Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Beschluss vom 17.07.2003; Aktenzeichen 12 O 218/03) |
Tenor
I. Die sofortige Beschwerde der Verfügungsklägerin gegen den Beschluss des LG Saarbrücken vom 17.7.2003 – 12 O 218/03 – wird insoweit, als sie sich gegen die in Ziff. 1) des Beschlusses enthaltene Kostengrundentscheidung richtet, zurückgewiesen.
II. Auf die Anschlussbeschwerde der Verfügungsbeklagten wird die in Ziff. 1 des vorbezeichneten Beschlusses des LG Saarbrücken enthaltene Kostengrundentscheidung wie folgt abgeändert und neu gefasst:
Die Kosten des Rechtsstreits des ersten Rechtszuges fallen der Verfügungsklägerin zur Last.
III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, soweit dieses die in Ziff. 1) des vorbezeichneten Beschlusses des LG Saarbrücken enthaltene Kostengrundentscheidung betrifft, fallen der Verfügungsklägerin zur Last.
IV. Der Gebührenstreitwert für das Beschwerdeverfahren, soweit dieses die in Ziff. 1) des vorbezeichneten Beschlusses des LG Saarbrücken enthaltene Kostengrundentscheidung betrifft, wird festgesetzt auf 9.658 Euro.
Gründe
I. Gemäß Ziff. 1 des Beschlusses vom 17.7.2003, auf den wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes vollinhaltlich Bezug genommen wird, hat das LG Saarbrücken die Kosten des Rechtsstreit gem. § 91a ZPO zu 72/100 der Verfügungsklägerin und zu 28/100 der Verfügungsbeklagten auferlegt.
Gemäß Ziff. 2 desselben Beschlusses hat das LG Saarbrücken den Streitwert wie folgt festgesetzt:
Für die bis zum 1.7.2003 angefallenen Gebühren auf 202.770,70 Euro; für die ab dem 2.7.2003 angefallenen Gebühren auf 45.270,70 Euro.
Gegen diesen am 26.8.2003 zugestellten Beschluss hat der Prozessbevollmächtigte der Verfügungsklägerin mit am 5.9.2003 eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt, welcher das LG Saarbrücken nicht abgeholfen hat.
Soweit sich die Verfügungsklägerin mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen die in Ziff. 1 des angefochtenen Beschlusses enthaltene Kostengrundentscheidung des LG Saarbrücken wendet, beantragt die Verfügungsklägerin, diese dahingehend abzuändern, dass die Kosten des Rechtsstreit der Verfügungsbeklagten auferlegt werden.
Die Verfügungsbeklagte beantragt mit ihrer am 17.9.2003 eingelegten Anschlussbeschwerde, die Kostengrundentscheidung des LG Saarbrücken dahingehend abzuändern, dass die Kosten des Rechtsstreits der Verfügungsklägerin auferlegt werden.
Das Beschwerdeverfahren, soweit es die in Ziff. 2 des angefochtenen Beschlusses enthaltene Streitwertfestsetzung betrifft, ist beim erkennenden Senat unter dem Aktenzeichen 7 W 235/03–34 anhängig.
II. Die sofortige Beschwerde der Verfügungsklägerin ist gem. §§ 91a Abs. 2, 567, 569 ZPO zulässig. Die Zulässigkeit der Anschlussbeschwerde folgt aus § 567 Abs. 3 ZPO.
Die sofortige Beschwerde der Verfügungsklägerin ist unbegründet, die Anschlussbeschwerde der Verfügungsbeklagten dagegen erfolgreich.
Die Kosten des Rechtsstreits des ersten Rechtszuges sind insgesamt der Verfügungsklägerin aufzuerlegen, und zwar aus folgenden Gründen:
1. Die Kosten des Rechtsstreits des ersten Rechtszuges sind insoweit, als sie durch den ursprünglichen Verfügungsantrag zu 1) entstanden sind, gem. § 91 ZPO der Verfügungsklägerin aufzuerlegen. Denn mit diesem Antrag, welchen das LG durch Beschluss vom 25.6.2003 – 12 O 218/03 – als unzulässig zurückgewiesen hat, ist sie unterlegen.
2. Über die Kosten des Rechtsstreits i.Ü. ist, nachdem die Parteien ihre vergleichsweise Einigung vom 17.7.2003 auf die zu diesem Zeitpunkt noch anhängige Hauptsache – (Verfügungsantrag zu 2) – beschränkt und wechselseitig Kostenanträge unter Ausschluss des § 98 ZPO gestellt haben, gem. § 91a ZPO zu entscheiden, wobei nicht das vergleichsweise Nachgeben den Maßstab der Verteilung bildet, sondern der bisherige Sach- und Streitstand unter Berücksichtigung billigen Ermessens (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 23. Aufl., § 98 Rz. 3 m.w.N.; Thomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl., § 98 Rz. 4; OLG München v. 13.11.1989 – 25 W 2948/89, MDR 1990, 344; OLG Stuttgart v. 17.3.1998 – 2 W 17/98, NJW-RR 1999, 147; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 14.11.2002 – 7 W 219/02–30, m.w.N.).
Hierbei ist nach allgemein vertretener, vom Senat geteilter Auffassung von dem Grundsatz des Kostenrechts auszugehen, dass der Unterliegende die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Die Kosten des Rechtsstreits sind demzufolge den Parteien insoweit aufzuerlegen, als sie ohne die Erledigung der Hauptsache, d.h. bei str. Entscheidung, unter Zugrundelegung des Sach- und Streitstandes zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses in dem Rechtsstreit unterlegen wären (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 91a Rz. 24 m.w.N.).
Hiernach ist es gerechtfertigt, der Verfügungsklägerin die Kosten des Rechtsstreits des ersten Rechtszuges gem. § 91a ZPO insoweit aufzuerlegen, als sie den nach Abweisung des Verfügungsantrages zu 1) noch rechtshängig gebliebenen, durch Vergleich vom 17.7.2003 erledigten Verfügungsantrag zu 2) betreffen.
Denn hinsichtlich dieses Antrages, mit welchem die Verfügungsklägerin erreichen wollte, dass der ...