Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 15.01.2004; Aktenzeichen 12 O 256/03) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 15.1.2004 verkündete Urteil des LG in Saarbrücken - 12 O 256/03 - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten (wegen der Kosten) durch Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, es sei denn, die Klägerin leistet zuvor Sicherheit in gleicher Höhe.
4. Der Wert der Beschwer der Klägerin wird auf 315.000 EUR festgesetzt.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Die im April 2003 gegründete Klägerin betreibt in der ...-straße in S. eine Fleisch- und Wurstwarenfabrik. In den Geschäftsräumen der Klägerin sind als Untermieter eine Fa. D. GmbH und eine N. GmbH ansässig, die ebenfalls Fleischwaren herstellen bzw. verarbeiten.
Bei der Beklagten handelt es sich um ein Energieversorgungsunternehmen, das die Betriebsräume in der ...-straße mit Strom und Wasser beliefert.
Bis Mitte April 2003 befand sich in der ...-straße die Betriebsstätte der Fa.F.- und W. B. GmbH, deren Mehrheitsgesellschafter (90 %) und Geschäftsführer Herr H. B. war, der nun Geschäftsführer der Klägerin ist.
Zwischen der F.- und W. B. GmbH und der Stadtwerke S. AG wurde am 19.12.2000 ein Stromlieferungsvertrag geschlossen (Bl. 42, 43 d.A.), in den die Beklagte eingetreten ist. Darüber hinaus belieferte die Beklagte die Firma mit Wasser. Aus den Lieferverträgen bestehen unstreitig erhebliche Zahlungsrückstände. Am 15.11.2001 übernahm der Geschäftsführer der Klägerin, Herr B., in Höhe eines Betrages von 100.000 DM wegen der Rückstände der F.- und W. B. GmbH aus Energie- und Wasserlieferungen die selbstschuldnerische Bürgschaft ggü. der Beklagten.
Durch notariellen Vertrag vom 14.4.2003 (Bl. 21 ff. d.A.) veräußerten Herr H. B. und dessen Ehefrau P. B. als alleinige Gesellschafter ihre Geschäftsanteile (Nominalwert zusammen 50.000.- DM) an der F.- und W. B. GmbH zum Preis von 500 EUR an eine Fa. S. Beteiligungs- und Sanierungsgesellschaft mbH mit Sitz in M.. Herr B., der die Geschäftsführung an die Geschäftsführerin der Erwerbergesellschaft abgab, zeigte der Beklagten den Verkauf der Geschäftsanteile und die Verlegung des Firmensitzes nach M. an.
Zeitgleich kam es zur Gründung der Klägerin. Unmittelbar nach Gründung der Klägerin nahm deren Geschäftsführer B. mit der Beklagten Verhandlungen wegen des Abschlusses eines (neuen) Versorgungsvertrages auf.
Mit Schreiben vom 24.4. und 13.5.2003 forderte die Beklagte die Firma F.- und W. B. GmbH vergeblich zum Ausgleich der bestehenden Zahlungsrückstände auf und kündigte dieser, sowie mit weiterem Schreiben vom 13.5.2003 der Klägerin, die Einstellung der Versorgung mit Energie und Wasser zum 26.5.2003 an, falls bis dahin kein Ausgleich der Rückstände erfolge.
Die Klägerin teilte der Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 12.6.2003 mit, dass sie eine Haftung für Altschulden der F.- und W. B. GmbH ablehne und auf dem Abschluss eines neuen Versorgungsvertrages bestehe. Die Beklagte erwiderte mit Schreiben vom 23.6.2003, sie sei weder bereit noch verpflichtet, einen neuen Versorgungsvertrag mit der Klägerin abzuschließen, solange die Zahlungsrückstände aus dem fortbestehenden Versorgungsertrag mit der F.- und W. B. GmbH - diese betrugen damals ca. 68.000 EUR - nicht ausgeglichen sind.
Daraufhin beantragte die Klägerin im Verfahren der einstweiligen Verfügung, die Beklagte zum Abschluss eines Versorgungsvertrages mit ihr zu verpflichten bzw. der Beklagten ordnungsmittelbewehrt zu untersagen, die Energieversorgung der Klägerin zu unterbinden oder sonst zu beeinträchtigen (Beiakte 12 O 218/03 des LG Saarbrücken). Am 17.7.2003 schlossen die Parteien vor dem LG einen Vergleich, in dem sich die Beklagte ohne Anerkennung einer Rechtspflicht verpflichtete, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens mit Strom und Wasser zu beliefern, sofern die Klägerin die unter Ziff. I des Vergleichs vereinbarten Sicherheitsleistungen für den laufenden Bezug i.H.v. (zunächst) 10.000 EUR pro Monat ab August 2003 erbringt (Bl. 136d. BA).
Mit der vorliegenden Hauptsacheklage nimmt die Klägerin die Beklagte primär auf Abschluss eines Versorgungsvertrages zu den üblichen Konditionen in Anspruch.
Sie ist der Ansicht, die Beklagte, die als Versorgungsunternehmen einem Kontrahierungszwang unterliege, sei gem. § 10 Abs. 1 S. 1 EnWG zum Abschluss eines schriftlichen Versorgungsvertrages zu den üblichen Bedingungen verpflichtet. Die Beklagte sei nicht berechtigt, den Abschluss eines solchen Vertrages wegen der Verbindlichkeiten der Fa.F.- und W. B. GmbH zu verweigern. Die Einstellung der Stromversorgung aufgrund der Nichterfüllung von Zahlungsverpflichtungen aus einem anderen Stromversorgungsvertrag sei nach der Rechtsprechung nur gerechtfertigt, wenn neben den Voraussetzungen des § 33 Abs. 2 AVBEltV auch die des § 273 Abs. 1 BGB...