Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 18.09.2006; Aktenzeichen 12 O 372/03) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Saarbrücken vom 18.9.2006 - 12 O 372/03, abgeändert und die Klage abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtstreits.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
IV. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 511.291,88 EUR festgesetzt.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger unterhält seit dem 1.1.2002 bei der Beklagten eine Unfallversicherung (Versicherungsschein-Nr. ...0) nach dem Konzept TOP-24-Stunden-Deckung mit 1000%iger Progression im Falle der Invalidität unter Einschluss der Besonderen Bedingungen mit progressiver Invaliditätsstaffel und UNFALL-TOP-2001(Bl. 5 ff. d.A.).
Am 29.9.2002 stürzte der Kläger auf der Kellertreppe. Ursache und Folgen des Sturzes sind - mit Ausnahme einer Rippenfraktur - im Einzelnen streitig. Der von der Ehefrau des Klägers herbeigerufene Rettungsdienst fand diesen im Erdgeschoss an einem Tisch sitzend vor. Der Kläger, der zusehends eintrübte, wurde in das XXX Krankenhaus in L. und von dort in die Neurochirurgie des ...klinikums L. verbracht, wo er noch am selben Tag wegen einer ausgedehnten Subarachnoidalblutung von Arteria cerebri media links ausgehend in Folge der Ruptur eines Media-Aneurysmas (1 cm groß) operiert wurde. Weiterhin wurde ein Aneurysma im Bereich des Ramus communicans anterior (3 mm groß) lokalisiert (Operationsbericht des ...klinikums L. vom 29.9.2002, Bl. 28, 29 d.A.). Durch die intracerebralen Blutungen hat der Kläger eine Beeinträchtigung seiner Gehirnfunktion, eine Halbseitenteillähmung rechts sowie zentrale Sprachstörungen davongetragen, der Grad der Behinderung wurde zunächst mit 80 %, später mit 100 % festgestellt (Bl. 12 d.A.). Bei den vorgefundenen Aneurysmen handelt es sich um angeborene Gefäßfehlbildungen mit deutlichen Hinweisen auf Verkalkungen im Bereich des Mediaaneurismas.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Versicherungsleistungen in Anspruch. Er meint, dass durch den Sturz die Ruptur des Aneurysmas verursacht worden sei. Denn es sei ausgeschlossen, dass er das Bewusstsein wieder erlangt hätte, wenn die subarachnoidale Blutung vorher eingetreten wäre.
Die Beklagte hat demgegenüber eingewandt, dass der Sturz die Folge einer Ruptur des Aneurysmas und einer daran anschließenden Eintrübung des Bewusstseins gewesen sei, so dass es an einem Unfall im Sinne der Versicherungsbedingungen fehle. Sie hat sich insoweit auf eine von ihr eingeholte Stellungnahme des ...klinikums L. bezogen, in der ausgeführt ist, dass mit höchster Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass es sich um eine sturzunabhängige spontane Ruptur des Mediaaneurysmas handele.
Das LG hat nach Einholung eines Gutachtens des Prof. Dr. G. sowie der mündlichen Erläuterung des Gutachtens (Bl. 66 ff., 115 ff. d.A.) dem zuletzt geltend gemachten Klagebegehren auf Zahlung von 511.291,88 EUR nebst Zinsen entsprochen und hierzu ausgeführt, dass das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht dadurch in Frage gestellt werde, dass möglicher Weise das Aneurysma die Ursache für den Sturz gewesen sei, der Versicherungsnehmer also Gesundheitsbeeinträchtigungen durch einen Sturz erlitten habe, der seinerseits durch einen inneren organischen Vorgang ausgelöst worden sei. Soweit sich danach allein die Frage der Kausalität stelle, bestimme sich diese nach den Grundsätzen der Adäquanztheorie. Da ausweislich des Gutachtens des Prof. G. sowohl eine spontane als auch eine traumabedingte Ruptur in Betracht komme, komme, auch wenn bei dem Kläger bei der Erstversorgung keine Kopfverletzungen vorgefunden worden seien und die Thoraxverletzungen für einen ungebremsten Sturz in Folge spontanen Bewusstseinsverlustes sprächen, ein gleichwertiges alternatives Geschehen als Ursache der Gesundheitsbeeinträchtigung in Betracht und sei Kausalität zu bejahen. Folglich habe die Beklagte auch einen Ausschlussgrund i.S.v. § 2 I (1) AUB nicht nachgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die geltend macht, dass das LG bereits nicht nur den Begriff der Ursächlichkeit, sondern auch verkannt habe, dass der Kläger den Nachweis der haftungsbegründenden Kausalität im Sinne eines Vollbeweises zu führen habe, was ihm nicht gelungen sei. Denn sowohl das Gutachten der Universität L. als auch das Gutachten von Prof. G. kämen zu dem Ergebnis, dass eine traumabedingte Ursache des Sturzes die am wenigsten wahrscheinlichste Variante sei. Denn Verletzungen, wie sie bei einem "normalen Sturz" aufträten, fehlten. Von daher sei insgesamt nicht nachgewiesen, dass der Sturz das Aneurysma ausgelöst habe. Ein Anscheinsbeweis komme insoweit nicht in Betracht. Hinzu komme, dass mit Blick auf den Ausschlusstatbestand des § 2 AUB (Hirnblutung) und auf § 8 AUB (angeborene Vorschäden) Leistu...