Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Urteil vom 17.01.2000; Aktenzeichen 12 O 63/98)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 17.1.2000 verkündete Urteil des LG Saarbrücken - Az. 12 O 63/98 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 15.904,63 Euro nebst jeweils 9 % Zinsen aus 14.603,36 Euro vom 14.3.1998 bis zum 9.6.2001 und aus 15.904,63 Euro seit dem 10.6.2001 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Widerklage wird abgewiesen.

II. Die weiter gehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden dem Beklagten zu 63 % und der Klägerin zu 37 % auferlegt. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Beklagte 44 % und die Klägerin 56 %.

IV. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Jede Partei darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 115 % des beizutreibenden Betrages abwenden, falls nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Klägerin kaufte von dem Beklagten im April 1997 einen gebrauchten Pkw Porsche zu einem Preis von 63.500 DM. Die Parteien trafen u.a. folgende Sondervereinbarung: "6 Monate uneingeschränkte Garantie auf das gesamte Fahrzeug. Reparatur nur in unserer Werkstatt im Garantiefall". Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Kaufvertragsurkunde vom April 1997 Bezug genommen" (Bl. 8 d.A.).

Anfang September 1997 kam es während einer Fahrt auf der Autobahn M.-S. in der Nähe von K. innerhalb einer Baustelle zu einem schweren Motorschaden. Der Zeuge K., der das Fahrzeug steuerte, nahm plötzlich ein rasselndes Geräusch wahr, wollte jedoch, da eine Standspur nicht vorhanden war, nicht innerhalb der Baustelle anhalten, weswegen er etwa 1 km bis zum Ende der Baustelle weiterfuhr. Von dort wurde das Fahrzeug zur Werkstatt des Beklagten abgeschleppt. Dieser verweigerte nach Ausbau und Zerlegung des Motors eine Reparatur auf Garantiebasis mit der Begründung, dass der Schaden auf eine unsachgemäße Behandlung des Fahrzeugs durch die Klägerin bzw. den Fahrer ihres Fahrzeugs zurückzuführen sei. Die Klägerin gab daraufhin ein technisches Gutachten des Sachverständigen H. in Auftrag, der zu dem Ergebnis gelangte, dass Ursache des Motorschadens eine thermische Überhitzung gewesen sei, dass der Thermostat, der den großen Ölkreislauf von dem kleinen trennt, defekt gewesen sei, dass jedoch die Öltemperaturanzeige einwandfrei gearbeitet habe, so dass die überhöhte Temperatur ersichtlich gewesen sei. Allerdings sei nicht nachvollziehbar, in welchem Zeitraum die Temperatur vom Normalwert bis in den kritischen Bereich angestiegen sei (vgl. das Gutachten v. 17.10.1997, Bl. 14 ff., 22 d.A.).

Da die Parteien eine Einigung nicht erzielen konnten, stellte der Beklagte der Klägerin die Kosten für den Ausbau des Motors mit 1.311 DM in Rechnung (vgl. die Rechnung vom 10.12.1997, Bl. 93 d.A.). Wegen dieser Forderung verweigerte er unter Berufung auf sein Werkunternehmerpfandrecht die Herausgabe des Fahrzeugs an die Klägerin (Bl. 25 d.A.). Erst im Juli 1998 gab er das Fahrzeug in unrepariertem Zustand heraus.

Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin zuletzt die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 70.441,25 DM verlangt (= 27.000 DM voraussichtliche Reparaturkosten, zzgl. 22.650 DM Nutzungsausfall für die Zeit vom 1.10.1997 bis zum 28.2.1998 [= kalendertäglich 150 DM], zzgl. Nutzungsausfall von 19.200 DM für die Zeit vom 1.3.1998 bis zum 6.7.1998 sowie zzgl. 1.045 DM und 546,25 DM Sachverständigenkosten, vgl. hierzu Bl. 6 f., 31, 32, 80 d.A.). Hinsichtlich des zunächst angekündigten weiteren Klageantrags auf Herausgabe des Fahrzeugs (Bl. 2 d.A.) haben die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt (Bl. 94 d.A.). Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass der Garantiefall eingetreten sei und dass der Beklagte zum Ersatz der Reparaturkosten verpflichtet sei, weil er die Reparatur endgültig verweigert habe. Da er das Fahrzeug erst im Juli 1998 an die Klägerin herausgegeben habe, sei er ferner zum Ersatz des geltend gemachten Nutzungsausfalls verpflichtet. Schließlich habe er auch die Kosten für die beiden Gutachten des Sachverständigenkosten H. vom 17.10.1997 (Bl. 14 ff. d.A.) und vom 26.1.1998 (Bl. 27 ff. d.A.) zu ersetzen.

Die Klägerin hat (zuletzt) beantragt (Bl. 81, 94, 159 d.A.) den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 70.441,25 DM nebst 9 % Zinsen seit dem 15.9.1997 aus 27.000 DM und aus den restlichen Beträgen ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Er hat die Auffassung vertreten, dass ein Garantiefall nicht gegeben sei. Der Motorschaden sei allein darauf zurückzuführen, dass das Fahrzeug trotz Anzeige der überhöhten Öltemperatur über mindestens 1 Stunde, wahrscheinlich sogar länger, weitergefahren worden sei. Da der Motorschaden somit die Folge einer unsachgemäßen Benutzung des Fahrzeugs gewesen sei, habe die Klägerin keinen...

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