Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 27.03.2007; Aktenzeichen 11 O 53/06) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das am 27.3.2007 verkündete Urteil des LG Saarbrücken - Az. 11 O 53/06 - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 20.091,50 EUR festgesetzt.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Der Kläger nimmt die Beklagte in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. D. A. GmbH unter dem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung auf Rückgewähr von Zahlungen zur Insolvenzmasse in Anspruch.
Das Insolvenzverfahren wurde auf Antrag der Geschäftsführerin der Gemeinschuldnerin vom 5.8.2004 durch Beschluss des AG Saarbrücken vom 20.4.2005 eröffnet (Az. 106 IN 53/04; Bl. 9, 10 d.A.).
Die Beklagte belieferte die Gemeinschuldnerin bis zur Einstellung des Betriebes im Sommer 2003 mit Strom, Wasser und Gas. Die Energieentnahme fand - zunächst ohne Wissen der Beklagten - ab dem 1.9.2001 statt. Nachdem die Beklagte hiervon bei einer Turnusablesung am 21.8.2002 Kenntnis erlangt hatte, kam es zum Abschluss eines Versorgungsvertrages. Wegen der bis dahin angefallenen Verbrauchsrückstände von 29.066,50 EUR wurde Ende November 2002 eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen (Bl. 54 d.A.).
Da die Gemeinschuldnerin Zahlungen nicht wie vereinbart leistete, beauftragte die Beklagte ihren Sperrkassierer, den Zeugen T., mit der Forderungsbeitreibung. Der Zeuge erreichte unter Androhung einer Liefersperre weitere Zahlungen, die teilweise aus dem Privatvermögen der Geschäftsführerin der Gemeinschuldnerin, der Zeugin E. H., sowie von ihrem Ehemann, dem Zeugen W. H., bei dem es sich um den Betriebsleiter handelte, geleistet wurden. Ob und in welchem Umfang der Zeuge T. von den Eheleuten H. über die wirtschaftliche Lage der Gemeinschuldnerin informiert wurde, ist streitig.
Mit der Behauptung, die Gemeinschuldnerin sei bereits im Jahr 1999 überschuldet und zahlungsunfähig gewesen, die Beklagte habe am 28.1.2003 einen Betrag von 20.091 EUR und am 13.3.2003 weitere 3.200 EUR per Scheck in Kenntnis drohender Zahlungsunfähigkeit von der Gemeinschuldnerin vereinnahmt, hat der Kläger die Beklagte auf Rückerstattung der von ihm angefochtenen
Rechtshandlungen in Anspruch genommen. Er hat vorgetragen, die Eheleute H. hätten den Sperrkassierer der Beklagten wiederholt darauf hingewiesen, dass es weitere Gläubiger gebe, dass die Gemeinschuldnerin ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen könne und dass andere Gläubiger bereits Pfändungen gegen die Gemeinschuldnerin ausgebracht hätten. Die streitgegenständlichen Zahlungen habe die Geschäftsführerin der Gemeinschuldnerin in einer der Beklagten bekannten Gläubigerbenachteiligungsabsicht erbracht. Die Beklagte habe anhand der ihrem Sperrkassierer erteilten Informationen gewusst, dass die Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin zumindest gedroht habe, weshalb die streitgegenständlichen Zahlungen gemäß den §§ 133,143 InsO zur Insolvenzmasse zurückzugewähren seien.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 23.291,50 EUR nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basissatz seit dem 9.6.2005 zu zahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von der Inanspruchnahme und den Kosten der Rechtsanwälte XXX für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung i.H.v. 465,90 EUR freizustellen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat den Erhalt der Zahlung von 3.200 EUR in Abrede gestellt und geltend gemacht, es fehle bereits an einer objektiven Gläubigerbenachteiligung. Die Fortsetzung der Belieferung der Gemeinschuldnerin mit Strom, Gas und Wasser habe letztlich den Interessen aller Gläubiger gedient, da die Gemeinschuldnerin nur so weiter Erträge habe erwirtschaften können. Von einer drohenden Zahlungsunfähigkeit habe sie, die Beklagte, keine Kenntnis gehabt. Ihr Sperrkassierer T. sei nicht konkret auf weitere Gläubiger und/oder Pfändungsmaßnahmen hingewiesen worden. Auch der Umfang der Schulden der Gemeinschuldnerin sei ihr nicht bekannt gewesen. Die Androhung einer Liefersperre sei bei Zahlungsrückständen üblich und unter den Voraussetzungen der §§ 33 AVBEtV bzw. 33 AVBGasV rechtens.
Durch das nunmehr angefochtene Urteil hat das LG die Klage nach Durchführung einer Beweisaufnahme abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LG ausgeführt, die Scheckzahlung über 3.200 EUR vom 13.3.2003 sei beweislos geblieben, weshalb die Klage insoweit von vorne herein nicht begründet sei. Wegen des Betrages von 20.091,50 EUR könne nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme weder festgeste...