Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 31.01.2012; Aktenzeichen 14 O 138/11) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 31.1.2012 verkündete Urteil des LG Saarbrücken, Az.: 14 O 138/11 wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.832,80 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.4.2011 zu zahlen. Die darüber hinausgehende Klage wird abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Beklagte 89 % und die Klägerin 11 %.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 5.415,72 EUR festgesetzt.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten Versicherungsschutz aus einer Wohngebäudeversicherung unter Einschluss von Elementarschäden (Nr. XXXXXXXX) für durch Schneedruck entstandene Schäden an ihrem Anwesen K-Straße, N. Die Eintrittspflicht der Beklagten ist zwischen den Parteien dem Grunde und der Höhe nach streitig.
Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen (VGB 2000-Fassung 2008) und die Besonderen Bedingungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden (BEW 2000-Fassung 2008) zugrunde.
Am 3.1.2011 informierte die Klägerin den Versicherungsvertreter der Beklagten, den Zeugen Sch., dass das Vordach ihres Anwesens durch drückende Schneelasten beschädigt worden sei, was in dem darunterliegenden Raum zu Schäden durch eindringendes Wasser geführt habe. Der Zeuge Sch. suchte das Anwesen der Klägerin auf, um die Schäden zu besichtigen, von welchen er Fotos anfertigte (Bl. 50/51 d.A.). Des Weiteren nahm er eine schriftliche Schadenanzeige der Klägerin vom 7.1.2011 (Bl. 92 d.A.) auf. In der Rubrik "Vereinbarung mit dem Kunden" ist zunächst festgehalten, dass eine Besichtigung des Schadens durch den Zeugen Sch. erfolgt ist. Darunter findet sich die Eintragung "Kostenvoranschlag folgt für Dach + Tapezierarbeiten". Die Schadenanzeige leitete der Zeuge Sch. erst mit dem ihm am 1.2.2011 übermittelten Kostenvoranschlag der H. Bedachungs GmbH vom 19.1.2011 (Bl. 4 d.A.) an die Beklagte weiter. Am 4.2.2011 meldete sich der von der Beklagten beauftragte Sachverständige B. bei der Klägerin zur Vereinbarung eines Besichtigungstermins, der allerdings aus zwischen den Parteien streitigen Gründen nicht stattfand. Zu diesem Zeitpunkt hatte die H. GmbH die Arbeiten an dem Vordach bereits aufgenommen. Dieses wurde in der Folge unter Veränderung der Dachkonstruktion komplett erneuert.
Die Klägerin forderte die Beklagte mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 28.3.2011 (Bl. 7 d.A.) unter Fristsetzung zum 11.4.2011 zur Zahlung auf. Die Beklagte lehnte die Erbringung von Versicherungsleistungen mit Schreiben vom 8.4.2011 ab und begründete dies in erster Linie damit, dass eine Besichtigung durch den von ihr beauftragten Sachverständigen, den Zeugen B., durch den Beginn der Reparaturarbeiten vereitelt worden sei (Bl. 19 d.A.).
Die Klägerin hat vorgetragen, der Sachverständige B. habe den am 4.2.2011 für den folgenden Tag vereinbarten Besichtigungstermin nicht wahrgenommen, ohne diesen abzusagen. Da zwischenzeitlich große Wassermengen in den unter dem Vordach liegenden Raum eingedrungen seien, seien zur Abwendung weiterer Schäden sofortige Gegenmaßnahmen erforderlich gewesen. Sie habe gegenüber dem Sachverständigen B. der Beklagten lediglich erklärt, dass der Zeuge H. bereits "auf dem Vordach" sei, welches gegen das nachrückende Wasser dringend abgesichert werden müsse. Der Sachverständige habe hierauf nichts erklärt; zu dem vereinbarten Termin sei er ohne Angabe von Gründen nicht erschienen. Sie, die Klägerin, sei der Ansicht gewesen, im Rahmen ihrer Schadensminderungspflicht sogar zur sofortigen Durchführung der notwendigen Reparaturmaßnahmen verpflichtet gewesen zu sein. Durch die Information des Zeugen Sch. habe sie alles aus ihrer Sicht Mögliche getan, um der Beklagten eine Überprüfung ihrer Eintrittspflicht zu ermöglichen. Dass sie das Gebäude in unverändertem Zustand belassen solle, sei ihr nicht gesagt worden. Letztlich sei die konkrete Schadensursache aber unerheblich, weil die Beklagte nicht nur beim Eindringen von Schmelzwasser der drückenden Schneemassen, sondern auch beim Eindringen von reinem Niederschlagswasser eintrittspflichtig sei. Sie habe deshalb die Reparaturkosten i.H.v. 3.650,92 EUR brutto für die bereits durchgeführten Dachdeckerarbeiten und Kosten der noch ausstehenden Malerarbeiten i.H.v. 1.764,80 EUR netto zu erstatten.
Die Klägerin hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 5.415,72 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.4.2011 zu zahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 546,69 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.4.2011 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat ihre Eintrittspflicht verneint, weil die Klägerin ni...