Leitsatz (amtlich)
1. Sind zwei Parteien erstinstanzlich als Gesamtschuldner verurteilt und erfüllt einer der Beklagten den Urteilsbetrag nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils vorbehaltslos, hat diese Leistung im Verhältnis zum mitverklagten Gesamtschuldner nur insoweit Erfüllungswirkung, als dieser ebenfalls Schuldner des Urteilsbetrags ist, § 422 Abs. 1 BGB. Ist diese Frage von dem mitverklagten Gesamtschuldner in Abrede gestellt, dann hat die Zahlung des Urteilsbetrags auf die Zulässigkeit seiner Berufung keinen Einfluss. Im Berufungsverfahren ist zu klären, ob die gesamtschuldnerische Verurteilung zu Recht erfolgt ist.
2. Der Kläger muss sich infolge der Inanspruchnahme der Beklagten als Gesamtschuldner so behandeln lassen, als dass der Ausgleich der titulierten Forderungen durch den einen Gesamtschuldner nach § 422 Abs. 1 S. 1 BGB auch für den anderen Gesamtschuldner wirkt. Er muss daher den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklären.
3. Ein saniertes Dach muss standsicher sein.
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 14.10.2014; Aktenzeichen 3 O 11/13) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten zu 2 wird unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels das Urteil des LG Saarbrücken vom 14.10.2014 (Az. 3 O 11/13) teilweise abgeändert und in Bezug auf die Beklagte zu 2 wie folgt neu gefasst:
1. Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit zwischen den Klägern und der Beklagten zu 2 insoweit erledigt hat, als letztere als Gesamtschuldnerin mit der Beklagten zu 1 verurteilt worden ist, an die Kläger als Gesamtgläubiger einen Betrag in Höhe von 17.850 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.4.2012 zu zahlen, sowie die Kläger von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.177,62 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.1.2013 freizustellen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz einschließlich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens des LG Saarbrücken, Az. 3 OH 10/11, werden die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Kläger den Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldnern zu 17 % und der Beklagten zu 1 zu weiteren 50 % auferlegt. Die Kläger haben die Gerichtskosten zu 33 % und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 zu 67 % zu tragen. Im Übrigen findet eine Kostenausgleichung nicht statt.
III. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger zu 67 % und die Beklagte zu 2 zu 33 %.
IV. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Die Kläger sind seit dem Jahr 2009 Eigentümer eines Wohnhauses in der "... pp. Straße" in H. Im Zuge der Renovierung des Umbaus des von ihnen erworbenen Wohnhauses beauftragten sie die Beklagte zu 1 mit den Architektenleistungen der Leistungsphasen 1-9 des § 33 HOAI (2009). Gegenstand des Architektenvertrages war die Renovierung und der Umbau des vorhandenen Wohnhauses mit einem Gesamtvolumen von rund 165.000 EUR.
Im Oktober 2009 erfolgte eine Begehung des Objekts durch den Gesellschafter der Beklagten zu 1 B. zusammen mit den Klägern. Auch der Speicher des Objekts wurde hierbei begangen.
Im Rahmen der Vergabe der Bauleistungen durch die Beklagte zu 1 wurde die Beklagte zu 2 von den Klägern mit der Ausführung von Zimmerer-, Klempner- und Dachdeckerarbeiten beauftragt. Die Beklagte zu 1 hatte zuvor das aus der Anlage K 1 ersichtliche Leistungsverzeichnis vom 3.12.2009 erstellt und an die Beklagte zu 2 versandt, das diese ausfüllte und am 12.12.2009 zurücksandte. Mit Schreiben vom 10.3.2010 unterbreitete die Beklagte zu 2 das aus der Anlage K 2 ersichtliche ergänzende Angebot in Bezug auf die Dachziegel. Mit - seitens der Kläger am 14.4.2010 und seitens der Beklagten zu 2 am 25.3.2010 unterzeichneten - Schreiben vom 16.3.2010 (Anlage K 3) erteilte die Beklagte zu 1 der Beklagten zu 2 im Namen der Kläger den Auftrag für das Gewerk "Dachdecker-Klempnerarbeiten". In dem Schreiben heißt es u.a.:
"Es gelten die Bedingungen aus dem Leistungsverzeichnis 12.12.2009 und dem Angebot [...] vom 10.3.2010. Diese sind Vertragsbestandteil. Die Auftragssumme beläuft sich auf brutto pauschal 24.000 EUR. Hierin enthalten sind die Änderungen gemäß Anlage 1. [...] Grundlage der Arbeit ist die VOB [...] Der Auftragnehmer hat zu Beginn seiner Arbeit festzustellen, ob er seine Leistungen aufgrund der örtlichen Gegebenheiten oder des Bauzustandes von Vorarbeiten ohne Gefahr nachträglich auftretender Schäden und Mängel ausführen kann. Feststellungen dieser Art sind dem Auftraggeber vor Ausführung der Arbeiten durch den Auftragnehmer schriftlich mitzuteilen. [...] Die Mängelansprüche richten sich nach § 13 VOB/B. [...]"
Wegen der weiteren Einzelheiten einschließlich des Inhalts der "Anlage 1" wird auf die Anlage K 3 Bezug genommen.
Nach Ausführung der vereinbarten Arbeiten durch die Beklagte zu 2 und Abnahme der Bauleistungen stellten die Kläger im S...