Normenkette
BGB §§ 282, 688 a.F., § 839; GG Art. 34; AO §§ 262, 281, 286, 324; ZPO § 808
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Aktenzeichen 4 O 94/00) |
Tenor
I. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das am 23.2.2001 verkündete Urteil des LG Saarbrücken (4 O 94/00) dahin gehend abgeändert, dass das beklagte Land verurteilt wird, an den Kläger 1.333,47 Euro nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 15.12.1999 zu zahlen und die Klage i.Ü. abgewiesen wird.
Die weiter gehende Berufung und die Anschlussberufung werden zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 79 % und das beklagte Land zu 21 %.
III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Der Kläger begehrt von dem beklagten Land Schadensersatz aufgrund einer behaupteten Amtspflichtverletzung.
Das beklagte Land führte, vertreten durch das Finanzamt M., gegen die Fa. M. & P., mit der der Kläger in Geschäftsbeziehungen stand, ein Steuerstrafverfahren. Im Rahmen einer Durchsuchung gem. § 103 StPO pfändete das beklagte Land durch Finanzbeamte am 30.9.1999 den dem Kläger gehörenden Pkw Porsche 911 Turbo (amtl. Kennz.: M.) und nahm das Fahrzeug in Gewahrsam (Bl. 2 d.A.).
Die Beschlagnahme erfolgte aufgrund einer Arrestverfügung des Finanzamts M. vom 30.9.1999 gem. § 324 Abs. 1 AO gegen Herrn M.P. und Frau M.P. (Bl. 3 d.A.). Das Fahrzeug hatte der Kläger am 30.11.1998 von der Fa. M. & P. gegen eine Barzahlung von 150.000 DM erworben (Bl. 3 d.A.).
Der Pkw befand sich bei der Beschlagnahme in einer Garage auf dem Grundstück der Zeugin M.G. in M., welche der Steuerschuldner S.P. gemietet und an den Kläger untervermietet hatte (Bl. 50 u. 149 d.A.). Der verstorbene Ehemann der Zeugin G. hatte einen Schlüssel zu dem Fahrzeug. Der Kraftfahrzeugbrief, in dem Frau M.P. ebenso wie im Kraftfahrzeugschein als Halterin eingetragen war, befand sich bei der Beschlagnahme in den Geschäftsräumen des Klägers, die sich im gleichen Gebäude befanden wie diejenigen der Steuerschuldnerin (Bl. 3 d.A.). Diese Räume wurden durchsucht, der Kfz-Brief wurde ebenfalls gepfändet und beschlagnahmt (Bl. 3 d.A.).
Der Kläger wies spätestens am 1.10.1999 telefonisch ggü. dem Finanzamt darauf hin, dass er und nicht die Steuerschuldnerin Eigentümer des Pkw sei (Bl. 4 d.A.). Mit Schreiben vom 6.10.1999 (beim Finanzamt eingegangen am 7.10.1999) legte der Kläger entspr. Unterlagen vor (Bl. 4 d.A.), nämlich Rechnung (Bl. 10 d.A.) und Quittung (Bl. 11 d.A.) bezüglich des Kaufpreises sowie entspr. Buchhaltungsunterlagen des Klägers (Bl. 12 d.A.). Am 13.10.1999 beauftragte der Kläger Rechtsanwalt T. mit der Wahrnehmung seiner Interessen, welcher zunächst Gespräche mit dem Finanzamt führte und dann mit Schreiben vom 21.10.1999 (Bl. 15 d.A.) das Finanzamt zur Herausgabe bis zum 27.10.1999 aufforderte (Bl. 4 d.A.). Das Finanzamt verweigerte dies jedoch zunächst wegen erheblicher Zweifel an der Echtheit der Belege über die Eigentumslage (Bl. 18 d.A.). Erst am 26.10.1999 wurde die Pfändung aufgehoben und der Kläger aufgefordert, den bei einer Fa. J. abgestellten Pkw abzuholen (Bl. 5 d.A.).
Bei der Abholung wies das Fahrzeug Schäden auf, nämlich eine Stauchung des Schalldämpfers links und rechts sowie Kratzer vorne und hinten im Unterfahrschutz (Bl. 5 d.A.). Der Kläger wendete Reparaturkosten i.H.v. 2.386,48 DM auf (Bl. 6 d.A.). Außerdem entstanden ihm Kosten für ein Schadensgutachten i.H.v. 221,56 DM (Bl. 9 d.A.). An Rechtsanwaltskosten zahlte der Kläger 4.306,62 DM (Bl. 8 d.A.).
Mit Schreiben vom 16.11.1999 (Bl. 27 d.A.) forderte der Kläger das beklagte Land erfolglos auf, an ihn bis zum 14.12.1999 die aufgewendeten Reparaturkosten, Gutachterkosten, Rechtsanwaltskosten sowie Nutzungsausfall, insgesamt 12.374,66 DM zu zahlen.
Das LG hat – nach Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen H. G., L., K., R., D. und R. (Bl. 67 ff. d.A.) – mit dem am 23.2.2001 verkündeten Urteil (Bl. 86 d.A.) das beklagte Land verurteilt, an den Kläger 9.571,62 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 15.12.1999 zu zahlen, und die Klage i.Ü. abgewiesen. Es hat die Auffassung vertreten, der Kläger habe Anspruch auf Zahlung des Nutzungsausfalls und der Anwaltskosten, könne dagegen die aufgewendeten Reparaturkosten nicht beanspruchen. Hiergegen haben das beklagte Land Berufung und der Kläger Anschlussberufung eingelegt.
Das beklagte Land beantragt, das Urteil des LG aufzuheben und die Klage abzuweisen. Es ist der Auffassung, seine Beamten hätten keine Amtspflichtverletzung begangen, so dass der Kläger eine Nutzungsausfallentschädigung und Ersatz der Anwaltskosten nicht verlangen könne. Die Pfändung des Porsche sei rechtmäßig gewesen (Bl. 40 d.A.), da die Pfändung und Beschlagnahme aufgrund eines gegen die im Kfz-Brief eingetragene Halterin gerichteten vollstreckbaren Titels erfolgt seien und sich die Eigentumsverhältnisse erst nach der Durchführung von Ermittlungen schlüssig dargestellt hätten (Bl. 41 d.A.). Da die Fa. Porsche – unstreitig – erst am 21.10.1999 den Vortrag des Klägers bestätigt habe, dass der Pkw von der Steuerschu...