Leitsatz (amtlich)
1. Weist das Fahrzeug des Unfallgeschädigten Vorschäden auf, als deren Ursache Steinschlag bzw. Ladungsverlust Dritter in Betracht kommt, so führt dies im Rahmen des § 287 ZPO nicht zu einer weiteren Herabsetzung der Darlegungs- und Beweislast des Geschädigten, erst recht ist dieser nicht von jeder Darlegung zu den Vorschäden befreit.
2. Unterlässt der Unfallgeschädigte in einem solchen Fall ihm zumutbare nähere Angaben oder bestreitet er sogar (weiterhin) das Vorliegen von Vorschäden, kann das Gericht ihm auch für technisch kompatible Schäden keinen Ersatz zuerkennen.
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Aktenzeichen 12 O 239/13) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 21.06.2017, Az. 12 O 239/13, teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
III. Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger ist Eigentümer und Halter eines Pkw VW Golf 2.0 GTI (amtl. Kennz.: ...), die Beklagte ist Haftpflichtversicherer des LKW Renault RVI (amtl. Kennz.: ...).
Beide Fahrzeuge befuhren am 11.06.2013 die BAB 8 in Höhe der Sulzbachtalbrücke in Fahrtrichtung Trier.
Der Kläger hat behauptet, dass er mit seinem Fahrzeug unter Einhaltung eines ausreichenden Sicherheitsabstands hinter dem Lkw der Beklagten gefahren sei. Dadurch, dass der Lkw Splitt von seiner Ladefläche verloren habe, seien an seinem, des Klägers, Pkw Beschädigungen entstanden.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass der Unfall allein auf ein Verschulden der Beklagtenseite zurückzuführen sei, da die Ladung unzureichend gesichert gewesen sei, weshalb die Beklagte seinen Schaden zu ersetzen habe.
Durch den Unfall seien an seinem, des Klägers, Kraftfahrzeug, Schäden entstanden, wobei der von ihm eingeschaltete Sachverständige Ch. B. die Reparaturkosten in seinem Gutachten vom 14.06.2013 (Bl. 79 d.A.) auf 3.030,28 Euro beziffert habe. Er habe sein Fahrzeug in Stand setzen lassen, wobei Reparaturkosten in Höhe von 5.426,72 Euro entstanden seien (vgl. Rechnung der Fa. P. Kfz-Technik vom 28.06.2013 (Bl. 12 d.A.). Des Weiteren hat der Kläger Gutachterkosten in Höhe von 580,01 Euro geltend gemacht (vgl. Rechnung des Sachverständigen vom 14.06.2013 (Bl. 16 d.A.). Der Kläger hat ferner eine Nutzungsausfallentschädigung für 7 Tage zu jeweils 50 Euro, insgesamt 350 Euro, beansprucht sowie eine Unkostenpauschale in Höhe von 25 Euro.
Der Kläger hat zunächst den Gesamtbetrag von 6.381,73 Euro geltend gemacht, jedoch nach Inanspruchnahme seiner Vollkaskoversicherung, der ... pp. Versicherung AG, die unstreitig die Bruttoreparaturkosten abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung von 150 Euro gezahlt hatte, den Antrag entsprechend geändert.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.105,01 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.07.2013 zu zahlen,
2. die Beklagte zu verurteilen, an die ... pp. Versicherung AG, zur Schadensnummer ... auf das dortige Konto Nr. ... bei der Postbank (BLZ ...) einen Betrag in Höhe von 5.276,72 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.07.2013 zu zahlen,
3. die Beklagte zu verurteilen, an die ... pp. Rechtsschutzversicherung AG, die an die klägerischen Prozessbevollmächtigten gezahlten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 603,93 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.07.2013 zur Leistung Nr. ... auf das dortige Konto Nr.: ... bei der ... pp. AG H. (BLZ ...) zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat behauptet, dass ein Schaden an dem klägerischen Fahrzeug durch Einwirkungen des Beklagtenfahrzeugs nicht entstanden sei. Hinter dem bei ihr versicherten Fahrzeug sei zunächst der Zeuge K. gefahren und erst dahinter der Kläger. Außerdem seien am klägerischen Fahrzeug bereits Vorschäden vorhanden gewesen.
Mit dem am 04.02.2015 verkündeten Urteil (Bl. 175 d.A.) hat das Landgericht Saarbrücken - nach informatorischer Anhörung des Klägers (Bl. 107 d.A.) sowie Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen K. (Bl. 107 d.A.) und H. M. (Bl. 108 d.A.) sowie durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. W. E. vom 26.11.2014 (Bl. 133 d.A.) - die Klage abgewiesen.
Der Senat nimmt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen dieses Urteils Bezug.
Gegen dieses Urteil hatte der Kläger Berufung eingelegt mit der Begründung, das Landgericht habe das Ergebnis der Beweisaufnahme nicht vollständig gewürdigt (Bl. 253 d.A.). Das Landgericht sei zwar davon ausgegangen, dass der Lkw der Beklagten bei der Begegnung mit dem klägerischen Pkw Ladung verloren habe, sei aber dann nicht zur Überzeugung gelangt, dass die Ladung des Beklagten-Lkw keinen Schaden am klägerischen Fahrzeug verursacht habe bzw. nicht...