Entscheidungsstichwort (Thema)
Beaufsichtigung eines Kleinkindes auf einem Bürgersteig
Leitsatz (amtlich)
a) Ein Erziehungsberechtigter ist nicht dazu verpflichtet, sein zweijähriges Kind ständig an der Hand zu halten, wenn dieses auf einem Bürgersteig neben einer befahrenen Straße geht. Das Kind ist nur in besonderen Gefahrensituationen an die Hand zu nehmen.
b) Rennt eine Mutter ihrem Kinde nach, welches auf eine befahrene Straße läuft, und achtet sie dabei nicht auf ein herannahendes Fahrzeug, so ist dies eine reflexartige Reaktion, die kein Mitverschulden der Mutter begründet.
Normenkette
StVG a.F. § 7 Abs. 1; BGB §§ 823, 847
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 29.04.2005; Aktenzeichen 3 O 316/03) |
Tatbestand
Die Parteien streiten wegen eines Verkehrsunfalls, der sich am 30.5.2001 in Saarbrücken ereignet hat.
Die Klägerin zu 1) ist die Mutter der am 9.6.1999 geborenen Klägerin zu 2). Zum Unfallzeitpunkt gingen beide zu Fuß auf dem aus ihrer Sicht rechten Bürgersteig der L. Straße in Saarbrücken-Burbach.
Der Unfall ereignete sich wie folgt:
Der Beklagte zu 1) befuhr mit seinem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Fahrzeug die L. Straße in Richtung Völklingen. Rechts von ihm gingen die beiden Klägerinnen auf dem Bürgersteig in dieselbe Richtung. In Höhe des Anwesens L. Straße war auf dem Bürgersteig ein Lieferwagen geparkt. Als sich die beiden Klägerinnen in Höhe des Lieferwagens befanden, lief die Klägerin zu 2) von der Klägerin zu 1) weg und gelangte hinter dem Lkw auf die Fahrbahn. Die Klägerin zu 1) rannte hinter der Klägerin zu 2) her, um sie zurückzuhalten. Auf der Fahrbahn wurden beide von dem Fahrzeug des Beklagten zu 1) erfasst und schwer verletzt. Der Beklagte zu 1) fuhr nach der Kollision noch etwa 40 m weiter und hielt sein Fahrzeug dann in einer Parkbucht an. Zum Unfallzeitpunkt hatte der Beklagte zu 1) sowohl Alkohol als auch Cannabis konsumiert. Nach dem Unfall wurde bei dem Beklagten zu 1) eine Blutalkoholkonzentration von 0,37 o/oo festgestellt. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit war an der Unfallstelle auf 50 km/h beschränkt.
Die Klägerinnen haben behauptet, der Unfall sei auf den Alkohol- und Drogenkonsum des Beklagten zu 1) zurückzuführen. Hierdurch sei seine Reaktionsfähigkeit so herabgesetzt worden, dass er auf das Erscheinen der beiden Klägerinnen nicht mehr habe reagieren können.
Darüber hinaus sei der Beklagte zu 1) mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren. Bei Einhaltung einer angemessenen Geschwindigkeit hätte der Beklagte zu 1) seinen Pkw rechtzeitig abbremsen oder aber den Klägerinnen ausweichen können.
Hinzu komme, dass die L. Straße im Bereich der Unfallstelle über mehrere hundert Meter gut einsehbar sei, so dass die Klägerinnen für den Beklagten zu 1) bereits frühzeitig erkennbar gewesen seien und er seine Geschwindigkeit deshalb hätte herabsetzen müssen. In Anbetracht der Tatsache, dass der Beklagte zu 1) trotz der für ihn erkennbaren Klägerinnen seine Fahrt mit unverminderter Geschwindigkeit fortgesetzt habe, habe er schuldhaft eine weitere Ursache für den Unfall gesetzt.
Schließlich sei der Unfall auch darauf zurückzuführen, dass der Beklagte zu 1) sich nicht auf die Fahrbahn konzentriert habe, sondern abgelenkt gewesen sei. Die Klägerinnen haben insoweit darauf verwiesen, dass der Beklagte zu 1) ggü. den aufnehmenden Polizeibeamten unstreitig ausgesagt hat, dass er vor dem Unfall für einen Moment nach seinem Kassettendeck geschaut habe.
Die Klägerinnen haben beantragt,
1. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin zu 1) sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 30.5.2001 zu ersetzen, soweit diese nicht auf Sozialleistungsträger übergegangen sind.
2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin zu 2) sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 30.5.2001 zu ersetzen, die dieser bisher entstanden sind und noch entstehen werden, soweit diese nicht auf Sozialleistungsträger übergegangen sind.
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagten haben behauptet, der Unfall sei für den Beklagten zu 1) unabwendbar gewesen. Die Klägerinnen seien unmittelbar vor dem Beklagten zu 1) auf die Fahrbahn gelaufen. Dies sei so plötzlich und für den Beklagten zu 1) unvorhersehbar geschehen, dass objektiv keine Reaktionsmöglichkeit bestanden habe. Insbesondere habe der Beklagte zu 1) keine der Klägerinnen sehen können, bevor sie auf die Fahrbahn gelaufen seien. Die Sicht sei insoweit durch einen an der Unfallstelle geparkten Lieferwagen versperrt gewesen. Darüber hinaus sei der Beklagte zu 1) auch mit der gebotenen Sorgfalt und unter Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit gefahren. Der Alkohol- und Drogenkonsum habe sich in keiner Weise unfallursächlich ausgewirkt.
Im angefochtenen Urteil hat das LG festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin zu 1) ihren materiellen Schaden vollständig zu ersetzen und ...