Leitsatz (amtlich)

Zu den Voraussetzungen für den Ersatz des Verdienstausfalls bzw. des Nutzungsausfalls nach französischem Recht im Rahmen des Direktanspruchs gegen den französischen Haftpflichtversicherer bei Beschädigung eines Lkw-Sattelaufliegers im Ausland.

 

Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Urteil vom 11.10.2012; Aktenzeichen 9 O 393/09)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Saarbrücken vom 11.10.2012 (Aktenzeichen 9 O 393/09) wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt unter Berufung auf abgetretenes Recht von dem beklagten ausländischen Versicherer Ersatz eines täglichen Verdienstausfallschadens bzw. Nutzungsausfalls auf Grund der Beschädigung eines Lkw-Sattelaufliegers. Am 3.12.2007 wurde beim Entladen des Aufliegers der Firma Transporte mit dem amtlichen Kennzeichen in (Frankreich) die Ladung mit dem bei der Beklagten versicherten Gabelstapler zu hoch angehoben und gegen das Dach gedrückt. Dabei wurde das Schiebeplandachgestell mittig stark beschädigt, die Plane durch Überdehnung an der Befestigung der vorderen Bordwand herausgerissen und wurden vier Spriegel verbogen. Den entstandenen Sachschaden hat die Beklagte reguliert. Nachdem am 10.12.2007 eine Notreparatur durch die Firma durchgeführt wurde, deren Nettokosten i.H.v. 1.185 EUR von der Regulierungsbeauftragten der Beklagten bezahlt wurden, befand sich das Fahrzeug zunächst wieder im Besitz des Klägers, bevor es im Februar 2008 durch einen Sachverständigen der besichtigt und in der Folge repariert wurde.

Der Kläger hat behauptet, er sei seit 1.1.2009 Inhaber der Firma Transporte, nachdem sein Stiefsohn zum 31.12.2008 als Firmeninhaber ausgeschieden sei. Durch Vereinbarung vom 18.4.2008 habe der Stiefsohn alle Ansprüche gegen die Beklagte an den Kläger abgetreten. Die Firma verfüge nur über einen Lkw mit Auflieger, der dem Kläger am 13.6.2008 zu Eigentum übertragen worden sei. Der Auflieger sei infolge des Schadenereignisses vom 4.12.2007 bis zum 8.3.2008 nicht nutzbar gewesen, weshalb an insgesamt 76 Tagen ein täglicher Verdienstausfall i.H.v. 438,50 EUR entstanden sei. Die erst nach Besichtigung des Aufliegers durch den Sachverständigen am 5.2.2008 und Reparaturfreigabe am 14.2.2008 mögliche Reparatur habe einschließlich der Ersatzteilbeschaffung circa vier Wochen gedauert.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 33.326 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.6.2008 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat bestritten, dass der Kläger Eigentümer des Aufliegers bzw. Inhaber des geltend gemachten Anspruchs (gewesen) sei. Ferner hat sie bestritten, dass der Auflieger schadenbedingt in der Zeit vom 4.12.2007 bis zum 8.3.2008 nicht nutzbar gewesen ist. Es sei Aufgabe des Geschädigten, unverzüglich die Beweise zu sichern und den Schadensumfang begutachten zu lassen. Eine Reparaturfreigabe durch den Schädiger sei unter keinen Umständen erforderlich. Warum die Klägerseite den Schaden zunächst unverzüglich einer Vollkaskoversicherung gemeldet, der von dort unverzüglich beauftragte Gutachter aber kein Gutachten erstellt habe, entziehe sich der Kenntnis der Beklagten. Mutmaßlich habe der Sachverständige entweder das Fahrzeug gekannt und - wie später auch der Sachverständige - Vorschäden festgestellt oder er habe sich geweigert, eine Schadenshöhe festzustellen, die die Klägerseite ihm habe vorgeben wollen. Überdies sei für einen Nutzungsausfall nach dem 10.12.2007 kein Raum. Wer eine Notreparatur im Wert von knapp 1/8 des Wiederbeschaffungswertes von circa 9.000 EUR an dem Auflieger durchführe, werde sicherstellen, dass das Fahrzeug dann auch nutzbar sei. Im Übrigen könne der Kläger allenfalls entgangenen Gewinn geltend machen, den er jedoch nicht schlüssig dargelegt habe. Außerdem habe der Kläger gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen, die es geboten hätte, einen Anhänger für circa 2.500 EUR monatlich anzumieten.

Das LG hat Beweis erhoben gemäß den Beweisbeschlüssen vom 10.11.2010 (Bd. I Bl. 142 ff. d.A.), vom 16.8.2011 (Bd. II Bl. 213 f. d.A.) und vom 23.8.2012 (Bd. II Bl. 278 ff. d.A.). Mit dem am 11.10.2012 verkündeten Urteil (Bd. II Bl. 308 ff. d.A.) hat es die Klage abgewiesen. Der Senat nimmt gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem erstinstanzlichen Urteil Bezug.

Mit der gegen dieses Urteil eingelegten Berufung macht der Kläger geltend, das LG habe die maßgeblichen Normen des französischen Schadensersatzrechts fehlerhaft angewendet. Der Kläger habe den Umfang des eingetretenen Nutzungsausfalls, dessen Erstattungsfähigkeit auch im französis...

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