Leitsatz (amtlich)
Das arglistige Verschweigen eines Sachmangels durch einen Mitverkäufer hindert denjenigen Verkäufer, der selbst nicht arglistig gehandelt hat und der sich die Arglist des Mitverkäufers auch nicht gem. § 166 BGB zurechnen lassen muss, grundsätzlich nicht daran, sich gegenüber dem Käufer auf einen vereinbarten Gewährleistungsausschluss zu berufen.
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 05.09.2012; Aktenzeichen 12 O 310/11) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Erstberufung der Kläger und die Drittberufung der Beklagten zu 2 wird das am 5.9.2012 verkündete Urteil des LG Saarbrücken - 12 O 310/11 - teilweise dahingehend abgeändert, dass der Beklagte zu 1 verurteilt wird, an die Kläger über den erstinstanzlich zuerkannten Betrag hinaus weitere 4.643,25 EUR zu zahlen, und die gegen die Beklagte zu 2 gerichtete Klage abgewiesen wird.
Die weiter gehende Erstberufung und die Zweitberufung des Beklagten zu 1 werden zurückgewiesen.
Die Kosten der ersten Instanz tragen die Kläger und der Beklagte zu 1 je zur Hälfte, die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger zu 24 % und der Beklagte zu 1 zu 76 %; davon ausgenommen sind jeweils die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2, welche die Kläger tragen.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird hinsichtlich der gegen die Beklagte zu 2 gerichteten Klage zugelassen; im Übrigen wird sie nicht zugelassen.
Gründe
A. Die Kläger erwarben mit notariellem Kaufvertrag vom XX. XX. XXXX von den Beklagten, die zu der Zeit die Scheidung ihrer Ehe betrieben, das in der ... pp. gelegene Grundstück. Dieses ist mit einem im Jahr 2006 errichteten Wohnhaus bebaut, das bei dem Vertragsschluss mit Ausnahme des Außenbereichs im Wesentlichen fertiggestellt war. Der Kaufvertrag enthält auf Seite 7 einen Gewährleistungsausschluss für Sachmängel und eine Versicherung der Beklagten, dass ihnen versteckte Sachmängel nicht bekannt seien. Der Beklagte zu 1, für den in dem Beurkundungstermin der von den Beklagten beauftragte Makler, der Zeuge T., als vollmachtloser Vertreter aufgetreten war, genehmigte den Kaufvertrag mit notarieller Urkunde vom XX. XX. XXXX
Die Kläger haben gegenüber den Beklagten Schadensersatzansprüche erhoben, die sie damit begründet haben, dass im Winter 2010 die Heizung wegen einer fehlenden Isolierung der Rohre eingefroren sei und - was in dem Berufungsverfahren allein noch von Interesse ist - im Frühjahr 2010 die seitlich neben dem Haus befindliche Winkelstützmauer einzubrechen begonnen habe. Die Mängelbeseitigungskosten haben sie hinsichtlich der Heizung auf 2.145 EUR beziffert. Hinsichtlich der Stützmauer haben sie die ihnen bereits entstandenen Kosten für den teilweisen Rückbau der Mauer sowie die Abtragung des zwischen der Mauer und der Hauswand befindlichen Erdreichs mit 12.409 EUR angegeben. Weitere 19.992 EUR haben sie unter Berufung auf das in dem selbständigen Beweisverfahren 12 OH 16/10 eingeholte Sachverständigengutachten für die Wiederherstellung der Stützmauer verlangt. Außerdem haben sie eine Kaufpreisminderung i.H.v. 15.000 EUR geltend gemacht, weil die von dem Sachverständigen vorgeschlagene Ausführung der Stützmauer mit einer optischen und funktionellen Beeinträchtigung des Anwesens einhergehe.
Die Kläger haben beantragt, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie 49.546 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen.
Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt. Sie haben vorgetragen, bei der Besichtigung des Anwesens durch die Kläger seien bereits eine leichte Schieflage der Stützmauer sowie ein größerer Riss zwischen dem Haus und dem aufgeschütteten Erdreich erkennbar gewesen. Dies hätten die Kläger zum Anlass genommen, den Kaufpreis um 30.000 EUR zu drücken. Der Beklagte zu 1 hat seiner Inanspruchnahme entgegen gehalten, dass er an den Besichtigungsterminen und Vertragsverhandlungen nicht teilgenommen habe und sich zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses wegen einer paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie in stationärer psychiatrischer Behandlung befunden habe. Die Beklagte zu 2 hat eingewendet, sie habe mangels näherer Kenntnisse keine Angaben zu dem Zustand der Mauer machen können.
Das LG hat - nach Beweisaufnahme - durch sein am 5.9.2012 verkündetes Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, die Beklagten unter Klageabweisung im Übrigen als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger 19.992 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz ab dem 1.11.2011 zu zahlen. Es bejaht einen Schadensersatzanspruch gem. §§ 434, 437, 444 i.V.m. § 280 BGB hinsichtlich der Stützmauer, weil die Beklagten arglistig verschwiegen hätten, ...