb er den Verkehrsunfall nicht grob fahrlässig verursacht habe.

Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Urteils des LG Saarbrücken vom 11.4.2003 – 14 O 214/02 – die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 11.800 Euro nebst 5 % über dem Basiszinssatz für längerfristige Refinanzie-rungsgeschäfte der Europäischen Zentralbank seit dem 4.4.2003 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

II.A. Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Die Beklagte ist gem. § 7 I Abs. 2 S. 3, V Abs. 4 AKB i.V.m. § 6 Abs. 3 VVG von der Verpflichtung zur Leistung frei, da dem Kläger eine vorsätzliche Verletzung seiner Aufklärungsobliegenheit anzulasten ist.

1. Der Kläger hat seine nach dem Versicherungsfall zu beachtenden Aufklärungsobliegenheiten dadurch verletzt, dass er die wahre Ursache des Unfallereignisses in der schriftlichen Schadensanzeige vom 25.2.2002 verschwiegen hat.

a) Das schriftliche Schadensanzeigeformular enthält auf Seite 2 eine klare, und für den Versicherungsnehmer ohne weiteres verständliche Frage nach dem genauen Ablauf des Unfallhergangs. Mithin wird im Formular die allgemeine versicherungsvertragliche Aufklärungsobliegenheit in rechtlich unbedenklicher Weise konkretisiert.

b) Nach den Feststellungen des LG steht weiterhin fest, dass der Kläger seine vertragliche Obliegenheit zur Auskunftserteilung objektiv verletzt hat, da er die Ursache des Unfalles in Kenntnis des wahren Sachverhalts nicht angegeben hat. Demnach hat sich der Unfall deshalb ereignet, weil der Kläger bei dem Versuch, seinen Fahrersitz zu verstellen, das Lenkrad verrissen hat. Auch war dem Kläger...

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