Leitsatz (amtlich)
Der Betreiber eines Supermarktes haftet vertraglich für die Verkehrssicherungspflichtverletzung durch einen mit Räumarbeiten beauftragten Unternehmer als Erfüllungsgehilfen infolge unterbliebener Beseitigung einer vereisten Rinne. Der Geschädigte muss sich unter Umständen ein Mitverschulden anrechnen lassen.
Normenkette
BGB § 241 Abs. 1-2, § 280 Abs. 1, § 314 Abs. 2 Nr. 2
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 06.08.2010; Aktenzeichen 3 O 393/09) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 6.8.2010 verkündete Urteil des LG Saarbrücken (3 O 393/09) abgeändert und die Beklagte verurteilt,
1. an die Klägerin 7.500,- EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.9.2009 zu zahlen,
2. an die Klägerin weitere 1.525,- EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.9.2009 zu zahlen,
3. an die Klägerin außergerichtliche Kosten i.H.v. 588,88 EUR zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 48 % und die Beklagte zu 52 %.
III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Parteien streiten wegen Schmerzensgeld und Schadensersatz aus einem im Einzelnen streitigen Vorfall am 24.1.2009 auf dem Kundenparkplatz des von der Beklagten in der W. 13 in N. betriebenen R. M. (Bl. 2 d.A.).
Der Ehemann der Klägerin befuhr mit dieser zusammen als Beifahrerin gegen 10.00 Uhr morgens das Parkplatzgelände und parkte das von ihm geführte Fahrzeug in einer dafür vorgesehenen, auf dem Parkplatzgelände markierten Parkfläche. Nachdem die Klägerin das Fahrzeug verlassen und die Beifahrertür geschlossen hatte, kam sie nach wenigen Schritten auf dem Parkplatzgelände zu Fall. Bei dem Sturz brach sich die Klägerin den Ellenbogen des rechten Armes (Bl. 2 d.A.).
Ihr mussten vier Schrauben eingesetzt werden und sie blieb 14 Tage lang stationär im Krankenhaus. Ferner trug sie 14 Tage lang eine Oberarmgipsschiene. Im Zeitraum bis zum 20.4.2009 hatte sie acht Behandlungstermine wahrzunehmen. Eine Arbeitsunfähigkeit über mehrere Monate trat ein. Im Rahmen einer Operation wurden am 11.8.2009 die Schrauben entfernt. Schließlich folgte am 29.6.2010 eine weitere Nachoperation, bei der eine Titanplatte aus dem rechten Arm entfernt wurde (Bl. 3 d.A.). Gleichwohl verblieb bei der Klägerin eine Beugefähigkeitseinschränkung des rechten Ellenbogens. Ferner traten Taubheitsgefühle in den Fingern der rechten Hand sowie Einschränkungen der Bewegungsfähigkeit der Finger der rechten Hand auf, die eine Minderung der Erwerbsfähigkeit i.H.v. 20 % begründen (Bl. 4 d.A.). Die Klägerin war 3 Monate bis zur Gutachtenerstellung und danach weitere 3 Monate lang voll arbeitsunfähig. Zusätzlich wurde eine Dauerkrankengymnastik durchgeführt (Bl. 3 d.A.).
Die Klägerin macht mit der vorliegenden Klage einen Schmerzensgeldanspruch i.H.v. mindestens 15.000,- EUR geltend. Ferner begehrt sie einen Haushaltsführungsschaden i.H.v. 2.300,- EUR sowie eine allgemeine Unkostenpauschale i.H.v. 25,- EUR.
Mit Schreiben vom 26.8.20009 forderte die Klägerin von der Beklagten einen Schmerzensgeldvorschuss, ohne dass hierauf Seitens der Beklagten Zahlungen geleistet worden wären.
Die Klägerin hat behauptet, unmittelbar neben dem von ihrem Ehemann abgestellten Fahrzeug habe sich eine vereiste Fläche gebildet gehabt. Auf dieser sei sie glättebedingt zu Fall gekommen.
Die Beklagte sei dagegen der ihr obliegenden Streu- und Räumpflicht nicht nachgekommen. Eine Übertragung auf einen Dritten ergebe sich aus den vorgelegten Unterlagen nicht. Insbesondere ergebe sich aus diesen nicht, dass gerade auch der Parkplatzbereich Bestandteil der übertragenen Aufgaben gewesen sie. Da es sich um eine größere Pfütze gehandelt habe, hätte sie der Zeuge K. bei einer Überprüfung der Örtlichkeit am Unfalltag nicht übersehen können. Sofern eine Übertragung tatsächlich stattgefunden habe, habe jedenfalls keine ordnungsgemäße Überwachung stattgefunden.
Da der Wetterbericht überfrierende Nässe gemeldet habe und der Parkplatzbereich lediglich 50 Meter von der Blies entfernt liege, sei zudem eine besondere Gefahrenquelle gegeben gewesen. Auf Grund der konkreten örtlichen Gegebenheiten, insbesondere des vorhandenen Abflussschachtes in der Nähe der von dem Ehemann der Klägerin gewählten Parkfläche, befinde sich dort auch bei auftretendem Regen stets Wasser, woraus ebenfalls eine besondere Gefahrenquelle resultiere.
Auf Grund der eingetretenen Verletzungen und der daraus resultierenden Dauerfolgen stehe ihr, der Klägerin, zumindest ein Schmerzensgeld i.H.v. 15.000,- EUR zu (Bl. 4 d.A.).
Sie sei ferner nach dem Sturz völlig außer Stande gewesen, im Haushalt irgendetwas zu tun. Über einen Zeitraum von 14 Tagen seien täglich vier Stunden Hilfeleistung erforderlich gewesen, um die von drei Personen bewohnten 180 qm große Wohnfläche in Ordnung zu halten. In den 14 Tagen seien somit insgesamt 56 Stunden Hilfeleistung erforderlich gewesen. Ferner sei bi...