Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 21.12.2005; Aktenzeichen 12 O 334/04) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des LG Saarbrücken vom 21.12.2005 - Az: 12 O 334/04 - wird dieses teilweise geändert und Ziff. 1 des Tenors wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 29.127,19 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 19.173,75 EUR seit dem 18.10.2002, aus weiteren 9.605,20 EUR seit dem 6.5.2003 und aus weiteren 348,24 EUR seit dem 1.9.2004 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
2. Der Beklagte trägt 96 %, die Klägerin trägt 4 % der Kosten des Berufungsverfahrens und der ersten Instanz.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Zwangsvollstreckung der anderen Partei durch Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des gesamten vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit i.H.v. 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 30.317,79 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin verlangt vom Beklagten Rückzahlung von Versicherungsleistungen.
Der Beklagte unterhält bei der Klägerin eine Krankheitskosten- und eine Krankentagegeldversicherung. Diesen Verträgen liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für die Krankentagegeldversicherung (Bl. 164 ff. d.A.) und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung der Klägerin (Bl. 170 ff. d.A.) zugrunde. Nach § 4 Abs. 5 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für die Krankentagegeldversicherung erfolgt eine Zahlung von Krankentagegeld nur, wenn die versicherte Person während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit durch einen niedergelassenen approbierten Arzt behandelt wird. Eintritt und Dauer der Arbeitsunfähigkeit sind durch Bescheinigungen des behandelnden Arztes nachzuweisen (§ 4 Abs. 7 der Bedingungen).
Nach § 1 Abs. 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung erhält der Versicherungsnehmer Ersatz von Aufwendungen für Heilbehandlung. Nach § 4 Abs. 2 der Bedingungen hat der Versicherungsnehmer die freie Wahl unter den niedergelassenen approbierten Ärzten.
Der Beklagte, der als selbständiger Versicherungsvermittler tätig ist, war durch den Zeugen Dr. Sch. für die Zeiträume vom 9.10.2001 bis zum 18.11.2001, vom 27.12.2001 bis zum 27.1.2002, vom 11.4.2002 bis zum 14.7.2002 und vom 23.8.2002 bis zum 29.9.2002 arbeitsunfähig krankgeschrieben. Die Klägerin zahlte für diese Zeiträume insgesamt 19.173,75 EUR Krankentagegeld an den Beklagten. Außerdem erstattete sie dem Beklagten die Behandlungskosten durch Dr. Sch. und die Kosten für die von diesem verschriebenen Medikamente i.H.v. insgesamt 11.144,04 EUR im Zeitraum von Juli 2001 bis November 2002 (Anlagen RSG 7 bis RSG 12).
Die Klägerin hat behauptet, der Zeuge Dr. Sch. habe seit 1995 keine Kassenzulassung mehr, habe in der Zeit vom 9.10.2001 bis zum 29.9.2002 keine Praxisräume mehr benutzt und von der S-Straße aus, einer Privatwohnung ohne Praxisschild, Hausbesuche für einige ihm bekannte Privatpatienten durchgeführt. In W. habe der Zeuge Dr. Sch. bei seiner Lebensgefährtin gewohnt. Der Beklagte sei in den oben genannten Zeiträumen nicht arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Der Beklagte hat dagegen behauptet, der Zeuge Dr. Sch. habe in seinem Hausanwesen in der S-Straße eigene Behandlungsräume gehabt. Außerdem habe er über ein komplett eingerichtetes Behandlungszimmer mit Büro, Behandlungsliege und den sonstigen erforderlichen ärztlichen Einrichtungsgegenständen in W. verfügt. Vom 9.10.2001 bis zum 18.11.2001 sei er wegen einer Schwellung eines Zehs am rechten Fuß arbeitsunfähig erkrankt gewesen, vom 27.12.2001 bis zum 27.1.2002 wegen einer Kopfverletzung, vom 11.4.2002 bis zum 14.7.2002 wegen eines Magen-Darm-Infekts und vom 23.8.2002 bis zum 29.9.2002 wegen eines psycho-vegetativen Syndroms.
Der Beklagte hat sich auf Entreicherung berufen und behauptet, die Zahlungen seien als Lohnersatz für die tägliche Lebenshaltung seiner vierköpfigen Familie verwendet worden.
Nach informatorischer Anhörung des Beklagten und Vernehmung der Zeugen Dr. Sch., J. und L. hat das LG Saarbrücken den Beklagten durch Urt. v. 21.12.2005 - (LG Saarbrücken, Urt. v. 21.12.2005 - 12 O 334/04) - antragsgemäß zur Rückzahlung von 30.317,79 EUR nebst Zinsen verurteilt, weil der Beklagte nicht durch einen niedergelassenen Arzt behandelt worden sei, was Voraussetzung für die Leistungspflicht der Klägerin gewesen sei.
Der Beklagte hat gegen das Urteil des LG Saarbrücken Berufung eingelegt und beantragt, unter Aufhebung des am 21.12.2005 verkündeten Urteils des LG Saarbrücken - 12 O 334/04 - die Klage abzuweisen.
Er hat behauptet, in den Telefonverzeichnissen D-Info 2001, Stand 2.9.2001, und Compact & Easy, Stand 7.8.2003, stehe der Zeuge Dr....