Leitsatz (amtlich)
1. Zeigt sich drei Monate nach einer Reparatur und einer zwischenzeitlichen Laufleistung von 6.000 Kilometer an einem PKW ein Lagerschaden, so besteht kein Anscheinsbeweis für eine unsachgemäße Ausführung der Reparatur, insb. für das unterlassene oder nicht ausreichende Befüllen mit Öl.
2. Steht nicht fest, dass der schadhafte ursprünglich Motor nach Austausch gegen einen neuen Motor in einer anderen Werkstatt der für die ursprüngliche Reparatur verantwortlichen Werkstatt übergeben und erst dort vorwerfbarer abhanden gekommen ist, so ist nicht von einer Beweisvereitelung auszugehen.
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 10.06.2003; Aktenzeichen 16 O 368/02) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das am 10.6.2003 verkündete Urteil des LG Saarbrücken (16 O 368/02) wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Parteien streiten um einen Anspruch auf Rückzahlung von Werklohn sowie auf Schadensersatz wegen mangelhafter Werkleistung.
Der Kläger brachte am 21.1.2002 seinen Pkw Fiat M. (amtl. Kennz.:) zur Durchführung von Reparaturarbeiten in das Autohaus der Beklagten in U. Die Reparaturarbeiten umfassten u.a. das Ersetzen des Zahnriemens, den Aus- und Einbau des Zylinderkopfs, die Erneuerung der Zylinderkopfdichtung und den Aus- und Einbau der Thermostate. Für die Reparaturarbeiten zahlte der Kläger an die Beklagte 1.560 Euro (Bl. 2 u. 7 d.A.).
Am 23.4.2002 blieb der Kläger mit seinem Fahrzeug in S. an einer roten Ampel liegen. Er wandte sich daraufhin an die Niederlassung der Beklagten in S. Ein Mitarbeiter der Beklagten verbrachte den Pkw zur Feststellung der Schadensursache in die Werkstatt der Beklagten. Dort wurde festgestellt, dass an dem Motor des klägerischen Fahrzeugs ein Lagerschaden vorlag und dass zu wenig Öl in dem Fahrzeug vorhanden war. Es handelte sich um einen nicht reparablen Totalschaden des Motors, so dass eine Austauschmaschine eingebaut werden musste (Bl. 2 f. d.A.).
Da zwischen den Parteien streitig war, ob es sich bei dem Motorschaden um einen Folgeschaden der - nicht ordnungsgemäßen - Reparatur vom 21.1.2002 durch die Beklagte handelte, und die Beklagte sich weigerte, einen Austauschmotor einzubauen, ließ der Kläger den Pkw zwecks Schadensfeststellung in das Autohaus G. in V.-L. schleppen, bei welchem er den Pkw geleast hatte (Bl. 3 d.A.). Das Autohaus G. baute den defekten Motor aus und einen Austauschmotor ein, wofür der Kläger 3.869,55 Euro zahlte (Bl. 3 f. d.A.).
Am 8.5.2002 einigten sich der Kläger und die Beklagte darauf, dass ein Sachverständigengutachten darüber eingeholt werden solle, ob der Totalschaden des Motors des klägerischen Fahrzeugs auf die von der Beklagten am 21.1.2002 ausgeführten Arbeiten zurückzuführen sei. Zur Begutachtung durch einen Sachverständigen holte ein Mitarbeiter der Beklagten am 5.6.2002 einen in einer mit einem Lieferschein der Fa. G. versehenen Kiste verpackten Motor bei dem Autohaus G. ab und verbrachte ihn in die Werkstatt der Beklagten in U. (Bl. 4 u. 24 d.A.). Dieser Mitarbeiter der Beklagten, ein Herr S., unterzeichnete hierbei ggü. dem Autohaus G. eine Erklärung (Bl. 18 d.A.) folgenden Inhalts (Bl. 5 f. d.A.):
"Der Motor ET-Nr. wurde am 5.6.2002 von Herrn S. zwecks Gutachten abgeholt."
Der Sachverständige H. von der D. AG begutachtete in der Werkstatt der Beklagten einen Motor mit der Motornummer ... Hierbei stellte er fest, dass der begutachtete Motor keinen Lagerschaden, sondern lediglich einen leichten Schaden aufwies, es sich also nicht um den Motor des klägerischen Fahrzeugs handelte (Bl. 5 u. 24 d.A.). Der Verbleib des Motors des klägerischen Fahrzeugs konnte in der Folgezeit nicht festgestellt werden.
Der Kläger hat von der Beklagten Rückzahlung des im Januar 2002 gezahlten Werklohns i.H.v. 1.560 Euro sowie Ersatz der Kosten für den Austausch des Motors durch die Firma G. i.H.v. 3.869,55 Euro verlangt (Bl. 7 d.A.). Er hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.429,55 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Das LG hat - nach Beweiserhebung durch Vernehmung der Zeugen R. (Bl. 58 d.A.), P. (Bl. 59 d.A.), R. (Bl. 61 d.A.), M. (Bl. 62 d.A.), M. (Bl. 63 d.A.) und S. (Bl. 64 d.A.) - mit dem am 10.6.2003 verkündeten Urteil (Bl. 72 d.A.) die Klage abgewiesen. Der Senat nimmt gem. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen dieses Urteils Bezug.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt, mit der er beantragt, das Urteil abzuändern und seinem erstinstanzlichen Klageantrag in vollem Umfang stattzugeben.
Der Kläger behauptet, der an seinem Motor aufgetretene Totalschaden sei ein Folgeschaden der am 21.1.2002 von der Beklagten nicht sach- und fachgerecht ausgeführten Reparatur (Bl. 6 d.A.). Der festgestellte Ölverlust des klägerischen Pkw's müsse auf die nicht ordnungsgemäße Arbeitsausführung durch die Beklagte zurückzuführen sein. Hierfür spreche bereits ein Anscheinsbew...