Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 27.01.2004; Aktenzeichen 16 O 404/01) |
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 27.1.2004 verkündete Urteil des LG in Saarbrücken - 16 O 404/01 - wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die durch diese Entscheidung begründete Beschwer der Klägerin wird auf 15.868,12 EUR festgesetzt.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Die Klägerin befand sich im November und Dezember 1998 wegen Schmerzen im Bereich der linksseitigen Lendenwirbelsäule bei dem Beklagten, einem Facharzt für Orthopädie, in Behandlung, der bei ihr einen chiropraktischen Eingriff vornahm. Sie nimmt diesen nunmehr unter dem rechtlichen Aspekt der Arzthaftung auf Ausgleich materieller und immaterieller Schäden sowie auf Feststellung der Ersatzpflicht für sämtliche Zukunftsschäden in Anspruch.
Wegen des Sachverhaltes im Einzelnen wird auf die tatsächlichen Feststellungen in Tatbestand und Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils (Bl. 169-181 d.A.) gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen, durch das die Klage in vollem Umfange abgewiesen wurde.
Nach Auffassung des LG konnten dem Beklagten im Zusammenhang mit der chiropraktischen Manipulation keine schuldhaften Behandlungsfehler angelastet werden. Aufgrund der Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. med. C. C. habe die bei Verdacht eines Bandscheibenschadens mit leicht neurologischen Ausfällen gegebene relative Kontraindikation der Vornahme einer derartigen chirotherapeutischen Maßnahme nicht entgegengestanden. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass der Beklagte durch die gebotene Probebehandlung zuvor in ausreichender Weise überprüft habe, dass die Vornahme des Einrenkmanövers nicht schmerzhaft eingeschränkt gewesen sei. Darüber hinaus fehle es an dem Nachweis der erforderlichen Kausalität zwischen der Behandlung der Klägerin durch den Beklagten und dem bei ihr eingetretenen Gesundheitsschaden. Aus den Ausführungen des Sachverständigen folge nämlich, dass der bei der Klägerin festgestellte Bandscheibenvorfall bereits vor der chiropraktischen Manipulation vorgelegen habe, und nicht erst durch diese verursacht worden sei.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihre erstinstanzlich erfolglos gebliebenen Klageanträge weiterverfolgt. Zur Rechtfertigung ihres Rechtsmittels macht sie im Wesentlichen geltend:
Den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. med. C. C. könne bereits deshalb nicht gefolgt werden, weil diesem bei Erstellung seines Gutachtens nicht die Dokumentationen der vor- und nachbehandelnden Ärzte als weitere Erkenntnisquelle vorgelegen hätten. Die zwingend noch beizuziehenden Unterlagen würden Aufschluss darüber geben, dass bei der Klägerin vor der Behandlung durch den Beklagten keinerlei Hinweise auf einen Bandscheidenvorfall im Bereich L 4/L 5 vorgelegen hätten, und diese insbesondere nicht bereits vorher über ein Taubheitsgefühl im linken Großzeh geklagt habe, das sich erst als Folge des chiropraktischen Eingriffs eingestellt habe. Der Sachverständige habe bei seiner Begutachtung fehlerhaft etwas anderes als unstreitig zugrunde gelegt. Dem Gutachten lasse sich zudem nicht hinreichend klar entnehmen, aus welchen Gründen eine chirotherapeutische Behandlung relativ kontraindiziert gewesen sei, und welche gesundheitlichen Risiken dem Patienten bei einem derartigen Eingriff drohen. Das LG habe es zudem verabsäumt, die Frage der Dokumentationspflichtigkeit einer Probebehandlung und damit zusammenhängend diejenige einer regelgerechten Vornahme durch den Beklagten durch eine von Amts wegen gem. § 411 Abs. 3 ZPO anzuordnende mündliche Erläuterung des Gutachtens der gebotenen Klärung zuzuführen. Insoweit sei der Beklagte rechtsfehlerhaft in erster Instanz zu der von ihm behaupteten Durchführung eines Probezuges gem. § 448 ZPO als Partei vernommen worden, denn es habe bereits an dem nach dieser Vorschrift geforderten Anfangsbeweis gefehlt.
Hilfsweise macht die Klägerin sich für die Berufungsinstanz das Vorbringen zu eigen, zum Zeitpunkt der Vornahme des chiropraktischen Eingriffes habe bei ihr bereits ein Bandscheibenvorfall vorgelegen. In diesem Falle sei der Eingriff ohne Zweifel kontraindiziert und damit insgesamt mangels Durchführung einer regelgerechten Probebehandlung behandlungsfehlerhaft erfolgt. Jedenfalls stelle sich die chirotherapeutische Manipulation durch den Beklagten deshalb als rechtswidrig dar, weil dieser die gebotene Aufklärung über die bei einer derartigen Verdachtsdiagnose bestehende relative Kontraindikation unterlassen habe.
Die Klägerin beantragt (Bl. 264, 248, 215, 216 d.A.),
1. das Urteil des LG Saarbrücken vom 27.1.2004 (16 O 404/01) aufzuheben und den Rechtsstreit an das LG zurückzuverweisen;
2. unter Abänderung des Urteils des LG Saarbrücken vom 27.1.2004 (16 O 404/01) a) den Beklagten zu verurteilen, an sie 3.085,82 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinss...