Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Aktenzeichen 4 O 22/11) |
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das am 22. März 2016 verkündete Schlussurteil des Landgerichts Saarbrücken - 4 O 22/11 - teilweise dahingehend abgeändert, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt werden, an die Klägerin weitere 25.080,78 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. November 2010 zu zahlen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen einschließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten fallen den Beklagten zur Last.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin macht als Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung im S. gegen die Beklagten als Gesamtschuldner nach §§ 116, 119 SGB X übergegangene Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 1. April 1999 in B. kurz vor dem Ortsausgangsschild auf der Straße in Richtung B1, ereignet hat. Unfallbeteiligte Personen waren einerseits der Streithelfer als bei der Klägerin versichertes Mitglied als Fahrer eines Kraftrades mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX-XX (im Folgenden: der Versicherte) und andererseits der Beklagte zu 1) als Fahrer und Halter eines bei der Beklagten zu 2) pflichtversicherten Fahrzeugs der Marke T. mit dem amtlichen Kennzeichen ....
Der Versicherte erlitt anlässlich des Unfalles zahlreiche polytraumatische Verletzungen (Im Einzelnen: Bl. 3 GA), in der Zeit vom 1. April bis zum 26. Juni 1999 wurde er stationär im Saarbrücker Winterberg-Klinikum behandelt und mehrfach operativ versorgt. Vom 26. Juni bis 27. Juli 1999 befand er sich zur stationären Anschlussheilbehandlung in der Rehaklinik S. in M.- O., von wo er als bis auf weiteres arbeitsunfähig entlassen wurde. Auf seine im Juli 1999 zum Landgericht Saarbrücken erhobene Klage wurde dem Versicherten zuletzt mit Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 16. Juli 2002 - 3 U 668/01-16 - unter Annahme einer Haftungsquote von 50 Prozent - Schadensersatz wegen seines Fahrzeugschadens sowie ein Schmerzensgeld zugesprochen. Die Beklagte zu 2) regulierte in der Folgezeit weitere, auf die Klägerin übergegangene Ansprüche bis zum 30. September 2004 auf der Grundlage der in diesem Urteil angenommenen Haftungsquote.
Der am X. J. 1977 geborene Versicherte, der über einen Hauptschulabschluss und eine abgeschlossene Lehre als Kfz-Mechaniker verfügt, hatte einige Zeit vor dem Unfall seinen Zivildienst beendet und war zum Unfallzeitpunkt arbeitslos. Nach dem Unfall war er bis 30. September 2004 ohne Arbeit. In der Zeit vom 1. Oktober 2004 bis 30. November 2007 war er zur stundenweisen Aushilfe im Versicherungsbüro seines Vaters beschäftigt. In der Zeit vom 19. März bis zum 9. April 2008 unterzog er sich einer weiteren, von der Klägerin genehmigten Rehabilitationsmaßnahme in der Klinik S. in O., aus der er erneut arbeitsunfähig entlassen wurde. Die Klägerin gewährte dem Versicherten vom 1. November 1999 bis zum 31. Dezember 2001 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, in der Zeit vom 1. Januar 2002 bis 30. November 2006 eine Rente wegen Berufsunfähigkeit und - rückwirkend - seit 1. Dezember 2006 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Mit ihrer am 24. Januar 2011 zum Landgericht Saarbrücken eingereichten Klage begehrt die Klägerin von den Beklagten aus übergegangenem Recht unter Berücksichtigung einer angenommenen Mithaftungsquote von 50 Prozent Ersatz
- der Kosten der im Zeitraum 19. März bis 9. April 2008 gewährten Rehabilitationsmaßnahme: 1.243,73 Euro,
- der Rentenbeiträge in Höhe des jeweils geltenden Beitragssatzes, bezogen auf den hälftigen von ihr behaupteten Verdienstausfall bzw. Minderverdienst des Streithelfers in seinem erlernten Beruf als Kfz-Mechaniker für die Zeit vom 1. Oktober 2004 bis zum 31. Dezember 2010, zusammen: 13.141,06 Euro,
- der an ihren Versicherten erbrachten Rentenleistungen wegen Berufsunfähigkeit bzw. voller Erwerbsminderung für die Zeit vom 1. Oktober 2004 bis 31. Dezember 2010, zusammen: 30.653,88 Euro,
- der hälftigen Trägeranteile zur Krankenversicherung der Rentner für die Zeit vom 1. Oktober 2004 bis 31. Dezember 2010, zusammen: 2.066,31 Euro,
insgesamt: 47.104,98 Euro. Die Beklagte zu 2) hat die Erfüllung dieser Ansprüche mit Schreiben vom 17. November 2010 abgelehnt.
Die Klägerin hat behauptet, die ihrem Versicherten in der Zeit vom 19. März bis zum 9. April 2008 bewilligte Rehabilitationsmaßnahme sei - aus der maßgeblichen ex-ante-Sicht - durch die Folgen des Unfalles bedingt gewesen, wofür die bloße Mitverursachung ausreiche. Die geltend gemachten hälftigen Aufwendungen für diesen Aufenthalt hätten sich insgesamt au...