Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadensersatz
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Teilurteil vom 10.05.1993; Aktenzeichen 6.O.4850/90) |
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten und die Anschlußberufung der Klägerin gegen das am 10. Mai 1993 verkündete Grund- und Teilurteil des Landgerichts Saarbrücken (6.O.4850/90) werden zurückgewiesen.
II. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 88/100 und die Klägerin 12/100.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 8.800,– DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Beschwer der Klägerin beträgt 24.622,80 DM, die der Beklagten 186.449,00 DM.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen die Beklagten Regreßansprüche gemäß § 67 Abs. 1 VVG wegen ihres Eintretens für den Brandschadensfall vom 16.2.1990 am Anwesen des Zeugen … in …, geltend.
An diesem Tag brach im Dachgeschoß des betreffenden Anwesens morgens zwischen 7.00 und 8.00 Uhr ein Brand aus, durch den insbesondere das von den Zeugen … bewohnte erste Obergeschoß, die Dachgeschoßwohnung, die die Beklagten damals auf der Grundlage des von beiden unterzeichneten Mietvertrages vom 20.1.1988 (Blatt 172–177) bewohnten, sowie der Dachstuhl erheblich beschädigt wurden.
Die Brandursache konnte letztlich nicht geklärt werden. Gegen die Beklagten, die ihre Wohnung am Brandtag morgens gegen 7.20 Uhr verlassen hatten, um zur Arbeit zu gehen, wurde ein Ermittlungsverfahren wegen Verdachts der schweren Brandstiftung eingeleitet, das im Ergebnis aus Mangel an Beweisen am 14.11.1990 eingestellt wurde (vgl. die Beiakten 36 Js 33218/90 der Staatsanwaltschaft Saarbrücken, Blatt 172 R).
Die Klägerin, die Gebäudeversicherer des Zeugen … und Hausratsversicherer des Zeugen … ist, nimmt die Beklagten auf Ersatz der an ihre Versicherungsnehmer anläßlich des Brandschadens bedingungsgemäß geleisteten Zahlungen in Anspruch, die sie gemäß spezifizierter Aufstellung in der Klageschrift (vgl. Blatt 29–55) und den Anlagen (Blatt 42–44) auf insgesamt 211.071,80 DM beziffert, geltend gemacht durch Mahnbescheidsantrag vom 16.8.1990, bei Gericht am gleichen Tag eingegangen (vgl. Blatt 2/3).
Hierzu hat sie vorgetragen, vorliegend komme nur eine schuldhafte Brandverursachung durch die Beklagten in Betracht. Technische Ursachen der Brandentstehung seien ausgeschlossen.
Dies gelte nach dem Ergebnis des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens für die Feuerungsanlagen ebenso wie für die Elektroinstallation einschließlich des Dachständers. Auch sei eine Brandverursachung durch Dritte auszuschließen, zumal sich keinerlei Anhaltspunkte für ein gewaltsames Eindringen ergeben hatten. Vielmehr sprachen die Gesamtumstände für eine vorsätzliche Brandstiftung durch die Beklagten. Da das Feuer gegen 8.00 Uhr entdeckt worden sei, rücke die Brandausbruchszeit unter Berücksichtigung der Größe des Brandes in den Zeitraum, in dem die Beklagten ihre Wohnung verlassen hätten. Es bestehe darüber hinaus der Verdacht der Verwendung flüssiger Brandlegungsmittel. Brandnester bzw. Brandherde seien sowohl im Bereich des Wohnzimmers entlang der Kniestockmauern als auch im – tiefer liegenden – Korridorbereich vorgefunden worden. Verdächtig sei auch, daß am Treppengeländer im Korridor ein verknoteter Stoffetzen befestigt gewesen sei, der bis auf den Knotenbereich verkohlt gewesen sei.
Die Klägerin hat darüber hinaus die Auffassung vertreten, ohnehin sei es Sache der Beklagten als Mieter, sich hinsichtlich des durch den Mietgebrauch verursachten Schadens zu entlasten; mithin hafteten diese auch für eine eventuelle Unaufklärbarkeit der Brandursache.
Die Beklagten haben ihre Haftung dem Grunde und der Höhe nach in Abrede gestellt. Insbesondere haben sie bestritten, daß der Brand überhaupt in der Dachgeschoßwohnung, d. h. in ihrem Verantwortungsbereich, entstanden sei. Der Brand könne – so haben sie eingewandt – ebensogut im Dachstuhl, etwa im Bereich des Dachständers, ausgebrochen sein und von dort auf ihre Wohnung übergegriffen haben. Hierfür sprächen die Beobachtungen verschiedener Zeugen, die die erste und stärkste Flammenbildung im Bereich des Freileitungsständers gesehen hätten, sowie die Bekundung der Zeugin …, beim Vorbeigehen an der Wohnungstür der Beklagten zum fraglichen Zeitpunkt nichts Verdächtiges bemerkt zu haben.
Die Beklagten haben darüber hinaus auf die ihrer Ansicht nach keineswegs fernliegende Möglichkeit einer Brandverursachung durch die Elektroinstallation des Anwesens, die nicht fachgerecht verlegt gewesen sei und vor dem Schadensereignis verschiedentlich Anlaß zu Beanstandungen im Hause gegeben habe bzw. durch Dritte, die etwa durch die stets geöffnete Kellertür Zutritt zu dem Anwesen gehabt hätten, hingewiesen. Daß sie selbst jedenfalls nichts mit dem Brandausbruch zu tun hätten, zeige nicht zuletzt der Umstand, daß ihnen mangels einer entsprechenden Hausratversicherung selbst ein ganz beträchtl...