Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Urteil vom 16.05.2012; Aktenzeichen 14 O 144/11)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Saarbrücken vom 16.5.2012 - 14 O 144/11 - wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 35.838 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um Ansprüche aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung.

Der Kläger unterhält bei der Beklagten seit dem 1.4.2002 eine kapitalbildende Lebensversicherung mit eingeschlossener Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (Versicherungsschein Nr. 522626643, Bl. 10 d.A.). Dem Vertrag liegen u.a. die Allgemeinen Bedingungen der Beklagten für die Berufsunfähigkeit-Zusatzversicherung zugrunde (Bl. 20 Rs. d.A., im Folgenden: BB-BUZ).

Gemäß § 2 BB-BUZ (Bl. 21 d.A.) liegt Berufsunfähigkeit vor,

"wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich sechs Monate ununterbrochen mindestens zu 50 % außer Stande ist, ihren Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht."

Der Kläger beendete seine Ausbildung als Stuckateur im Jahr 2005. Anschließend war er bis April 2007 als Stuckateur-Geselle, zuletzt bei einer Firma H. u. W., tätig. Er wechselte im Mai 2007 zu einer Firma Sch. Dort arbeitete er nicht als Stuckateur, sondern als Maschinenbediener an 5-6 Tagen pro Woche 7,5 Stunden täglich.

Am 24.10.2008 hatte der Kläger einen Motorradunfall. Er erlitt u.a. eine Fraktur an der Brustwirbelsäule, wegen deren er operiert und bis zum 13.11.2008 stationär behandelt wurde. Ausweislich eines für die Deutsche Rentenversicherung erstellten Entlassungsberichts konnte der Kläger - mit gewissen Einschränkungen - seinen zuletzt ausgeübten Beruf weiterhin "6 Stunden und mehr durchführen" (Bl. 77 d.A.). Jedenfalls seit dem 10.3.2009 arbeitet er wieder vollschichtig als Maschinenbediener.

Der Kläger verlangte Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 4.7.2009 ab.

Der Kläger hat behauptet, nach dem Unfall seien gesundheitliche Beeinträchtigungen zurückgeblieben, die einer Tätigkeit als Stuckateur entgegenstünden. Er ist der Ansicht gewesen, damit seien die Voraussetzungen einer bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit gegeben. Dass er - unstreitig - als Maschinenbediener weiter arbeiten kann, hat er für unerheblich gehalten und vorgetragen, mit der Aufnahme dieser Tätigkeit habe er lediglich die Zeit der Arbeitslosigkeit überbrücken wollen, nachdem sein Arbeitsverhältnis als Stuckateur im April 2007 wegen Arbeitsmangels ordentlich gekündigt worden sei. Bis zu dem Unfall habe er sich stets intensiv, aber vergeblich um eine Anstellung als Stuckateur bemüht und sei bis zum Zeitpunkt des Motorradunfalls beim Arbeitsamt für den Beruf des Stuckateurs als arbeitssuchend gemeldet gewesen.

Der Kläger hat mit den erstinstanzlich gestellten Zahlungs- und Feststellungsanträgen Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung geltend gemacht.

Die Beklagte hat sich dem entgegengestellt.

Eine Berufsunfähigkeit im Beruf des Stuckateurs hat sie bestritten. Unabhängig davon hat sie die Ansicht vertreten, eine solche wäre ohnehin nicht geeignet, versicherungsvertragliche Ansprüche zu begründen. Es sei nämlich auf den Beruf des Maschinenbedieners abzustellen, in welchem - unstreitig - zu keinem Zeitpunkt eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit eingetreten sei.

Mit dem am 16.5.2012 verkündeten Urteil (Bl. 108 d.A.) hat das LG Saarbrücken die Klage abgewiesen. Der Kläger sei in seinem zuletzt ausgeübten Beruf als Maschinenbediener nicht berufsunfähig. Auf diese Tätigkeit, nicht auf den früheren Beruf des Stuckateurs komme es an.

Der Senat nimmt gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des Urteils Bezug.

Der Kläger hat Berufung eingelegt.

Er meint, die Frage der bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit richte sich nach derjenigen Tätigkeit, in welcher der Versicherungsnehmer ausgebildet worden sei, bei welcher er Erfahrungen gesammelt habe und die der bisherigen Lebensstellung entspreche. Das sei in seinem Fall der Beruf des Stuckateurs. Schließlich sei jener Beruf auch in den Antrag auf Abschluss des Vertrags aufgenommen worden. Der Kläger hält für maßgeblich, dass er, wie er behauptet, seinen Ursprungsberuf nicht zugunsten einer dauernden Tätigkeit als Maschinenbediener aufgegeben habe, sondern letztere nur vorübergehend habe ausüben wollen, um bis zur Wiedererlangung einer Beschäftigung als Stuckateur nicht arbeitslos zu sein (Bl. 155 d.A.).

Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils de...

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