Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Urteil vom 11.05.1993; Aktenzeichen 1 O 205/92)

 

Tatbestand

Der Kläger hat von der Beklagten Schmerzensgeld wegen der Verletzungen verlangt, die er bei einem Verkehrsunfall am 29.5.1980 auf der B 41 zwischen O. und N. erlitten hat. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig. Sie hat bisher auf das Schmerzensgeld 20.000 DM gezahlt.

Bei dem Unfall wurde der damals 22jährige Kläger schwer verletzt. Unter anderem erlitt er eine schwere Gehirnerschütterung, Platz- und Schnittwunden dem Kopf, insbesondere im Bereich des Gesichts, einen Nasenbeinbruch, einen Jochbeinbruch, eine Verletzung des rechten Auges, Zahnverlust, Prellungen und Blutergüsse am Brustkorb sowie im Beckenbereich, eine Stauchung des rechten Handgelenks, eine Trümmerfraktur des rechten Oberschenkels sowie eine Mittelfußknochenfaktur rechts. Bis zum 1.7.1988 wurde der Kläger stationär behandelt, vom 12.7. bis 23.8.1988 hielt er sich in einer Rehabilitationsklinik auf. Während eines Krankenhausaufenthalts vom 3. bis 10.1.1989 wurde ein Teil des zur Versorgung der Oberschenkelfraktur eingebrachten Metalls entfernt, bei einer weiteren Operation in der Zeit vom 5.11. bis 23.11.1990 wurde das restliche Metall aus dem Oberschenkel des Klägers entfernt. Die Verletzungen des Klägers am Kopf und Rumpf sind regelrecht abgeheilt, es sind deutliche Narben im Gesichtsbereich zurückgeblieben, die jedoch nicht entstellend wirken.

Der Kläger hat behauptet, der Bruch des rechten Oberschenkels und insbesondere der Bruch des rechten Mittelfußknochens seien nicht vollständig ausgeheilt. Während der Oberschenkelbruch ihm nur noch geringe Beschwerden verursache, bestünden erhebliche Bewegungseinschränkungen am rechten Fuß. Er müsse Einlagen tragen, Sport könne er nicht mehr treiben, längeres Gehen sei für ihn mit Schmerzen verbunden, schnelleres Gehen über längere Strecken sei gänzlich unmöglich.

Dank überobligationsmäßiger Anstrengungen sei es ihm gelungen, trotz der Auswirkungen der Verletzungen beruflich (Bankangestellter) gut vorwärts zu kommen, er könne jedoch nur in einer sitzenden Stellung tätig sein. Im Zuge des gesamten Heilungsverlaufs habe er längere Zeit an Krücken gehen müssen, was mit erheblichen Einschränkungen verbunden gewesen sei. Nach dem medizinischen Befund sei schließlich mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten, dass er sich wegen der unfallbedingten Veränderungen am rechten Mittelfußgelenk in Zukunft einer Operation werde unterziehen müssen.

Der Beklagte ist dagegen der Meinung, dass die Verletzungen des Klägers vollständig abgeheilt seien, und dass ein Dauerzustand eingetreten sei. Zukünftige Operationen seien nicht zu besorgen, jedenfalls könnten sie nicht schmerzensgelderhöhend berücksichtigt werden, da sie insoweit unstreitig ein uneingeschränktes Anerkenntnis bezüglich ihrer Einstandspflicht für Zukunftsschäden abgegeben habe.

Die Veränderungen am Mittelfußgelenk des Klägers seien nur zum Teil unfallbedingt.

Nach Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens der Universitätsklinik H., Prof. Dr. ... (Bl. 131 ff.), hat das Landgericht die Beklagte zur Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes von 30.000 DM verurteilt und dazu ausgeführt, ein Betrag von insgesamt 50.000 DM sei erforderlich, um dem Kläger einen angemessenen Ausgleich für die durch den Unfall erlittenen Beeinträchtigungen zu verschaffen. Insbesondere sei nach dem medizinischen Sachverständigengutachten davon auszugehen, dass die Veränderung am rechten Mittelfußgelenk des Klägers unfallbedingt sei und dass sie jetzt und in Zukunft zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Klägers führe. Zu berücksichtigen sei auch, dass mit einiger Wahrscheinlichkeit der Kläger sich in diesem Bereich erneut einer Operation werde unterziehen müssen.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, die sie form- und fristgerecht eingelegt sowie ordnungsgemäß begründet hat.

Die Beklagte wiederholt im Wesentlichen ihren erstinstanzlichen Sachvortrag und ist der Auffassung, dass der vom Landgericht zugesprochene weitere Schmerzensgeldbetrag selbst dann überhöht sei, wenn man den Feststellungen im medizinischen Sachverständigengutachten folge.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er wiederholt seinen erstinstanzlichen Sachvortrag und verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.

Das vom Landgericht als angemessen angesehene Gesamtschmerzensgeld von 50.000 DM überschreitet nicht den Bereich dessen, was nach Ansicht des Senats als ein angemessener Ausgleich für die immateriellen Beeinträchtigungen des Klägers durch den Unfall anzusehen ist.

Die Beklagte hat in der Berufungsinstanz die Feststellungen im Gutachten des Sachverst...

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