Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Urteil vom 09.03.1993; Aktenzeichen 4 O 620/92)

 

Gründe

Der Kläger hat von den Beklagten ein angemessenes Schmerzensgeld wegen der Verletzungen verlangt, die er sich bei einem Verkehrsunfall am 23.11.1989 in T. zugezogen hat. Zu diesem Unfall kam es, als der damals 6 Jahre alte Kläger plötzlich über die Straße lief und vom Pkw der Beklagten zu 1) erfasst und erheblich verletzt wurde. Die volle Haftung der Beklagten für den Schaden des Klägers ist außer Streit. Die Beklagte zu 2) hat ihre Ersatzpflicht für Zukunftsschäden anerkannt und hat an den Kläger ein Schmerzensgeld von 12.500 DM gezahlt. Der Kläger hat ein weiteres Schmerzensgeld begehrt und dazu vorgetragen, er habe bei dem Unfall ein Schädelhirntrauma ersten Grades, einen Oberschenkelschaftbruch links, eine Wirbelsäulenverkrümmung und eine Knickfußstellung links sowie ein vermehrtes Längenwachstum des linken Beines erlitten. Er sei 24 Tage in stationärer Behandlung gewesen, danach sei er noch längere Zeit ambulant behandelt worden. Es sei eine Beinlängendifferenz als Dauerschaden verblieben, es bestehe die Möglichkeit, dass insoweit nochmals eine umfangreiche Operation erforderlich werden könnte.

Die Beklagten haben bestritten, dass die Knickfußstellung sowie die Wirbelsäulenverkrümmung beim Kläger durch den Unfall verursacht worden seien. Auch könne von einer bleibenden Beinlängendifferenz nicht gesprochen werden. Das vorprozessual gezahlte Schmerzensgeld sei ausreichend.

Das Landgericht hat bezüglich der Unfallfolgen ein medizinisches Gutachten der Orthopädischen Universitätsklinik H. eingeholt. Hinsichtlich des Ergebnisses dieser Begutachtung wird auf das Gutachten Bl. 86 ff. d.A. verwiesen.

Das Gutachten hat als Dauerfolgen des Unfalls festgestellt

1. reizlose nicht entstellende Narbenbildung an der linken Stirnseite.

2. Beinverlängerung links von 1 cm mit leichter statischer Skoliose (ausgleichbar) bei Zustand nach Femurfraktur links.

3. Reizlose Narbenbildung distaler Oberschenkel nach Drahtextension.

Bezüglich des Knick-Senkfußes kommt das Gutachten zu dem Ergebnis, dass dieser nicht durch den Unfall verursacht worden sei. Bezüglich der Beinverkürzung wird in dem Gutachten ausgeführt, dass die derzeitige Beinlängendifferenz durch eine orthopädische Einlage ausgeglichen werden könne, dass jedoch weitere Kontrollen der Beinlängendifferenz notwendig seien. Es könne im Verlauf des weiteren Wachstums sowohl zu einem vollständigen Ausgleich der Beinlängen kommen als auch zu einer zunehmenden Beinlängendifferenz, die u.U. noch einen operativen Eingriff erforderlich machen könnte.

Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht dem Kläger unter Abweisung im Übrigen noch ein weiteres Schmerzensgeld von 2.500 DM zuerkannt.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, die er form- und fristgerecht eingelegt sowie ordnungsgemäß begründet hat.

Er ist der Auffassung, dass das Landgericht die Ergebnisse des medizinischen Sachverständigengutachtens nicht ausreichend berücksichtigt habe. Insbesondere hätte der Umstand, dass u.U. noch eine Operation zum Ausgleich der Beinlängendifferenz erforderlich werden könnte, schon jetzt zu einer deutlichen Erhöhung des Schmerzensgeldes führen müssen.

Der Kläger beantragt ein weiteres Schmerzensgeld über den zugesprochenen Betrag hinaus von 22.500 DM.

Die Beklagten treten diesem Begehren des Klägers entgegen und verteidigen das angefochtene Urteil.

Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.

Angesichts des nach dem medizinischen Gutachten im Wesentlichen unstreitigen Verletzungsbildes des Klägers und angesichts der Dauerfolgen erscheint das zugesprochene Gesamtschmerzensgeld von 15.000 DM ausreichend, um dem Kläger einen billigen Ausgleich für die erlittenen Schmerzen zu verschaffen.

Bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes war vorliegend im Wesentlichen nur die Ausgleichsfunktion zu berücksichtigen, da ein Schmerzensgeld erhöhendes schweres Verschulden der Beklagten zu 1) an dem Unfall nicht vorliegt.

Wie das Landgericht zutreffend unter Hinweis auf die entsprechenden Entscheidungen in der Tabelle bei Hacks/Ring dargelegt hat, entspricht das zugebilligte Schmerzensgeld dem, was andere Gerichte in vergleichbaren Fällen zugesprochen haben. Der Umstand, dass u.U. noch einmal eine Operation erforderlich werden könnte, um die Beinlängendifferenz auszugleichen, kann nicht dazu führen, dass dem Kläger ein Schmerzensgeld in der Höhe zugebilligt wird, die angemessen wäre, wenn eine solche Operation tatsächlich erfolgt wäre. Insoweit ist der Kläger vielmehr auf den Vorbehalt bezüglich des Zukunftsschadens zu verweisen. Im Augenblick kann schmerzensgelderhöhend nur berücksichtigt werden, dass die eventuelle Erforderlichkeit einer solchen Operation eine gewisse Belastung und Unsicherheit für den Kläger darstellt. Aber auch unter Einbeziehung dieses Belastungsfaktors ist das vom Landgericht zugebilligte Schmerzensgeld ausreichend.

Die Berufung des Klägers war daher zurückzuweisen...

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